Aufenthaltsgenehmigung für Frau Tülay O.

Der Ausschuß für Eingaben und Beschwerden hat sich in seiner Sitzung am 22.04.1998 mit der Eingabe befaßt und beschlossen, die Eingabe gemäß § 84 Nummer 4 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag aufgrund der Stellungnahme der Staatsregierung für erledigt zu erklären.

Die SPD-Fraktion hat mit Schreiben vom 24.04., die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN mit Schreiben vom 23.04. beantragt, diese Eingabe auf die Tagesordnung des Plenums zu setzen.

Hierzu ein Hinweis: Nach unserer Geschäftsordnung erfolgt eine Berichterstattung zu Petitionen im Plenum nur auf Verlangen einer Fraktion. Die Redezeit beträgt in diesem Fall fünf Minuten. Berichterstatter im Ausschuß für Eingaben und Beschwerden war Herr Kollege Dr. Simon.

Eine Wortmeldung zur Berichterstattung liegt nicht vor. Ich eröffne die Aussprache. Mir liegt eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung vor. Bitte, Frau Kollegin Köhler.

Frau Elisabeth Köhler (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Wie wir im Ältestenrat bereits angekündigt haben, beantragen wir gemäß § 125 der Geschäftsordnung die Herbeizitierung von Frau Staatsministerin Prof. Männle. Der Grund liegt darin, dass Frau Staatsministerin Prof. Männle die zuständige Ministerin im Bundesrat bei der Novellierung des § 19 des Ausländergesetzes war. Es ist eine wichtige Angelegenheit, wie der § 19 des Ausländergesetzes in Bayern ausgelegt wird. Frau Prof. Männle, die bei den Beratungen anwesend war, könnte uns die Intention der Auslegung erläutern. Unserer Auffassung nach steht diese Intention in diametralem Gegensatz zu dem, was die Staatsregierung in diesem Fall exerziert. Deswegen beantrage ich die Herbeizitierung von Frau Staatsministerin Prof. Männle.

Frau Zweite Vizepräsidentin Fischer: Zur Gegenrede erteile ich Herrn Kollegen Dr. Weiß das Wort.

Dr. Weiß (CSU): Frau Präsidentin, Hohes Haus! Wir widersprechen der Herbeizitierung von Frau Staatsministerin Prof. Männle. Frau Staatsministerin Prof. Männle ist zur Zeit in Vertretung des Freistaates Bayern in Bonn. Der zuständige Minister, der für die Bayerische Staatsregierung zu sprechen hat, ist der Bayerische Staatsminister des Innern. Dieser ist anwesend, und er wird die gewünschten rechtlichen Auslegungen hier deutlich machen.

Frau Zweite Vizepräsidentin Fischer: Es wurde ein Antrag auf Herbeizitierung gestellt. Dagegen hat Herr Kollege Dr. Weiß gesprochen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer der Herbeizitierung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? - Das ist die Fraktion der CSU. Ich kann die Stimmen nicht genau ermitteln. Deshalb beantrage ich Hammelsprung.

(Herbert Müller (SPD): Es ist komisch, daß die Präsidentin den Hammelsprung beantragt!)

- Herr Kollege, Sie können sich beim Ältestenrat über mich beschweren. Auch Frau Kollegin Hecker ist der Meinung, daß die Mehrheitsverhältnisse nicht eindeutig festzustellen seien.

(Folgt Abstimmung gemäß § 134 Absatz 2 der Geschäftsordnung)

Ich gebe jetzt das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Für die Herbeizitierung der Staatsministerin waren 41

Kolleginnen und Kollegen, gegen die Herbeizitierung waren 61 Kolleginnen und Kollegen. Damit ist der Antrag auf Herbeizitierung abgelehnt.

Ich habe vorhin bereits mitgeteilt, dass eine Berichterstattung nur auf Verlangen einer Fraktion erfolgt. In diesem Fall beträgt die Redezeit fünf Minuten. Beantragt die SPD-Fraktion eine Berichterstattung? - Das ist der Fall. Ich erteile Herrn Kollegen Dr. Simon das Wort. Die Redezeit beträgt fünf Minuten.

Dr. Simon (SPD): Sehr geehrte Frau Präsidentin, Hohes Haus! Es handelt sich bei dieser Petition um die Eingabe der Gleichstellungsstelle der Stadt Kempten zugunsten einer Frau, die ein sehr schweres Schicksal erlitten hat.

