Lebendtransporten von Schlachttieren

In Zusammenhang mit den Lebendtransporten von Schlachttieren und der von Staatssekretär Dr. Merkel für das Jahr 1997 genannten Zahl von 4284 Straßenkontrollen fragen wir die Staatsregierung:

1. a) Wie und wo wird in Bayern die Anzahl der Straßenkontrollen von Tiertransportfahrzeugen und das Ergebnis dieser Kontrollen erfaßt?

b) Nach welchem behördlichen Plan werden diese Kontrollen durchgeführt?

c) Nach welchen Kriterien erfolgt dabei eine Aufschlüsselung der kontrollierten Schlachttiertransporte (z.B. Herkunfts- und Zielorte)?

2. a) Wie viele der kontrollierten Fahrzeuge dienten dem Transport von lebenden Schlachttieren (Angabe der Nutztierarten)?

b) Wie viele dieser Transporte hatten ihren Zielort in Deutschland (Bayern), wie viele in einem anderen EULand, wie viele einen Zielort außerhalb der EU (Angabe der Nutztierarten)?

c) Wie viele Transporte waren auf dem Weg durch Bayern und Italien mit Ziel auf die Häfen im Nahen Osten?

3. a) Welche Dauer hatten die Tiertransporte durchschnittlich und welche Strecke wurde zurückgelegt?

b) Aus welchen Herkunftsländern kamen die Transporte?

c) Wie viele Transporte waren bis zu ihrem Zielort länger als 4, 8, 12 oder 24 Stunden unterwegs (Angabe der Nutztierarten)?

In Zusammenhang mit den Lebendtransporten von Schlachttieren und der von Staatssekretär Dr. Merkel für das Jahr 1997 genannten Zahl von 4284 Straßenkontrollen fragen wir die Staatsregierung:

1. a) Aufgrund welcher Kriterien werden die Tiertransporte kontrolliert, gibt es z. B. Überprüfungsprotokolle, wie sie z. B. in Österreich eingeführt wurden?

b) Wie wird den Beamten das notwendige Sachwissen vermittelt und wie wird die notwendige Fortbildung gesichert?

2. a) Welche Behörden, welche Veterinärämter werden mit welchem Personalaufwand an diesen Kontrollen beteiligt und

b) wie werden die Einsätze koordiniert?

3. a) In wie vielen Fällen wurde gemäß der Tierschutztransportverordnung (Transportdauer, Pausen, Versorgung, funktionsfähige Tränken, Zustand der Tiere) kontrolliert?

b) Wie oft wurde ein Amtstierarzt beigezogen?

c) Welche Sachverhalte wurden gemäß der Tierschutztransportverordnung beanstandet?

4. a) Wie viele Anzeigen wurden gemäß der Tierschutztransportverordnung erstattet?

b) Welche rechtlichen Schritte wurden eingeleitet?

c) Wie viele Anzeigen wurden in den vorhergehenden Jahren (seit 1990) erstattet und welche rechtlichen Folgen hatten diese Anzeigen?

5. a) Wie viele Lebendtiertransporte machen derzeit pro Jahr aufgrund von gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen Station in Bayern?

b) Wie viele Transporte müssen pro Jahr in Bayern entladen werden, weil transportunfähige Tiere festgestellt werden?

c) Wo in Bayern bestehen Möglichkeiten zum Entladen von Tieren im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten bzw. zum Entladen von Transportern bei festgestellter Transportunfähigkeit der Tiere?

II

In Zusammenhang mit den Beschlüssen des Landtages Drs. 13/7858, 13/7859, 13/7860, 13/7861 und 13/7862 fragen wir die Staatsregierung:

1. a) Welche weiteren Schritte plant die Staatsregierung, um die Abschaffung der EU-Subventionen für den Export lebender Schlachttiere zu erreichen?

b) Wie beurteilt sie die Chancen, ein Verbot der EU-Subventionen für den Export lebender Schlachttiere im Rahmen der Agenda 2000 zu verankern?

2. Wie oft wurden im Rahmen der Plausbilitätsprüfung der Transportpläne (Bericht der Staatsregierung vom 24.

Sept. 1997) Einfluß auf die Fahrtroute von Tiertransportfahrzeugen genommen, wie wird kontrolliert, daß sich die Fahrer auch an die vorgeschriebene Transportroute halten und wie wurden ggf. Verstöße geahndet?

3. Welche Ergebnisse wurden bei den Bemühungen erzielt, die Auszahlung von Exportsubventionen an die Beachtung, der EU-Tierschutztransportrichtlinie bis zum Zielort zu knüpfen (vgl. Bericht der Staatsregierung vom 24. Sept. 1997)?

