Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die in Art

39 Abs. 4 freigegebener Haushaltsmittel möglich.

Im übrigen ergibt sich die Deckungsfähigkeit von Ausgabemitteln aus den im Haushaltsplan enthaltenen Vermerken.

2. Bewirtschaftung der Personalausgaben

Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die in Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes genannten Stellenpläne gebunden, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt. 2

Soweit keine Stellenbindung besteht, richtet sich die Bewirtschaftung grundsätzlich nach den veranschlagten Haushaltsbeträgen.

Richtet sich die Stellenbewirtschaftung nach den veranschlagten Haushaltsbeträgen, so können innerhalb der einzelnen Kapitel die Erstattungsleistungen der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz entsprechend dem Entstehungsgrund den betroffenen Haushaltsansätzen zugeführt werden.

Die in einem Einzelplan bei den in Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes genannten Titeln veranschlagten Mittel für Personalausgaben (einschließlich Titel 421 0. und Titelgruppe 61 - 65) dürfen ­ insoweit in Abweichung von Art. 45 Abs. 1 ­ bei der Ausführung des Haushaltsplans zu einer Summe zusammengefaßt und innerhalb des Einzelplans gemeinsam bewirtschaftet werden. 2

Soweit bei den in die gemeinsame Bewirtschaftung einbezogenen Ansätzen außerplanmäßige Ausgaben und bei den nicht in die gemeinsame Bewirtschaftung einbezogenen Ansätzen über- und außerplanmäßige Ausgaben erforderlich werden, gilt die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen hierzu allgemein als erteilt, wenn die über- und außerplanmäßigen Ausgaben ausschließlich auf Stellenbesetzungen nach Nummern 3.1 und 3.2 zurückzuführen sind.

Für Beamte und Angestellte, bei denen gemäß Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), für die eine Vergütung zu zahlen ist, nur angeordnet werden, soweit entsprechende Mittel bei Titel 422 41 bis 422 43 (Mehrarbeitsvergütungen für Beamte) oder Titel 425 41 bis 425 43 (Überstundenvergütungen für Angestellte) zur Verfügung gestellt sind.

3. Besetzung von Planstellen und Stellen

Für die Besetzung von Planstellen und Stellen gelten Art. 6 des Haushaltsgesetzes, Art. 49 und 50 sowie die zu diesen Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, im Bedarfsfall besetzbare, zeitweilig offenstehende Stellen wie folgt besetzt werden:

Stellen für planmäßige Beamte (Richter) (Titel 422 0.) durch Beamte auf Zeit, Beamte zur Anstellung und dergleichen (Titel 422 1.) und abgeordnete Beamte (Richter) usw. (Titel 422 3.), durch Angestellte (Titel 425 0.) oder Angestellte für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 425 1. 2

Soweit gemäß Nr. 3.1 und Nr. 3.2 Satz 1 Stellen der Titel 422 0. und 425 0. durch Angestellte für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 425 1.) oder durch Arbeiter, für die keine Stellenbindung besteht (Titel 426 0. und 426 1.), besetzt werden, sind die Ausgaben bei besonderen Titeln (425 15, 425 16 oder 426 05) nachzuweisen; bei der Inanspruchnahme des freien Stellengehalts zur Überbrückung von Erziehungsurlaub gemäß Art. 6 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes sind die Ausgaben bei Titel 425 17 bzw. 426 17 nachzuweisen.

Bis auf weiteres darf bei besonderem Bedarf mit Einwilligung der zuständigen obersten Dienstbehörde ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vorübergehend auf einer Stelle für einen Beamten zur Anstellung verrechnet werden; mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen gilt dies auch für die vorübergehende Verrechnung auf Stellen für planmäßige Beamte.

In Laufbahnen, in denen der Vorbereitungsdienst nicht allgemeine Ausbildungsstätte im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz ist, dürfen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen auf Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 26) vorübergehend Beamte zur Anstellung derselben

Drucksache 14/199 Bayerischer Landtag 14. Wahlperiode

Laufbahngruppe verrechnet werden, wenn und soweit die Ernennung zu Beamten zur Anstellung auf Grund der haushaltsrechtlichen Stellensperren nicht möglich wäre. 3

Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen ist nicht erforderlich, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart werden. 4 Satz 2 gilt entsprechend für die Verrechnung von planmäßigen Beamten im Eingangsamt ihrer Laufbahn auf Stellen für Beamte zur Anstellung (Titel 422 11) derselben Laufbahngruppe, wobei die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen hier nicht erforderlich ist.

