Prüfungskosten, Personalausgaben aus anderen Haushaltsansätzen

Aus Mitteln der Titel 459 0. (Prüfungsvergütungen) sind auch sämtliche mit der Prüfung zusammenhängenden sächlichen Verwaltungsausgaben einschließlich der Reisekosten der mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Prüfer und Prüfungshelfer zu bestreiten.

Soweit Vergütungen und Löhne für Staatsbeschäftigte aus anderen als Personalausgabeansätzen oder aus Titelgruppen zu leisten sind, sind auch die sonstigen Kosten (Beihilfen, Unterstützungen, Trennungsgelder, Übergangsgelder, Essenszuschüsse und dergleichen) bei diesen Ansätzen zu leisten.

6. Anlagen zum Haushaltsplan

Soweit in Zweckbestimmungen für mehrere mit einem Gesamtbetrag veranschlagte Maßnahmen auf Anlagen zu den Einzelplänen verwiesen ist, sind die in diesen Anlagen aufgeführten Einzelzwecke mit ihren Beträgen ebenso bindend, wie wenn diese Beträge bei den Zweckbestimmungen einzeln aufgeführt wären, es sei denn, dass in den Anlagen etwas anderes bestimmt ist.

Soweit bei Titeln der Anlage S (staatlicher Hochbau) Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen wegen Fehlens der in Art. 24 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen als gesperrt oder als Planungstitel bezeichnet sind, bedarf die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags.

Dies gilt nicht für die Leistung von Ausgaben und Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen für die Erstellung der Planungsunterlagen nach Art. 24 Abs. 1 bzw., soweit es sich um Sanierungs-, Instandsetzungs- und Umbaumaßnahmen handelt, auch von Planungsunterlagen nach Art. 54 Abs. 1.

7. Ausnahmen vom Bruttonachweis:

Ausnahmen vom Bruttonachweis der Einnahmen und Ausgaben sind nach Maßgabe der VV Nr. 3 zu Art. 35 zugelassen oder vorgeschrieben.

Darüber hinaus gilt folgendes:

Einnahmen aus der Anfertigung von Fotokopien durch Dritte dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden.

Erstattungen von Reisekosten durch Dritte und pauschale Rabatte für bereits gezahlte Fahrtkosten dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden.

Schadenersatzleistungen Dritter dürfen, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind (Art.

76 Abs. 2 insoweit von der Ausgabe abgesetzt werden, als sie zur Instandsetzung von Dienstfahrzeugen bestimmt sind.

Zurückgezahlte Zuwendungen dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden, soweit sie noch während des gleichen Jahres, in dem sie ausgezahlt wurden, zurückgezahlt werden oder im Rahmen von gemeinschaftlichen Finanzierungen zwischen dem Bund und dem Land (insbesondere bei den Gemeinschaftsaufgaben) gewährt wurden und der Bund dies zuläßt.

8. Kosten der Planung und Bauüberwachung (PBMittel)

Aus den Ausgabemitteln für Baumaßnahmen des staatlichen Hochbaus (Obergruppen 71 bis 74) sind auch die Kosten für die Planung und Bauüberwachung zu bestreiten.

Seite 14 Bayerischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/199

Ist die Planung und Bauüberwachung der staatlichen Bauverwaltung übertragen, so erhält sie folgende Kostenanteile: bei einer anrechnungsfähigen Herstellungssumme bis 3 000 000 DM 5,5 v.H., bei einer anrechnungsfähigen Herstellungssumme über 3 000 000 DM 5 v.H.

Bei Umbauten und Modernisierungen erhöhen sich diese Sätze je nach Schwierigkeit um 20 bis 33 v.H. 3

Die festgelegten Vomhundertsätze können erforderlichenfalls in begründeten Einzelfällen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen bis auf höchstens 5,75 v.H. erhöht werden.

