Wohnhaus

In der Stadt Fürstenfeldbruck wird unmittelbar am südlichen Rand des bislang stets aus historischer und denkmalpflegerischer Sicht als besonders schützens- und erhaltenswert behandelnden Ortsteils Puch ein Aussiedlerhof errichtet. Das Projekt besteht aus einem Stallgebäude mit 61,5 m x 20 m x 12 m, einer Berge-, Maschinen- und Lagerhalle mit Schleppergarage in den gleichen Ausmaßen und zusätzlich einem Wohnhaus E+I mit integriertem Altenteiler inklusive Landarbeiterwohnung sowie einem Zerlege- und Kühlraum für Fleisch zur Direktvermarktung.

Dieses Bauvorhaben stößt sowohl hinsichtlich Größenordnung als auch Standort und der daraus resultierenden massiven Beeinträchtigung des historisch geprägten Ortsbildes auf breite Ablehnung. Die Öffentlichkeit hat Anspruch auf ebenso umfassende wie objektive Information über alle Fakten, Verfahrensabläufe und Entscheidungsgründe. Gleichzeitig müssen entscheidungsrelevante Rechtsnormen, deren Interpretation und der Umfang der in Anspruch genommenen Ermessensspielräume offengelegt werden. Dies ist für den aktuellen Vorgang, insbesondere jedoch auch im Hinblick auf künftige ähnlich strukturierte Vorhaben von eklatanter Bedeutung.

Deshalb frage ich die Staatsregierung:

1. An welcher Stelle, auf wieviel eigener bzw. zugepachteter Fläche, in welcher differenzierter Betriebsform und Gebäudestruktur sowie über welchen Zeitraum bestand der landwirtschaftliche Betrieb, der jetzt nach Puch ausgesiedelt wird, bisher?

2. Von welcher Betriebsgröße und -struktur ist dieser landwirtschaftliche Betrieb an seinem neuen Standort künftig geprägt, welche arrondierte Fläche umschließt die künftigen Gebäude, in welcher Entfernung befinden sich die zum Betrieb gehörenden eigenen und angepachteten Flächen und wie groß sind sie im einzelnen?

3. Wie hat die Landwirtschaftsverwaltung die enorme Größe der Gebäude, insbesondere die Höhe der riesigen Hallen (Stallhöhe für Kühe ­ nicht Giraffen ­ 12 m! und den Bedarf eines integrierten Altenteilers in Kenntnis des Immobilienbesitzes des Bauherrn begründet und wie weit war diese fachliche Stellungnahme für das Gesamtprojekt ausschlaggebend?

4. Welche Rahmenbedingungen und Detailregelungen gelten für privilegierte Bauvorhaben im Sinne des Baugesetzbuches aus jeweils planungs- bzw. bauordnungsrechtlicher, betrieblicher bzw. betriebswirtschaftlicher, ökologischer und sonst relevanter Sicht, welche Bedeutung wird Aspekten des Ortsbildes, der historischen Bedeutung eines Ortes, den Zielen des Denkmal- und Ensembleschutzes zugemessen?

5. Inwieweit wurden im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens durch Interpretation und Auslegung geltender Rechtsnormen einschl. der Rechtsprechung Ermessensspielräume exzessiv ausgeschöpft?

6. In welchen Verfahrens- und Entscheidungsabläufen wurde das in Rede stehende Großprojekt genehmigt, warum hat keine der beteiligten Behörden unter Berücksichtigung der Dimension des Vorhabens ein Verfahren mit ordnungsgemäßer Bürgerbeteiligung verlangt und welche Verantwortungsträger haben den Entscheidungsprozeß beeinflußt bzw. waren an Planungs-, Tausch-, Kaufoder Genehmigungsprozeß direkt oder indirekt beteiligt?

7. Welche durchgreifenden Möglichkeiten bestehen, den Befürchtungen einer evtl. Änderung der Nutzung dieses Objekts zu gewerblichen bzw. industriellen Zwecken schon jetzt auf Dauer entgegenwirken zu können? II.

1. Ist es zutreffend, dass im Flächennutzungsplan der Stadt Fürstenfeldbruck und den für den Ortsteil Puch beschlossenen Bebauungsplänen bzw. den durch Stadtratsentscheid nicht in die Bebauung einbezogenen Grundstücksflächen jahrzehntelang eine extrem restriktive Behandlung der Bauwünsche Ortsansässiger und ihrer Familien gerade mit der Begründung der Verpflichtung zur Erhaltung des historisch gewachsenen Ortsbildes praktiziert wurde?

2. Wer hat die Abgabe des Grundstücks aus den Bestand des Staatsgutes Puch an den Bauherren des Aussiedlerhofes initiiert, wer hat im einzelnen auf das Zustandekommen dieses Geschäfts (Tausch oder Kauf) Einfluß genommen und zu welchen Konditionen ist der Vertrag vollzogen worden?

3. Werden durch die Abgabe landwirtschaftlicher Flächen aus dem Staatsgut Puch nicht auch dessen Aufgaben beeinträchtigt, nachdem ein für die Entwicklung der Gemeinde Eichenau sehr bedeutsamer Kauf eines Grundstücks aus dem Bestand des Staatsgutes Roggenstein mit der Forderung nach Bereitstellung von Ausgleichsflächen seit geraumer Zeit verzögert wird?

4. Warum wurden für den Aussiedlerhof nicht ebenso verfügbare Flächen des Staatsgutes Puch am westlichen Ortsrand (Richtung Mammendorf) in Anspruch genommen, um so die von vielen Bürgern jetzt als unannehmbar bewertete Beeinträchtigung des historischen Ortsbildes Puch absolut zu vermeiden?

5. Welche Möglichkeiten bestehen jetzt noch, im Interesse der Vermeidung eines für zukünftige Fälle heranzuziehenden Präzedenzfalles die Höhenentwicklung der Gebäude, insbesondere aber auch die Größenordnung des Wohnhauses zu beschränken?

Antwort des Staatsministeriums des Innern

Die schriftlichen Anfragen beantworte ich im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen, Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Landesentwicklung und Umweltfragen wie folgt:

Vorbemerkung:

Soweit mit den Anfragen detaillierte Angaben über die Eigentums- und Pachtflächen, über die Dauer des Bestehens des landwirtschaftlichen Betriebs des Bauherrn und über die konkreten Verkaufsbedingungen hinsichtlich des Baugrundstücks an den Bauherrn verlangt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten, von deren Übermittlung aus Gründen des Datenschutzes abgesehen wird.

Zu Teil I:

Zu 1.: Die in der Stadt Fürstenfeldbruck liegende Althofstelle des Bauherrn ist nicht erweiterungsfähig. Auf Grund der umliegenden Bebauung ist eine Viehhaltung dort nicht möglich.

Der Betriebsinhaber wohnt gegenwärtig in einem Wohnhaus in der Kernstadt, wo er an anderer Stelle auch einen Teil seiner Maschinen untergebracht hat.

Zu dem bisherigen Betrieb des Bauherrn gehören zum Teil eigene und zum Teil angepachtete Flächen in ausreichendem Umfang. Läßt man die dem Bauherrn gehörenden Waldflächen außer Acht, so liegen zwischen einem Drittel und der Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Fläche zwischen Puch und Fürstenfeldbruck und der verbleibende als Sommerweide genutzte Teil an der Grenze zwischen den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Landsberg a. Lech in der Gemeinde Eresing. Auf dem Gelände befinden sich zwei baufällige Holzgebäude, die bislang als Stall sowie als Lager- und Maschinenunterstellraum genutzt wurden.

Bei dem Betrieb, der nun ausgesiedelt werden soll, handelt es sich um einen mit kürzeren Unterbrechungen seit langem bestehenden Familienbetrieb, der früher auf Ackerbau und Viehzucht ausgerichtet war und nun, nachdem die Viehhaltung zwischenzeitlich vorübergehend aufgegeben worden war, mit der Aussiedlung wieder auf Viehhaltung umgestellt werden soll.

Zu 2.: Am neuen Standort in Puch sollen nun alle Betriebseinrichtungen zusammengefaßt werden. Dort entsteht ein Stallgebäude, welches zwischen November und April als Winterstall dient. In dieser Zeit sollen 80 Mutterkühe mit Kälbern und 50 Stück Vieh zur Aufzucht und Mast gehalten werden.

Die Mutterkühe und Kälber sind im Sommer auf der Weide, die Nachzucht bleibt im Stall. Ein Drittel der weiblichen Tiere wird zu Zuchtzwecken verwendet (eigene Nachzucht oder Zuchtviehverkauf), die anderen werden geschlachtet und das Fleisch direkt vermarktet. Die notwendigen Räume für die Direktvermarktung sollen in der Maschinenhalle untergebracht werden. Hierzu soll, sobald die Planung abgeschlossen ist, ein Tekturantrag zur Baugenehmigung eingereicht werden. Die Gebäude des Aussiedlerhofes nehmen mit den Wirtschaftsflächen und den Eingrünungen ca. 1/5 der angekauften Fläche ein.

Die übrigen in der Nähe der Hofstelle liegenden Flächen sollen als Haus- und Winterweide dienen. Die zwischen Puch und Fürstenfeldbruck in 400 bis 1000 m Entfernung vom angestrebten Betriebsstandort befindlichen Flächen werden in Zukunft überwiegend für Winterfutter selbst bewirtschaftet.

Die anderen in 18 km Entfernung befindlichen landwirtschaftlichen Betriebsflächen sind weiterhin als Sommerweide vorgesehen.

Zu 3.: Die Größe des Stalles resultiert aus der Zahl von maximal 210 Tieren, die hier im Winter untergebracht werden sollen.

Der Stall ist als Kaltstall und Freilaufstall geplant. Diese artgerechte Haltung hat einen größeren Flächenbedarf als die herkömmliche Stallhaltung. Die Größe der Maschinenhalle ergibt sich aus den für den Betrieb notwendigen Gerätschaften für die Land- und Forstwirtschaft sowie das notwendige Lagergut. Da der Hof mit einer Hackschnitzelheizung betrieben werden soll, ist ausreichende Lagerfläche für die Hackschnitzel (Anfall im eigenen Forst) notwendig. Für die Selbstvermarktungsräume, die bis jetzt noch nicht beantragt sind, ist eine Raumreserve vorgesehen. Die Größen wurden vom Amt für Landwirtschaft überprüft. Die entsprechenden fachlichen Stellungnahmen des Amtes für Landwirtschaft und Ernährung waren insoweit entscheidend für die Feststellung, dass das gesamte Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bauherrn dient und bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von einer Privilegierung auszugehen war.

Die Traufhöhe ist als Einsatzhöhe für landwirtschaftliche Maschinen und wegen des Lüftungssystems (Querlüftung) im Stall notwendig. Da die Gebäude stützenfrei ausgeführt werden, um ggf. insbesondere im Stall auf neuere Erkenntnisse flexibel reagieren zu können, ergibt sich eine erhebliche Konstruktionshöhe der tragenden Elemente. Da die Hallen mit einem Satteldach in einer im Landkreis Fürstenfeldbruck für landwirtschaftliche Gebäude üblichen Dachneigung überdacht sind, ergibt sich bei einer Gebäudebreite von 20 m eine entsprechend hohe Firsthöhe.

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Die Genehmigungsfähigkeit eines Altenteilerhauses bzw. einer integrierten Altenteilerwohnung ist nicht abhängig vom sonstigen vorhandenen Immobilienbesitz. Der Altenteiler soll weiterhin in das Hofleben eingegliedert bleiben. Insbesondere sollen die Gelegenheit zur Mitarbeit und die Fortführung des Betriebes in der Generationenfolge gesichert sein. Dies ist nur möglich bei einer engen räumlichen Anbindung des Altenteilers an den zugehörigen Betrieb.

Zu 4.: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit privilegierter Bauvorhaben richtet sich nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches Ein gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 privilegiertes Bauvorhaben liegt dann vor, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 dient. Bei der Auslegung des Begriffs dienen stellt die Rechtsprechung im Rahmen einer Einzefallbeurteilung darauf ab, ob ein sogenannter vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.

Nach § 35 Abs. 1 ist ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich planungsrechtlich nur zulässig, wenn eine ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn die in § 35 Abs. 3 (nicht abschließend) aufgezählten öffentlichen Belange, zu denen u.a. auch die Belange des Denkmalschutzes und des Naturschutzes sowie der Schutz des Ortsbildes vor Verunstaltungen gehören, nicht entgegenstehen.

Die in Absatz 1 als privilegiert aufgeführten Vorhaben hat der Gesetzgeber in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen. Der vom Gesetzgeber bestimmten Privilegierung ist deshalb im Rahmen der Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Bauwilligen und den öffentlichen Belangen entsprechendes Gewicht beizumessen in dem Sinne, daß sie gegenüber öffentlichen Belangen ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen besitzen.