Abweichend von Nr. 3.2 Satz 1 kann in folgenden Fällen eine Verrechnung über die Laufbahngruppen hinweg erfolgen:

Stellen des Eingangsamts oder des ersten Beförderungsamts einer Laufbahn des mittleren und des gehobenen Dienstes dürfen mit Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn diese vor der Übertragung des höheren Amts im Weg des Aufstiegs die vorgeschriebene Bewährungszeit ableisten (§ 10 Abs. 3 der Laufbahnverordnung - -, 2030-2-1-2-F). 2Dasselbe gilt für Stellen des Eingangsamts oder des ersten Beförderungsamts des gehobenen und des höheren Dienstes hinsichtlich der für den Aufstieg vorgesehenen Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, die sich in der vorgeschriebenen Einführung befinden und insoweit Aufgaben der neuen Laufbahn wahrnehmen (§ 37a Abs. 4, § 42 Abs. 2 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die erstmalige Übertragung eines Spitzenamts des einfachen Dienstes der A 6 sowie eines mit einer Amtszulage ausgestatteten Spitzenamts der A 6, A 9 oder A 13.

Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes dürfen mit Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren Dienstes besetzt werden.

Planstellen in den Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes für besondere Dienstleistungsbereiche (Verwaltungs-, Vermessungs-, Museums- und Justizbetriebsdienst) dürfen mit Beamten des einfachen Dienstes besetzt werden.

2Beamte in diesen Laufbahnen dürfen nicht auf anderen Stellen des mittleren Dienstes geführt werden.

Angestellte, die auf Grund § 23a BAT (Bewährungsaufstieg) oder sonstiger tariflicher Bestimmungen wegen Zeitablaufs, Dauer der Berufsausübung oder Bewährung in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuft sind, dürfen erforderlichenfalls auf Stellen der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe verrechnet werden. 2

Das gleiche gilt für Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst bei Nachweis der entsprechenden schreibtechnischen Fähigkeiten, sowie ferner für Angestellte, die nach Nr. 3.1 auf Stellen für planmäßige Beamte geführt werden, mit der Maßgabe, dass die Verrechnung auf Stellen der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe für die Zeit bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes zulässig ist. 2

Nach Möglichkeit sollen hierfür jedoch besetzbare freie Stellen verwendet werden. 3

In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung (VV Nr. 4.2 zu Art. 49 ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.

Soweit die Stellenpläne für Arbeiter gemäß Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes bindend sind (= Stellen der Titel 426 20 bis 426 25), gelten die Nummern 3.5 und 3.6 sinngemäß. 2

Im übrigen sind Abweichungen nur in besonderen Ausnahmefällen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zulässig.

Zur Klarstellung und in Ergänzung von Nummern 3.1 und 3.2 Satz 1 wird folgendes bestimmt:

Als Stellen gleicher Art im Sinn der Nummer 3.2 Satz 1 gelten vorbehaltlich der Nummer 3.8.3 auch Stellen der Besoldungsordnung C und der Besoldungsordnung HS Stellen der Akademischen Räte und der Akademischen Räte ­ als Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule.

Wissenschaftliche Assistenten C 1) können auch auf Stellen in der Laufbahn der Akademischen Räte (ohne Lehrkräfte für 12 Bayerischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/199 re Aufgaben an einer Hochschule) sowie auf Stellen für Professoren verrechnet werden.

Oberassistenten C 2) können auf Stellen in der Laufbahn der Akademischen Räte (ohne Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule) der A 15 oder A 16 sowie auf Stellen für Professoren verrechnet werden.