Die anrechnungsfähige Herstellungssumme bemißt sich nach der Haushaltsunterlage-Bau (zuzüglich von Nachträgen, die auf Lohn- und Stoffpreissteigerungen beruhen), es sei denn, daß die tatsächliche Herstellungssumme niedriger ist; das Staatsministerium der Finanzen kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

Sind für die Planung und Bauüberwachung von Gebäuden und Freianlagen freiberuflich tätige Architekten nach den Teilen I bis III der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1995 (BGBl I S. 1174) eingeschaltet, so sind die vertraglich vereinbarten Honorare sowie die Nebenkosten des Architekten - § 7 HOAI - aus den Bauausgabemitteln Kostengruppe 730 der Kostenberechnung nach DIN 276 - zu bestreiten.

Für die Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gelten die von der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eingeführten Vertragsmuster und die Hinweise zu den Vertragsmustern.

Für Leistungen, die dabei nicht von freiberuflich tätigen Architekten, sondern von der staatlichen Bauverwaltung zu erbringen sind, können von dieser für Planungsleistungen im Sinn der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 15 HOAI 1 v. H. der anrechenbaren Herstellungssumme für die Bauüberwachung im Sinn der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI 0,45 v.H. der anrechenbaren Herstellungssumme in Anspruch genommen werden.

Bei Leistungen, die von freiberuflich tätigen Architekten nur anteilig erbracht werden, errechnet sich der Anteil der staatlichen Bauverwaltung aus den Staffelsätzen der Nummer 8.1.1 nach dem Leistungsbild des § 15 HOAI.

Beim Klinikum Regensburg (Kap. 15 22 Tit. 747

51 und 747 55) erhält die staatliche Bauverwaltung für die Planung und Bauüberwachung im Sinn von Nr. 8.1.1 Satz 1 einen Kostenanteil in Höhe von 5,25 v.H. der anrechnungsfähigen Herstellungssumme bzw., soweit nur Leistungen im Sinn von Nummer 8.1.2 Satz 3 erbracht werden, einen Kostenanteil in Höhe von 1,61 v.H. der anrechnungsfähigen Herstellungssumme.

Die Kosten für die Einschaltung freiberuflich tätiger Ingenieure als Sonderfachleute für baufachliche Fragen sind bei den Baunebenkosten ­ Kostengruppe 730 und 740 der Kostenberechnung nach DIN 276 ­ zu veranschlagen und zu verausgaben.

Aus den Mitteln zur Bestreitung der Kosten der Planung und Bauüberwachung dürfen gedeckt werden die Vergütungen und sonstigen personalbezogenen Ausgaben der zusätzlich verwendeten Dienstkräfte, die sächlichen Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 sowie die Investitionsausgaben der Obergruppe 81 nach Maßgabe der jeweiligen Vollzugsvorschriften der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, die Reisekosten insoweit, als sie für die mit der Bauüberwachung betrauten Beamten und Angestellten anfallen.

9. Zweckgebundene Einnahmen

Zweckgebundene Einnahmen sind, auch wenn sie nicht oder nicht in voller Höhe veranschlagt sind, bei den zutreffenden Einnahmetiteln zu vereinnahmen und die hierdurch etwa erforderlich werdenden zusätzlichen Ausgaben bei den Ausgabetiteln zu verausgaben.

Auf hiernach sich ergebende über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 nicht anzuwenden; außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen.

Nicht verausgabte zweckgebundene Einnahmen dürfen in der Haushaltsrechnung als Ausgabereste nachgewiesen werden.

10. Veräußerungen von Erzeugnissen betrieblicher Einrichtungen

An Beamte, Angestellte und Arbeiter dürfen, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, widerruflich die für den eigenen Verbrauch benötigten Erzeugnisse der betrieblichen Einrichtungen ihrer unmittelbaren Beschäftigungsdienststelle mit einer Ermäßigung bis zu 20 v.H. des ortsüblichen Kleinverkaufspreises abgegeben werden; ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Satz 1 gilt auch für Ruhegehaltsempfänger und Rentner, soweit sie bis zum Eintritt in den Ruhestand und dergleichen bei der entsprechenden betrieblichen Einrichtung beschäftigt waren.