4. Welche konkreten Verbesserungen wurden bezüglich der Situation im Hafen von Triest, Koper und Rasa erreicht?

5. Wie beurteilt die Staatsregierung derzeit die Ausstattung der Transportrouten und die Situation an den Grenzen bezüglich der Einrichtung von Versorgungsstationen (Drs. 13/7858)? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit

Soweit es sich um inhaltlich zusammengehörende Fragen handelt, habe ich die Antworten zusammengefaßt.

Nach der EU-Transportrichtlinie 91/628/EWG ist zwischen systematischen und Stichprobenkontrollen zu unterscheiden.

Die systematischen Kontrollen finden statt

­ bei allen Tierarten bei der Einreise in die EU,

­ bei Rindern zusätzlich bei der Ausreise aus der EU und

­ am Abfahrtsort bei allen Nutztiertransporten mit Ziel in Drittländern.

Anläßlich dieser Kontrollen werden die Transportfähigkeit der Tiere, die Eignung der Fahrzeuge für den Transport sowie die Begleitdokumente überprüft.

Darüber hinaus sind nicht diskriminierende Stichprobenkontrollen ­ so die Formulierung des EG-Rechts ­ bei allen anderen Gelegenheiten zulässig (auf der Straße, am Bestimmungsort, auf Märkten, an Umladestellen).

Die Bayerische Polizei führt Kontrollen von Tiertransporten im Rahmen der Kontrollen des Schwerlastverkehrs durch.

Seitens des Staatsministeriums des Innern gibt es keine Vorgaben, die die nachgeordneten Polizeidienststellen verpflichten, Statistiken über durchgeführte Tiertransportkontrollen zu führen. Aussagen über die Anzahl der Straßenkontrollen von Tiertransportfahrzeugen und das Ergebnis dieser Kontrollen können für den Bereich der Bayerischen Polizei somit nur anhand von Schätzungen gemacht werden. Dabei ist von einer jährlichen Anzahl von etwa 2500 bis 3000 Kontrollen auszugehen.

Die Ergebnisse der von den Veterinärbehörden unabhängig davon durchgeführten Kontrollen nach der EU-Transportrichtlinie 91/628/EWG werden EU-weit erfaßt. Danach haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission jährlich folgende Angaben zu übermitteln:

1. Die Anzahl der jährlichen Kontrollen

­ von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße

­ von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort

­ von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthaltsorten

­ der Angaben auf den Begleitdokumenten

2. Einzelheiten der festgestellten Zuwiderhandlungen

3. Die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen.

Eine weitere Aufschlüsselung ­ etwa auch nach Schlachttiertransporten ­ ist nicht vorgesehen und wird wegen des Verwaltungsaufwandes weder bei der Polizei noch den Veterinärbehörden durchgeführt.

Zu 2. und 3.: Bei dem Bericht für 1997 hat sich ergeben, dass die Veterinärbehörden in Bayern insgesamt 4.284 Kontrollen auf der Straße (darunter fallen Kontrollen, zu denen die Veterinärbeamten von der Polizei zugezogen worden sind sowie Straßenkontrollen an Grenzkontrollstellen, die in eigener Zuständigkeit der Veterinärbehörden vorgenommen werden), 23.606 Kontrollen bei der Ankunft am Bestimmungsort (z.B. Schlachthöfe), 7.563 Kontrollen auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthaltsorten durchführten. Ferner wurden in 22.949 Fällen die Angaben auf den Begleitdokumenten geprüft.

Da nach der Transportrichtlinie weitere Angaben (s. Ziffer 1) nicht zu erheben sind, liegen der Staatsregierung keine Kenntnisse über die in Ziffer 2 a bis 3 c erbetenen Informationen vor. Ungeachtet dessen, dass konkrete Angaben mangels Rechtsgrundlage von den Behörden nicht erfaßt werden, wäre bei der Vielzahl der Kontrollen eine Ermittlung näherer Angaben angesichts des immensen Verwaltungsaufwands nicht gerechtfertigt, was insbesondere auch für die ohnehin stark belastete Bayerische Polizei gilt.

Zu weiteren Einzelheiten über das Kontrollgeschehen verweise ich auf die Antwort der Staatsregierung zu der schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Lödermann, Schopper, Sturm, Münzel, Dr. Fleischer, Schammann, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drs. 13/7518).

Zu Anfrage I (b)

Zu 1. a): Tiertransporte werden nach den gesetzlichen Vorgaben (EUTransportrichtlinie; Empfehlungen des Europarats über den Transport von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel; Verordnung (EG) Nr. 1255/97 über Aufenthaltsorte; Verordnung (EG) Nr. 411/98 über Straßenfahrzeuge zur Beförderung von Tieren sowie die deutsche Tierschutztransportverordnung) und nach dem allgemeinen tierärztlichen Wissen und der Erfahrung der beamteten Tierärzte vorgenommen.