Inhaber von Ämtern der Laufbahn des Akademischen Rats (ausschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule) sowie Wissenschaftliche Assistenten und Oberassistenten können nicht auf Stellen, die für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule ausgewiesen sind, verrechnet werden. 2

Dies gilt nicht für Beamte der Laufbahn der Akademischen Räte, die mit einer Lehrverpflichtung von mehr als acht Lehrveranstaltungsstunden aus Ämtern der alten Personalstruktur übernommen wurden.

Akademische Räte (einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule) der A 13 sowie Akademische Oberräte (einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule) der A 14 können auch auf Stellen für Professoren verrechnet werden. 2

Akademische Direktoren (einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule) der A 15 können auf Stellen für Professoren der C 3 und C 4 verrechnet werden.

Stellen für Wissenschaftliche Assistenten C 1) und Oberassistenten C 2) dürfen mit entsprechend eingestuften Angestellten besetzt werden, wenn deren Arbeitsverhältnis den für Wissenschaftliche Assistenten und Oberassistenten geltenden Bestimmungen entsprechend befristet ist, sowie bei Ärzten, die in einem befristeten Angestelltenverhältnis zur Erlangung der Gebietsarztanerkennung beschäftigt werden.

Künstlerische Assistenten, Hochschulassistenten und Akademische Räte auf Zeit werden bei der Stellenverrechnung wie Wissenschaftliche Assistenten, Akademische Oberräte auf Zeit wie Oberassistenten behandelt.

Auf Stellen für Richter der R 2 können auch Richter kraft Auftrags der A 13 bis A 16, auf Stellen für Richter der R 1 auch Richter kraft Auftrags der A 13 bis A 15 verrechnet werden.

Soweit es auf Grund von Aufgabenabschichtungen notwendig ist, dürfen Planstellen mit Beamten im Eingangsamt einer niedrigeren Laufbahngruppe besetzt werden; sie sind im Stellenplan des nächsten Haushaltsplans umzuwandeln.

Stellen, die auf Grund von Feststellungen der Rechnungsprüfung nicht oder nicht in der veranschlagten Wertigkeit erforderlich sind, sind in die Verhandlungen zur Aufstellung des Haushaltsplans einzubeziehen. 2

Art. 50 Abs. 1 bleibt unberührt.

4. Besondere Personalausgaben, Billigkeitsleistungen

Aus Mitteln für Dienstbezüge und dergleichen dürfen Fahrkostenzuschüsse für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte in der Fassung der Neubekanntmachung vom 2. Dezember 1994 Nr. 50), zuletzt geändert durch FMBek vom 12. Mai 1998 Nr. 21), einschließlich der darauf entfallenden Pauschalsteuern gewährt werden.

Aus Mitteln der Titel 546 49 (Vermischte Verwaltungsausgaben) können auch die Ausgaben geleistet werden: für die Übernahme von Kosten des Rechtsschutzes für Bedienstete des Freistaates Bayern (FMBek vom 6. Februar 1998, Nr. 12), für die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung von Beamten und Bewerbern, von Lehrkräften kirchlicher Genossenschaften, die auf Grund von Abstellungsverträgen im öffentlichen Volksschuldienst und Sondervolksschuldienst tätig sind, von Geistlichen und Laienkatecheten, die an öffentlichen Volksschulen, Sondervolksschulen und staatlichen Berufsschulen Religionsunterricht erteilen, sowie für die Kosten einer von der Ernennungsbehörde angeordneten klinischen oder fachärztlichen Untersuchung, soweit Mittel nicht gesondert veranschlagt sind, für den Sachschadenersatz ehrenamtlicher Richter und ehrenamtlicher Mitglieder von bei Staatsbehörden gebildeten Ausschüssen (analog den Abschnitten II und III der Sachschadenersatzrichtlinien vom 22. Dezember 1981, Nr. 53), für die Erstattung von Auslagen bei Vorstellungsreisen nach den geltenden Bestimmungen des Staatsministeriums der Finanzen.

Die den Beamten auf Grund der Vorschriften der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung von dem Freistaat Bayern zu belassenden Vergütungen für die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeiten in Organen von Unternehmen werden als Aufwandsentschädigung belassen, soweit sie in einem Kalenderjahr folgende Beträge nicht übersteigen: