Das Recht auf freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschränkt werden

Seite 8 Bayerischer Landtag 14. Es wird folgender Art. 12 b eingefügt: Art. 12 b Bürgerantrag

Die Kreisbürger können beantragen, dass das zuständige Kreisorgan eine Kreisangelegenheit behandelt (Bürgerantrag). 2

Ein Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.

Der Bürgerantrag muss beim Landkreis eingereicht werden, eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 2

Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.

Der Bürgerantrag muss von mindestens 1 v.H. der Kreiseinwohner unterschrieben sein. 2

Unterschriftsberechtigt sind die Kreisbürger.

(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerantrags entscheidet das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Kreisorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags.

(5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Kreisorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

3. Es wird folgender Art. 107 eingefügt: Art. 107

Einwohnerzahl

Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der letzten Wahl der Kreisräte zugrundegelegt wurde.

§ 3:

Inkrafttreten:

(2) Soweit Bürgerentscheide vor dem... durchgeführt worden sind, gelten die bisherigen Regelungen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Bindungswirkung nach Art. 18 a Abs. 13 Satz 2 GO und Art. 25 a Abs. 12 Satz 2 jeweils in der bisherigen Fassung entfällt, wenn sich nach dem...die Sach- oder Rechtslage wesentlich ändert; die Bindungswirkung entfällt jedoch spätestens am... .

(3) Die durch § 2 Nr. 1 Buchst. e) Doppelbuchst. cc) angefügten Vorschriften sind erstmals auf Unterschriftenlisten anzuwenden, die nach dem...beim Landkreis eingereicht werden.

Begründung:

A. Allgemeines:

Am 1. November 1995 trat das mit Volksentscheid vom 1. Oktober 1995 angenommene Gesetz zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids in Kraft (GVBl S. 730).

In der Entscheidung vom 29.08.1997 (GVBl S. 520, 1997, 622 ff.) hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass wegen Verstoßes gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Landkreise die in Art. 18 a Abs. 8 GO und Art. 25

a Abs. 8 vorgesehene Sperrwirkung nichtig und die dreijährige Bindungswirkung des Bürgerentscheids in Verbindung mit einem fehlenden Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum verfassungswidrig ist. Hinsichtlich letzterem verpflichtete das Gericht den Gesetzgeber, spätestens bis zum 01.01.2000 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Im übrigen kam es bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden verschiedentlich zu rechtlichen Streitfragen und Unklarheiten, so dass es sich empfiehlt, anläßlich der vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof geforderten Änderungen auch andere gesetzliche Bestimmungen zu überarbeiten. So ist z. B. nicht abschließend geklärt, wie zu verfahren ist, wenn mehrere inhaltlich gegenläufige Bürgerentscheide gleichzeitig zur Abstimmung stehen. Nicht abschließend geklärt ist auch, ob die allgemeinen Satzungsermächtigungen zur Regelung des Verfahrens bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ausreichen.

Außerdem wurden Erfahrungen aus dem Verwaltungsvollzug umgesetzt (z.B. getrenntes Unterschriftensammeln bei Kreisbürgerbegehren). Unangetastet bleibt indes die Regelung, dass die für ein Bürgerbegehren erforderlichen Unterschriften - wie auch in allen anderen Ländern - außerhalb der Amtsräume gesammelt werden dürfen.

Ähnlich wie in anderen Ländern wird schließlich auch das Instrument des Bürgerantrags eingeführt, um dem zunehmenden Interesse an einer möglichst intensiven Beteiligung der Bürger am kommunalen Geschehen Rechnung zu tragen. Datum des Inkrafttretens

Ein Jahr nach Inkrafttreten

Drucksache 14/133 Bayerischer Landtag 14. Wahlperiode Seite 9

B. Einzelbegründung

I. Änderung der Gemeindeordnung (GO)

1. Zur Änderung des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 GO

Da der von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 in Bezug genommene Art. 32 Abs. 3 Satz 1 mit Gesetz vom 07.02.1992 (GVBl S. 306) zu Art. 32 Abs. 4 Satz 1 geworden ist, wird die Verweisung der neuen Absatzfolge angepaßt.

2. Zur Änderung des Art. 18 a

a) Zu Absatz 2 Die bisherige Zweidrittelmehrheit für Beschlüsse entfällt, um dem Gemeinderat die Möglichkeit zu erleichtern, strittige Angelegenheiten des Selbstverwaltungsbereichs der Gemeinde unmittelbar den Gemeindebürgern zur Entscheidung vorzulegen.

b) Zu Absatz 4

Der bisher in Absatz 4 enthaltene Zusatz schriftlich wird zur Klarstellung gestrichen, da bereits die Unterschriftenlisten eines Bürgerbegehrens für sich genommen das Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllen und ein gesondertes Zuleitungs- oder Übergabeschreiben oder ein zusätzlicher förmlicher Antrag nicht erforderlich ist.