Diese Frau ist 1991 nach Deutschland eingereist, um die Ehe mit ihrem türkischen Ehemann zu führen. Schon nach kurzer Zeit hat sich diese Ehe in ein Martyrium für die Frau verwandelt.

Der Ehemann beutete die Arbeitskraft seiner Frau aus, die ohne Bezahlung im elterlichen Betrieb arbeiten mußte. Sie wurde gleichzeitig geschlagen, mißhandelt, in ungeheizte Räume eingesperrt, und sie bekam nichts zu essen. Die Frau wurde so mißhandelt, dass sie Magengeschwüre bekam und ins Krankenhaus eingewiesen werden mußte.

Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus ging das Martyrium weiter.

Die Frau bekam ein Baby, welches von der Familie nicht versorgt wurde. Es wurde der Frau jede Möglichkeit genommen, das Kind angemessen zu ernähren und zu kleiden. Es hat also eine ganze Reihe von Mißhandlungen stattgefunden. Zu guter Letzt ist der Ehemann sogar mit dem Messer auf seine Frau losgegangen. Dabei hat sich der drogenabhängige Ehemann selbst verletzt, und die Frau blieb unversehrt. Es hat aber nicht nur körperliche Mißhandlungen gegeben.

Noch schlimmer sind die seelischen Mißhandlungen, die diese Frau erleiden mußte. Zu diesen seelischen Mißhandlungen gehören auf der einen Seite das Eingesperrtsein, die Isolation und die Tatsache, dass sie sich nicht um ihr Kind kümmern konnte; auf der anderen Seite haben diese seelischen Mißhandlungen über die gesamte Zeit der Ehe fortbestanden. Nach zwei Jahren und zehn Monaten hat sich die Frau scheiden lassen, was angesichts der schrecklichen Erlebnisse völlig verständlich ist.

(Kreuzer (CSU): Der Ehemann hat sich scheiden lassen!)

- Das ist richtig, aber das ist nicht so entscheidend.

(Miller (CSU): Das ist ganz entscheidend!) Entscheidend ist, dass diese Frau ein Martyrium hinter sich hat. Ich betone noch einmal, dass sie nicht nur körperliche, sondern auch seelische Mißhandlungen zu erleiden hatte.

Wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegen muß, um einem Menschen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren, dann darf man in diesem Fall nicht vergessen, daß diese Frau nicht nur geschlagen, gequält und mißhandelt wurde, sondern dass ihr Martyrium auch gravierende seelische Auswirkungen hatte.

Die Frau hatte zu Beginn ihres Aufenthalts nicht die Möglichkeit, sich zu äußern. Sie war Analphabetin und sprach kein Wort Deutsch. Das ist häufig bei Frauen aus ländlichen Gebieten der Türkei der Fall. Mittlerweile hat sie Deutsch gelernt, und sie hat vor allen Dingen die Möglichkeit, eine Arbeit zu finden. Sie kann sich also selbst ernähren und fällt damit dem Steuerzahler nicht zur Last.

Es kommt noch ein zweiter Aspekt hinzu. Die Frau hat mittlerweile ein zweites Kind, weil die Familie versucht hat, aus Gründen der Ehre die Ehe wieder zu kitten.

Das ist in diesem Kulturraum der Brauch. Es kam zu einer zweiten Schwangerschaft. Die Familie hat darauf gedrungen, dass das Kind ausgetragen wird. Die Frau hat nun zwei kleine Kinder. Sie soll in die Türkei abgeschoben werden, obwohl sie dort keine Angehörigen hat. Das ist eine weitere Härte. Nicht umsonst hat sich nicht nur die Gleichstellungsstelle der Stadt Kempten für die Petentin eingesetzt, sondern es haben sich auch noch andere Stellen, wie zum Beispiel aus München, für sie eingesetzt.

Erst gestern wieder gingen zwei Petitionen ein, die diesen Fall zum Thema haben.

Der Ausschuß für Eingaben und Beschwerden stellte die Petition zurück, weil dort geglaubt wurde, dass die Änderung des Ausländergesetzes eine Handhabe für diesen Fall geben werde. Leider mußten wir feststellen, dass die Änderung des § 19 des Ausländergesetzes offensichtlich keinen ausreichenden Grund bietet, das eigenständige Aufenthaltsrecht zuzubilligen. Wir sind der Meinung, daß ein ganz besonderer Fall der außergewöhnlichen Härte vorliegt. Deswegen bitten wir das Hohe Haus, der Petition Rechnung zu tragen. Ich kann mir nicht vorstellen, daß man diese Frau, die soviel Leid hinter sich hat, sehenden Auges abschiebt. Aus diesem Grunde bitte ich Sie, diese Petition zu berücksichtigen.