Wenn das Bauvorhaben darüber hinaus sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht widerspricht, besteht gemäß Art. 72 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für das an dem geplanten Standort konkret beantragte Bauvorhaben. Bauordnungsrechtliche Besonderheiten bestehen für privilegierte Außenbereichsvorhaben ­ abgesehen von weitergehenden Ausnahmen kleinerer Bauvorhaben von der Genehmigungspflicht, Art. 63 Abs. 1 ­ nicht.

Zu 5.: Da es sich bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages um eine sog. gebundene Entscheidung handelt, besteht kein Raum für Ermessensausübung.

Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ­ insbesondere im Rahmen des § 35 Abs. 1, Abs. 3 ­ betrifft die Tatbestandsseite und orientiert sich vorwiegend an den von der Rechtsprechung entwickelten o.g. Grundsätzen. Im Verlauf des Genehmigungsverfahrens wurden Änderungen/Ergänzungen der beantragten Planung gefordert (z.B. Eingrünungsmaßnahmen), um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens herbeizuführen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine exzessive Ausschöpfung von Ermessensspielräumen; vielmehr gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Bauwerber die Möglichkeit zur Änderung seiner Planung zu geben, um ggfs. die Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen, bevor der Bauantrag abgelehnt wird.

Zu 6.: Vorliegend handelte es sich um ein für ein Einzelbauvorhaben durchgeführtes Baugenehmigungsverfahren. Im Gegensatz zum Bauleitplanverfahren sieht das Gesetz hierfür keine (allgemeine) Bürgerbeteiligung vor. Nach der im Baugenehmigungsverfahren maßgeblichen Regelung des Art. 71 Abs. 1 findet hier lediglich eine Beteiligung der von dem Bauvorhaben potentiell betroffenen Nachbarn statt. Nach der gesetzlichen Regelung obliegt es hierbei dem Bauherrn selbst oder seinem Beauftragten, den Nachbarn im Sinne dieser Vorschrift den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Den Nachbarn, die dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben oder mangels Vorlage der Bauunterlagen nicht zustimmen konnten, ist eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen, Art. 71 Abs. 1 Satz 6 Bei der Überprüfung der vorliegend maßgeblichen Baugenehmigungsverfahren hat sich herausgestellt, dass die bauordnungsrechtliche Nachbarbeteiligung zu eng gegriffen war. Die Regierung von Oberbayern hat deshalb das Landratsamt bereits aufgefordert, einem größeren Kreis von Nachbareigentümern Ausfertigungen der erteilten Genehmigungsbescheide zuzustellen.

Als direkt am Entscheidungsprozeß beteiligter Verantwortungsträger ist zunächst die zuständige Baugenehmigungsbehörde, das Landratsamt Fürstenfeldbruck, zu nennen. Neben der Bauabteilung waren dort auch Fachstellen wie das Immissionsschutz- und das Naturschutzreferat beteiligt. Das Amt für Landwirtschaft und Ernährung Fürstenfeldbruck nahm über fachliche Stellungnahmen Einfluß, die Stadt Fürstenfeldbruck bzw. die dort für die Willensbildung zuständigen Gremien waren hinsichtlich der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 beteiligt. Was den Tausch/Kauf des Baugrundstücks angeht, wird auf die Ausführungen zu Frage 2 unter Teil II verwiesen.

Zu 7.: Möglichkeiten, bereits jetzt einer etwaigen späteren Umnutzung des Objekts zu gewerblichen oder industriellen Zwecken auf Dauer entgegenzuwirken, bestehen nicht. Die in § 35 Abs. 4 vom Gesetzgeber vorgegebenen Möglichkeiten unter den dort angegebenen Voraussetzungen sind bundesgesetzlich vorgegeben. Sollte der Umnutzungsfall eintreten, so wird die jeweils zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden sein. Eine etwaige Umnutzung wäre genehmigungspflichtig. Hierauf wurde im Genehmigungsbescheid ausdrücklich hingewiesen.

Im übrigen wurde durch entsprechende Regelungen im

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Grundstückskaufvertrag versucht, einer späteren Umnutzung vorzubeugen, im einzelnen siehe dazu unter Teil II, Frage 2.

