Änderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449; 2129-2-1-U) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung: Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz

2. Art. 16 und 17 werden aufgehoben.

3. Art. 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten gestrichen.

b) Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

4. Der Sechste Teil (Art. 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben.

§ 3

Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, 753-1-U), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 10. Juli 1998 (GVBl S. 403), wird wie folgt geändert:

1. Art. 68a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung, Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen.

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergänzt: um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu verhüten, auszugleichen oder zu beseitigen, ccc) Nummer 3 wird aufgehoben; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn.

2, 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn.

2 oder 3 ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er einen Wertausgleich zu leisten; § 25

Drucksache 14/259 Bayerischer Landtag 14. Wahlperiode Seite 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

2. In Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 werden die Worte Gewässer- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewässerverunreinigungen ersetzt.

§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 1999 in Kraft.