Staatslotteriegesetz

Gesetzentwurf der Staatsregierung eines Gesetzes über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) A) Problem

Durch das Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) soll die Verordnung Nr. 34 über die Errichtung einer Staatslotterie in Bayern vom 12. März 1946 abgelöst und das Glücksspielwesen des Staates den heutigen rechtsstaatlichen Erfordernissen und geänderten Rahmenbedingungen angepaßt werden. Gleichzeitig wird die Spielbankabgabe neu geregelt und im Gesetz über das Lotteriespiel die geänderte Zuständigkeit für die Süddeutsche Klassenlotterie berücksichtigt.

B. Lösung:

Das Staatslotteriegesetz schafft eine rechtsstaatlich einwandfreie Rechtsgrundlage für die staatlich veranstalteten Lotterien und Wetten konkretisiert die zulässigen Veranstaltungszwecke erlaubt die gemeinsame Veranstaltung und Durchführung der Staatslotterie oder Teile derselben mit anderen Ländern sieht eine Regelung der Gewinnausschüttung in den amtlichen Spielbedingungen vor ändert das Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern dahingehend, daß die Spielbankabgabe nach der Höhe des Bruttospielertrages der Spielbanken gestaffelt wird berücksichtigt durch die Änderung des Gesetzes über das Lotteriespiel, daß die Süddeutsche Klassenlotterie von der Staatlichen Lotterieverwaltung rechtlich und organisatorisch getrennt wurde.

C) Alternativen Keine D) Kosten

Durch die neue gesetzliche Grundlage in Form des Staatslotteriegesetzes für das bayerische Glücksspielrecht entstehen keine nachteiligen finanziellen Auswirkungen für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, da die Rechtslage an sich unverändert bleibt.

Seite 2 Bayerischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/219

Die Staffelung der Spielbankabgabe ist haushaltsmäßig neutral, da Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe durch Mehreinnahmen aus den Ergebnissen/Erträgen der Bayerischen Spielbanken ausgeglichen werden.

Die Änderung des Gesetzes über das Lotteriespiel hat als bloße Anpassung an die geänderte Zuständigkeit ebenfalls keine kostenmäßigen Auswirkungen.

Bayerischer Landtag

14. Wahlperiode Drucksache 14/219

19.01.

Gesetzentwurf eines Gesetzes über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) Art. 1

Anwendungsbereich:

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung von Glücksspielen durch den Freistaat Bayern.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Wetten, die anläßlich öffentlicher Pferderennen oder anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Pferdezucht- oder Pferdesportverein oder durch einen zugelassenen Buchmacher durchgeführt oder vermittelt werden,

2. den Betrieb der Spielbanken und die dort zugelassenen Spiele,

3. die von der Süddeutschen Klassenlotterie veranstalteten Lotterien.

Art. 2

Staatliche Glücksspiele, Zuständigkeiten

Der Freistaat Bayern veranstaltet Glücksspiele.

Glücksspiele in diesem Sinn sind

1. Lotterien,

2. Wetten.

(2) Der Freistaat Bayern kann zu allen von ihm veranstalteten Glücksspielen Zusatzspiele veranstalten.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt Art und Form sowie den Umfang der Glücksspiele.

Die Durchführung der Glücksspiele obliegt der Staatlichen Lotterieverwaltung.

Die Staatliche Lotterieverwaltung ist eine staatliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen.

Die Staatliche Lotterieverwaltung kann mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen die Durchführung von Glücksspielen auf eine juristische Person des Privatrechts übertragen.

Die Übertragung auf eine juristische Person des Privatrechts ist nur zulässig, soweit der Freistaat Bayern deren alleiniger Gesellschafter ist.

Die Kontrolle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Glücksspiele durch die juristische Person obliegt dem Staatsministerium der Finanzen, das hierfür insbesondere die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen kann.

Art. 3

Annahmestellen:

(1) Die vom Freistaat Bayern veranstalteten Glücksspiele dürfen nur in solchen Annahmestellen gewerblich vermittelt werden, die eine schriftliche Vereinbarung unmittelbar mit der Staatlichen Lotterieverwaltung geschlossen haben.

(2) Mit Geldbuße bis fünftausend Deutsche Mark kann belegt werden, wer ohne unmittelbare Beauftragung durch die Staatliche Lotterieverwaltung gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen oder Urkunden, durch welche Anteile an solchen Losen oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, verkauft oder zum Verkauf anbietet, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, soweit diese in Bayern der Durchführung der Staatlichen Lotterieverwaltung unterliegen.

Art. 4

Amtliche Spielbedingungen, Aufteilung des Spielkapitals:

(1) Die Staatliche Lotterieverwaltung setzt mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen die amtlichen Spielbedingungen fest.

In den amtlichen Spielbedingungen ist mindestens die Hälfte des Spielkapitals zur Ausschüttung an die Spielteilnehmer vorzusehen.

Dies gilt nicht für Zusatzspiele und Glücksspiele mit festen Gewinnen oder festen Gewinnquoten.

Der Spieleinsatz ist das von den Spielteilnehmern zu entrichtende Entgelt mit Ausnahme der Bearbeitungsgebühren und der sonstigen Kostenbeiträge.

Die Summe der Spieleinsätze ist das Spielkapital.

Art. 5

Gemeinsame Veranstaltung und Durchführung mit anderen Ländern

Die Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen kann mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen gemeinsam mit anderen Ländern bzw. anderen Lotterieunternehmen erfolgen.