Das Bürgerbegehren ist zukünftig nicht mehr beim ersten Bürgermeister, sondern bei der Gemeinde einzureichen.

Die bisher stark personalisierte Regelung hat nicht selten zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung geführt, ob und wann ein rechtlich wirksamer Zugang vorlag.

Nach bisher geltendem Recht sind auf den Unterschriftenlisten stets drei Vertreterinnen oder Vertreter zu benennen.

Demzufolge führte die Benennung einer geringeren Zahl zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Diese Rechtsfolge wurde verschiedentlich als unbillig empfunden. Aus diesem Grunde wird mit der Einfügung des Zusatzes bis zu eine auch in anderen Ländern vorgesehene Höchstzahlregelung eingeführt.

Gleichzeitig wird die bisherige Formulierung Vertreterinnen oder Vertreter durch die geschlechtsneutrale Bezeichnung Personen ersetzt.

Schon nach bisherigem Recht war anerkannt, dass auf den Unterschriftenlisten auch stellvertretende Personen für den Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens der Personen, die das Bürgerbegehren vertreten, benannt werden können. Die vorgeschlagene Ergänzung dient daher der Klarstellung.

c) Zu Absatz 5

Zu aa):

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass - wie schon nach bisherigem Recht - die Einreichung des Bürgerbegehrens (der Unterschriftenlisten) maßgeblich ist und es keines gesonderten Antragsschreibens bedarf.

Zu bb):

Die bisherige Verwendung des Begriffes Wählerverzeichnis hat insbesondere im Zusammenhang mit dem für ausländische Unionsbürger bei Gemeinde- (und Landkreis)wahlen vorgeschriebenen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Wählerverzeichnisse werden von der Gemeinde für jede Gemeindewahl neu angelegt (vgl. § 18 Abs. 1 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - -). In diese sind gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes grundsätzlich alle wahlberechtigten Gemeindebürger (Art. 1 einzutragen. Während Deutsche von Amts wegen eingetragen werden, müssen ausländische Unionsbürger hierfür einen Antrag stellen (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Mit der Eintragung ins Wählerverzeichnis wird man im kommunalwahlrechtlichen Sinn stimmberechtigt (Art. 3 Abs. 1 Das bedeutet jedoch nicht, dass ausländische Unionsbürger auch einen Eintragungsantrag stellen müssen, um bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden mitwirken zu können.

Insoweit hängt nämlich das Teilnahmerecht gemäß Art. 18 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 10 Satz 3 GO nur von der Bürgereigenschaft im Sinne des Art. 15 Abs. 2 GO ab; diese setzt keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis voraus. Um diese Unterschiede deutlich zu machen, wird daher in Absatz 5 Satz 2 der mißverständliche Begriff Wählerverzeichnis durch den Ausdruck Bürgerverzeichnis ersetzt. Dadurch wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass es bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden keine Wähler, sondern mitwirkungsberechtigte Bürger gemäß Art. 15 Abs. 2 GO gibt.

d) Zu Absatz 6

Die bisherige Formulierung hat immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Die Regelung wird daher ohne inhaltliche Änderung redaktionell vereinfacht.

e) Zu Absatz 7

Es hat sich nicht bewährt, dass Bürger einzelner Stadtteile nur sie betreffende Maßnahmen zum Gegenstand eines gesamtstädtischen Bürgerentscheids machen können. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass sich lokale Interessen durchsetzen, die das Wohl der Stadt als ganzer nicht genügend berücksichtigen. Das bisherige Stadtteilbürgerbegehren soll daher entfallen.

f) Zu Absatz 8

An Stelle des vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärten Absatzes 8 wird der bisherige Absatz 9 in geänderter Form als neuer Absatz 8 eingefügt.

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die für die Entscheidung des Gemeinderates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bisher festgelegte Zweimonatsfrist auf unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats verkürzt. Diese Verkürzung ist angezeigt, da nach dem vorgesehenen neuen Absatz 9 eine Sperrwirkung erst ab Seite 10 Bayerischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/133

Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eintreten soll. Der Gemeinderat hat nunmehr ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) über die Zulässigkeit des eingereichten Bürgerbegehrens zu entscheiden. Er darf nicht bis zum Ablauf der Monatsfrist abwarten, um etwa in der Zwischenzeit mit entgegenstehenden Entscheidungen dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen. Ein verfahrensrechtliches Beschleunigungsgebot kennen auch andere Länder. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ferner angezeigt, einen Endzeitpunkt (spätestens innerhalb eines Monats) für die Entscheidung vorzusehen.

Da Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht erwähnt, kann der Gemeinderat die Entscheidung über die Zulässigkeit einem beschließenden Ausschuß übertragen.

Im übrigen tritt an die Stelle der bisherigen Formulierung Zurückweisung des Bürgerbegehrens der Begriff der Entscheidung. Er dient der Klarstellung, da nicht nur die Zurückweisung im ganzen, sondern auch eine teilweise Zurückweisung oder eine fehlerhafte Kostenentscheidung anfechtbar ist.

Ferner wird die bisherige Formulierung Vertreterinnen und Vertreter durch die geschlechtsneutrale Bezeichnung vertretungsberechtigten Personen ersetzt.

Die Zulässigkeit der Klageerhebung ohne Vorverfahren (vgl. §§ 68 ff. entspricht zwar ständiger Rechtsprechung, die gesetzliche Klarstellung ist aber zweckmäßig.

g) Zu Absatz 9

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.08.1997 die in Art. 18 a Abs. 8 GO geregelte Sperrwirkung für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Das Gericht hielt es für verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass eine Sperrwirkung eintritt, wenn mangels Vorlage aller für ein Bürgerbegehren erforderlichen Unterschriften oder wegen verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens noch nicht einmal gesichert ist, dass überhaupt ein Bürgerentscheid stattfindet. Um jedoch auch dem grundsätzlichen Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids gerecht zu werden, sieht der neue Absatz 9 vor, dass ab (positiver) Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine Sperrwirkung eintritt. Damit wird den Bedenken des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gegen eine zu frühe und zu lange Sperrwirkung Rechnung getragen.

h) Zu Absatz 10

Nach der bisherigen Formulierung in Satz 1 war unklar, ob für den Beginn der Drei-Monats-Frist das Vorliegen aller Zulässigkeitsvoraussetzungen, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, die Bekanntgabe der Entscheidung oder die Bestandskraft des Zulässigkeitsbescheids maßgeblich ist. Die Änderung dient daher der Klarstellung.

Ferner erscheint es zweckmäßig, dem Gemeinderat die Möglichkeit zu geben, den Zeitraum für die Durchführung des Bürgerentscheids im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens auf insgesamt sechs Monate zu verlängern, damit gegebenenfalls ausreichend Zeit für Verhandlungen zur Verfügung steht.

i) Zu Absatz 11

Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich (vgl. oben Nr. I.2.

b) und Nr. I.2. c) aa)).

- Zu Absatz 12

Zu aa):

Um der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 29.08.1997 Rechnung zu tragen, wird beim Bürgerentscheid ein Abstimmungsquorum eingeführt.

Damit wird sichergestellt, dass beim Bürgerentscheid die Mehrheitsentscheidung von einer Mindestzahl von Stimmberechtigten getragen wird und in gewisser Weise repräsentativ ist. Mit Ausnahme des Stadtstaates Hamburg sehen auch alle anderen Länder ein Abstimmungs- oder Zustimmungsquorum vor, in der Regel 25% der Stimmberechtigten (in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland 30%).

Die vorgesehenen Quoren bleiben damit erheblich unter den in anderen Ländern vorgeschriebenen.

Mit der Abstufung des Abstimmungsquorums wird der Tatsache Rechnung getragen, dass mit zunehmender Einwohnerzahl einer Gemeinde in der Regel die Bürger vergleichsweise schwerer mobilisiert werden können, was sich an der mit der Größe der Gemeinden abnehmenden Abstimmungsbeteiligung zeigt. Ferner sind die Bürger in größeren Gemeinden seltener in ihrer Gesamtheit betroffen. Diese Erwägungen für eine Abstufung hat der Bayerische Verfas-sungsgerichtshof sowohl im Zusammenhang mit der abgestuften Zahl der Unterstützungsunterschriften für neue Wahlvorschlagsträger (Art. 25 Abs. 2 als auch für Bürgerbegehren (Art. 18 a Abs. 6 GO, Art. 25 a Abs. 6 anerkannt (vgl. 48, 61/73 ff. und 1997, 622/628 f.).

Das Quorum und die Abstufung sind so bemessen, dass die weit überwiegende Anzahl der bisher durchgeführten Bürgerentscheide daran nicht gescheitert wäre.

Zu bb):

Mit der Aufnahme der Sätze 3 bis 5 wird der Gemeinde bei gleichzeitig und widersprüchlich zur Abstimmung stehenden Bürgerentscheiden eine Stichfrage verpflichtend vorgeschrieben, damit auch im Falle widersprüchlich ausgegangener Abstimmungen eine verbindliche Entscheidung herbeigeführt wird. Außerdem paßt sich damit das Gesetz dem Entscheidungsmodell beim Volksentscheid an, bei dem zur Ermittlung einer möglichst differenzierten Abstimmungsentscheidung mit Gesetz vom 10.07. (GVBl S.