(Beifall bei der SPD und beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Frau Zweite Vizepräsidentin Fischer: Ich eröffne die Aussprache. Als erster Redner spricht Herr Staatsminister Dr. Beckstein. Die Redezeit pro Fraktion beträgt fünf Minuten. - Ich habe die Fraktionen gemeint, Herr Staatsminister.

(Dr. Ritzer (SPD): Wenn der Minister länger redet, was er sicher tun wird, verlängert sich die Redezeit der Fraktion!) Staatsminister Dr. Beckstein (Innenministerium): Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte den Sachverhalt aus Sicht der Behörden darstellen. Frau Oguz reiste im Alter von 22 Jahren im April 1991 im Familiennachzug zu ihrem zwei Jahre jüngeren Ehemann in das Bundesgebiet ein. Das erste Kind wurde im Mai 1992 geboren. Nach den eigenen Angaben der Eheleute bestand seit spätestens November 1993 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr. Am 05.04.1995 wurde die vor dem türkischen Generalkonsulat geschlossene Ehe geschieden.

Dennoch beantragte Frau Oguz, die nach der Scheidung ihren Mädchennamen wieder angenommen hat, 1994 also nach der Trennung - die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, die sie zum Familiennachzug erhalten hatte. Bei der Anhörung zu diesem Antrag wurde der Ausländerbehörde trotz konkreter Frage verschwiegen, daß die eheliche Lebensgemeinschaft bereits seit längerer Zeit nicht mehr bestand und der Grund für die Aufenthaltserlaubnis längst weggefallen war. Damals wurde auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Augsburg ein Straftatbestand und damit ein selbständiger Ausweisungsgrund verwirklicht.

Die Stadt Kempten verlängerte die Aufenthaltserlaubnis aufgrund der falschen Angaben bis zum 06.06.1995. Am 15.05.1995 beantragte Frau Oguz die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Erst aus diesem Anlaß sechs Wochen nach der Scheidung - wurde der Ausländerbehörde erstmals die Trennung bekannt. Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde zu Recht abgelehnt, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestanden hatte. Daß Frau Oguz die Entscheidung nicht akzeptiert hat, sondern versucht hat, mit allen Mitteln des Rechtsstaats anzugreifen, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Das ist ihr gutes Recht. Es kann aber erwartet werden, dass die nun im März 1998 vom Verwaltungsgericht Augsburg getroffene Entscheidung akzeptiert wird.

Das Verwaltungsgericht bestätigt die Rechtslage.

Lassen Sie mich, nachdem im Petitionsausschuß die Rechtslage eine Rolle gespielt hat, zunächst hierzu etwas sagen: Frau Kollegin Köhler, Frau Ministerin Männle herzuzitieren, wäre nicht sonderlich sinnvoll, denn sie war im Vermittlungsverfahren nicht anwesend. Diese Aufgabe wurde an den Unterausschuß delegiert, in dem die Gesetzesänderung vorbereitet wurde. Ich war von der Staatsregierung entsandt worden und habe als einer von mehreren Landesinnenministern teilgenommen. Frau Staatsministerin Prof. Männle könnte über die Gespräche nur das wiedergeben, was sie von mir berichtet bekommen hat. Sie selbst war bei diesen Gesprächen nicht dabei. Der Herbeizitierungsantrag war also nicht sonderlich sachgerecht. Ich könnte Ihnen dazu berichten. Aber inzwischen ist das Gesetz geworden.

Die Entscheidung, dass eine Frau nach der Scheidung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bekommt, soll nach der jetzigen Rechtslage getroffen werden, wenn sie integriert ist. Das bedeutet, wenn sie mehr als vier Jahre in der ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat und darunter nur, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Die besondere Härte genügt nicht, sondern es muss eine ganz außergewöhnliche Härte vorliegen. Im Ausschuß war man sich völlig einig, dass es nicht darauf ankommen kann, daß die Entschädigung für eine schlecht gelaufene Ehe quasi die Aufenthaltserlaubnis sein darf, sondern es muß faktisch keine Möglichkeit der Reintegration im früheren Heimatland geben.

Man geht davon aus, nur dann jemanden aufzunehmen, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt, wenn es also schlichtweg nicht zu verantworten wäre, jemanden in sein Heimatland zurückzuschicken. Es war übereinstimmende Meinung - auch der SPD-Innenminister -, dass wir eine ganz enge Haltung einnehmen werden, um auf diese Weise den Anreiz für Scheinehen zu verhindern. Das hat beispielsweise dazu geführt, dass Kollege Bökel, der Verhandlungsführer für die SPD-regierten Länder, im Bundestag als Vertreter der Unterarbeitsgruppe berichtete und um Zustimmung warb, aber mitteilen mußte, dass sich das Land Hessen im Bundesrat enthalten werde, weil die GRÜNEN in der Koalition dem Kompromiß nicht zugestimmt hätten. Die SPD war aber der Meinung, man müsse einen eingehenden Schutz vor Scheinehen haben.

Deshalb wurde die außergewöhnliche Härte die Voraussetzung.

Zum Sachverhalt gibt es unterschiedliche Meinungen. Die Behörden gingen von anderen Voraussetzungen aus als der Petition zugrunde liegen. Vom Verwaltungsgericht wurde dazu ausgeführt - ich zitiere wörtlich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts die wesentlichen Teile:

Im übrigen fällt im Zusammenhang mit den vorgetragenen Mißhandlungen der Klägerin in der Ehe auf, daß die Klägerin diese Mißhandlungen weder bei der Anhörung... vom 22.05.1995 noch in ihrer Stellungnahme vom 11.08.1995 erwähnt hat. Für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet führt sie lediglich aus, daß sie für ihr Kind... in der Türkei nicht sorgen könne, weil sie im Heimatland keine Verwandten mehr besäße.

Als weiterer Grund... wurden die besseren Ausbildungsmöglichkeiten für das Kind angeführt.

Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin

- ich zitiere immer noch das Urteil wegen der in der Ehe angeblich erlittenen Tätlichkeiten seitens ihres Ehemanns jemals Strafanzeige erstattet hätte. Auch die Tatsache, dass die Klägerin nach erfolgter Scheidung durch das Amts- und Familiengericht Kempten erneut jedenfalls kurzzeitig mit ihrem früheren Ehemann in familiärer Lebensgemeinschaft unter derselben Anschrift gewohnt hat und erneute Heiratsabsichten geäußert wurden, spricht letztlich gegen die Annahme jedenfalls schwerwiegender Mißhandlungen der Klägerin durch ihren früheren Ehemann bzw. dessen Familienangehörige.

Dem Gericht liegen in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin unter Androhung von Zwang zu ihrem früheren Ehemann zurückgekehrt ist. Auch dem Scheidungsurteil des Familiengerichts Kempten... sind keine Anhaltspunkte für eine etwaige Mißhandlung der Klägerin in der Ehe zu entnehmen.

Darüber hinaus fällt auf, dass in der Begründung der Eilpetition der Klägerin keine Ausführungen des Inhalts enthalten sind, dass die Klägerin während der Dauer ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft schwerwiegenden Gewaltanwendungen seitens ihres früheren Ehemanns ausgesetzt war. Im Schreiben vom 28.12.1995 ist insoweit lediglich ausgeführt, dass kritische Auseinandersetzungen zwischen den Ehepartnern an der Tagesordnung gewesen seien.

Begründet wurde die Eilpetition im wesentlichen damit, daß die Einreise in die Türkei für die Klägerin ein hohes Risiko berge, da sie Kurdin sei und nach ihrer Rückkehr keinerlei familiären Schutz in Anspruch nehmen könne, da ihr Vater nicht mehr lebe und der Aufenthalt ihrer beiden Brüder nicht bekannt sei.

Erst zu einem viel späteren Zeitpunkt, Ende 1996, Anfang 1997, wurde im Petitionsverfahren der Klägerin erstmalig von der Gleichstellungsstelle der Stadt Kempten vorgebracht, dass die Klägerin von ihrem Ehemann so schwer mißhandelt worden sei, dass sie sich an die Polizei gewandt habe. Es wurde erstmalig auf menschenunwürdige Lebensumstände während der Dauer der Ehe der Klägerin hingewiesen. Angesichts des Schweigens bezüglich Mißhandlung in der Eilpetition des im Petitionsverfahrens der Klägerin stets gesteigerten Vorbringens hinsichtlich des Verlaufs der Ehe und den Widersprüchen zu ihrem früheren Sachvortrag gegenüber dem Gericht konnte die Klägerin das Gericht nicht von den Mißhandlungen in der Ehezeit überzeugen.

Das Gericht ging davon aus, dass Frau Oguz - die Klägerin

- ihr Vorbringen stets gesteigert hat. Deswegen hat das Gericht ausdrücklich das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte abgelehnt.