Landwirtschaftliche Betriebe dürfen ihre Erzeugnisse, bei denen ein Kleinverkaufspreis nicht feststellbar ist, an Betriebsangehörige mit einer Ermäßigung bis zu 10 v.H. des Ab-Hof-Verkaufspreises abgeben; für die Abgabe von Milch ist der Molkereipreis des Vormonats ohne Ermäßigung maßgebend.

Tarifvertragliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Einer Einwilligung nach Art. 57 bedarf es in diesen Fällen nicht.

11. Weitergabe von Zuwendungen

Die Gewährung von Zuwendungen kann durch das zuständige Staatsministerium über die in Art. 44 Abs. 3 genannten juristischen Personen des privaten Rechts hinaus auch auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen werden.

12. Dezentrale Budgetverantwortung

Erweiterte gegenseitige Deckungsfähigkeit

Zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit sind jeweils innerhalb der einzelnen Kapitel (unter Einbeziehung der entsprechenden Verwaltungsbetriebsmittel in den Sammelkapiteln und Allgemeinen Bewilligungen sowie der zentral veranschlagten Ansätze) der Einzelpläne 01 bis 11, 14 und 15 die Ansätze für Personalausgaben der Titel 422 41 bis 422 43, 425 11, 425 12, 425 41 bis 425 43, 426 01, 426 11, 426 12, 427 01, 427 41, 451 01, 453 01, 459 0. und 459 1., die Ansätze für sächliche Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme der Gruppe 529 sowie der Titel 527 21, 531 21, 532 01 und 549 02 und die Ansätze für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 nach näherer Maßgabe der folgenden Nummern gegenseitig deckungsfähig.

Eine Deckung aus Ansätzen, die bereits selbst zu Lasten anderer Ansätze verstärkt wurden (Kettenverstärkung), ist nicht möglich.

Verstärkung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen

Innerhalb eines Kapitels kann das durchschnittliche Stellengehalt einer freien und besetzbaren Stelle in Höhe eines Jahresgehalts zur Verstärkung der in Nummer 12.3.1 Einsparungen bei den in Nummer 12.1 genannten Ansätzen dürfen nur dann für die Begründung zusätzlicher Dienst- und Arbeitsverhältnisse verwendet werden, wenn das jeweilige Dienstbzw. Arbeitsverhältnis auf längstens sechs Monate oder die Dauer einer jahreszeitlich bedingten Saison ­ ohne Kettenverlängerung ­ zeitlich befristet ist (Aushilfskräfte).

Einsparungen bei den Titeln 425 11, 426 01 und 426 11 dürfen nur bei mindestens einjährigem Freihalten der Beschäftigungsmöglichkeit zur Deckung von Ausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen der in Nummer 12.1 genannten Ansätze herangezogen werden; hinsichtlich Titel 426 01 gilt dies nur bei Einsparungen über den haushaltsrechtlich vorgeschriebenen oder von der Staatsregierung beschlossenen Stelleneinzug hinaus.

Die Deckungsfähigkeit nach Nummer 12.1 der Titel 422 41 bis 422 43 und 425 41 bis 425 43 darf nur einseitig zu Lasten dieser Titel in Anspruch genommen werden.

Bauunterhalt

Die Deckungsfähigkeit nach Nummer 12.1 für Titel der Gruppe 519 darf nur einseitig zu Gunsten der Titel dieser Gruppe in Anspruch genommen werden.

Nummer 1.2 bleibt unberührt.

Koppelung mit Einnahmen

Mehr- oder Mindereinnahmen von bis zu 10 v.H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppen 111 und 113 sowie der Titel 119 01 und 119 49 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen oder vermindern die Ausgabebefugnis der in Nummer 12.1 genannten Ansätze des entsprechenden Kapitels zur Hälfte.

Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.