Zu Teil II

Zu 1.: Das ist in dieser Form nicht zutreffend: Für die Ablehnung, eine weitergehende Bebauung in Puch im Wege der Bauleitplanung zuzulassen, waren in der Vergangenheit vornehmlich andere Gründe ­ zunächst die fehlende abwassermäßige Erschließung, des weiteren allgemeine städtebauliche Gründe und die unzureichende Infrastruktur ­ entscheidend.

Zu 2.: Die Stadt Fürstenfeldbruck trat im Herbst 1996 an die Bezirksfinanzdirektion München heran und teilte mit, dass sie das in der Verwaltung des Epl. 08 stehende staatseigene Grundstück Flst. Nr. 428 der Gemarkung Puch zu 4,2410 ha erwerben möchte, um dorthin den landwirtschaftlichen Betrieb des Bauherrn umzusiedeln.

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilte auf Anfrage mit, dass gegen einen Verkauf des Grundstücks keine Bedenken bestehen, sofern der Staatlichen Versuchsgüterverwaltung Freising entsprechende Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.

Die Stadt Fürstenfeldbruck bot daraufhin an, das staatseigene Grundstück gegen eine von der Stadt noch zu erwerbende Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. 295 der Gemarkung Puch zu tauschen, welche an das staatseigene Grundstück Flst. Nr. 292 der Gemarkung Puch angrenzt. Die Versuchsgüterverwaltung war mit dem Vorschlag einverstanden.

Mit Vertrag vom 17.04.1998 wurde daraufhin im Rahmen eines Ringtausch-Kaufvertrages, an dem noch Dritte beteiligt waren, das staatseigene Grundstück Flst. Nr. 428 der Gemarkung Puch gegen eine ungefähr gleichgroße Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. 295 der Gemarkung Puch wertgleich vertauscht. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Grundstückswerte waren von der Bayerischen Landesanstalt für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur als angemessen bewertet worden.

Um die vertragsgemäße Nutzung (landwirtschaftliche Hoffläche mit einer Grundfläche sämtlicher Gebäude bis zu 2.900 m, sonstige landwirtschaftliche Flächen) des Grundstücks Flst. Nr. 428 der Gemarkung Puch sicherzustellen, behielt sich der Freistaat Bayern ein Wiederkaufsrecht vor, das er ausüben darf, wenn innerhalb von 20 Jahren auf dem Grundstück weitere Bauten errichtet werden, die die angenommene Grundfläche übersteigen, höherwertige Nutzungen ­ insbesondere zu Wohn- und Gewerbezwecken ­ aufgenommen werden, wobei der Fall ausgenommen bleibt, daß eine bislang dem Vertragszweck entsprechende Nutzung durch Änderung der gesetzlichen Vorschriften als gewerbliche Nutzung in Zukunft angesehen würde. An Stelle der Ausübung des Wiederkaufsrechtes kann der Freistaat Bayern einen Ausgleichsbetrag verlangen.

Die Stadt Fürstenfeldbruck hat den Freistaat Bayern von sämtlichen Kosten der Tauschvertragsurkunde einschließlich der Grunderwerbsteuer freigestellt.

Zu 3.: Als Ausgleich für die Abgabe des Grundstücks Flst. Nr. 428 der Gemarkung Puch wurde die erworbene Teilfläche von 4,6200 ha des Grundstücks Flst. Nr. 295 der Gemarkung Puch der Versuchsgüterverwaltung zur Verfügung gestellt.

Die Teilfläche grenzt an Flächen der Versuchsgüterverwaltung an, so dass sich durch den Grundstückstausch sogar Vorteile bei der Flächenbewirtschaftung für die Versuchsgüterverwaltung ergeben.

Zu 4.: Der Bauwerber hat alle Flächen außer der ursprünglich beantragten und dem jetzigen Standort abgelehnt. Da er einen bestandskräftigen Vorbescheid hatte, konnte ein anderer Standort mit ihm zwar verhandelt, ihm aber nicht aufgezwungen werden.

Zu 5.: Die Gebäude sind genehmigt und zum Teil schon errichtet.

Eine Rücknahme der Genehmigungen käme allenfalls bei objektiver Rechtswidrigkeit oder bei schwerwiegenden Verletzungen nachbarschützender Belange in Frage. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte.

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