Da Tiertransportfahrzeuge von der Polizei in aller Regel im Rahmen von Kontrollen des Schwerlastverkehrs kontrolliert werden, werden die Fahrzeuge nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit überprüft. Wenn bei solchen Kontrollen Tiertransportfahrzeuge angehalten und überprüft werden, wird auch auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen geachtet. Festgestellte Verstöße werden angezeigt und die im Einzelfall notwendigen Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für die transportierten Tiere getroffen.

Im Bedarfsfall werden von der Polizei die zuständigen Amtstierärzte beigezogen.

Spezielle Überprüfungsprotokolle sind nach deutschem Recht nicht vorgeschrieben. Angesichts der Diversität des Kontrollgeschehens würden Protokolle keine Erleichterung bringen. Allenfalls wäre zu befürchten, dass dann rein schematische Kontrollen ohne Berücksichtigung der speziellen Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden.

Zu 1. b):

Die Veterinärbeamten werden von den vorgesetzten Behörden über die aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung informiert. Zum Vollzug der Rechtsvorschriften hat das Gesundheitsministerium bereits eine Fülle von Verwaltungshinweisen herausgegeben, die vorzugsweise mit den anderen Ländern abgesprochen sind. Darüber hinaus finden auf Bundesebene regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen für beamtete Tierärzte statt, bei denen auch Erkenntnisse über den Tierschutz bei Tiertransporten vermittelt werden. Das Gesundheitsministerium hat zudem die nachgeordneten Behörden angewiesen, bei Dienstbesprechungen Erfahrungen über Tierschutzfragen u.a. bei Tiertransporten auszutauschen.

Den Beamten der Bayerischen Polizei wird das notwendige Sachwissen im Rahmen ihrer polizeilichen Ausbildung vermittelt. Darüber hinaus ist die Durchführung von Tiertransportkontrollen Teilthema eines Fortbildungsseminares des Fortbildungsinstituts der Bayerischen Polizei.

Zu 2. a) und 2. b):

Der anteilige Personalaufwand bei Tiertransporten lässt sich nicht präzise angeben, da das Personal der Landratsämter (Veterinärämter) bzw. der Polizei in ganz unterschiedlichem Umfang je nach den örtlichen Gegebenheiten beteiligt wird.

Grundsätzlich koordinieren die Regierungen die Tätigkeiten der Veterinärämter.

Zu 3.: Die Beiziehung von Amtstierärzten geschieht aufgrund der Lageeinschätzung durch die eingesetzten Polizeibeamten vor Ort. Im übrigen verweise ich auf die Antwort zu der Anfrage I (a) Ziffern 2 und 3.

Bei den Kontrollen im Jahre 1997 wurden beispielhaft folgende Mängel festgestellt:

­ fehlende Aufschrift bzw. fehlendes Symbol lebende Tiere

­ fehlende Angaben der Größe der Ladefläche

­ Ladedichte zu hoch

­ Transport von transportunfähigen Tieren

­ fehlendes Futter

­ mangelhafte Einstreu, unzureichende Reinigung und Desinfektion des Transportmittels

­ schadhafte Fahrzeugausstattung

­ Transportrampe ohne Seitenschutz

­ fehlende Transporterklärung

­ fehlende Sachkundebescheinigung

­ unvollständige Eintragung auf dem Transportplan

­ Überschreitung der zulässigen Transportzeiten bei Kälbern, Nichteinhaltung der Tränkeintervalle

­ tierschutzwidrige Verwendung von Treibhilfen

­ nicht artgerechte Bedingungen sowie Sauerstoffmangel beim Transport von Fischen

Zu 4. a) bis 4. c): Anzeigen der Behörden bei den Strafverfolgungsbehörden stellen nur einen kleinen Teil der den Behörden zur Verfügung stehenden Ahndungsmöglichkeiten dar. Daneben stehen Belehrungen, Verwarnungen, Anordnungen nach § 16 a des Tierschutzgesetzes oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. Strafanzeigen werden dann eingeleitet bzw. erstattet, wenn sich eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung auf dem Wege der Verwarnung und Belehrung nicht erreichen läßt.

Wegen des übergroßen Verwaltungsaufwandes mußte darauf verzichtet werden, die Anzahl der Anzeigen bzw. sonstiger behördlicher Maßnahmen zu erheben.

Zu 5. a):

Nach den gemeinschaftsrechtlichen Tierschutztransportvorschriften ist zwischen einstündigen Tränkepausen und Aufenthaltsorten für das 24-stündige Abladen der Tiere zu unterscheiden. Wie oft bzw. wo innerhalb Bayerns solche Pausen eingelegt werden, ist nicht bekannt, weil zum einen eine Vielzahl von Orten in Frage kommt (z.B. Autobahnraststätten), zum anderen eine Erfassung und Registrierung solcher Tränkepausen nicht vorgeschrieben ist.

Bei Langstreckentransporten ist nach tierartlich unterschiedlichen Transportintervallen eine 24-stündige Ruhepause mit Abladen, Füttern und Tränken erforderlich. Hierfür standen in Bayern bislang zwei Einrichtungen zur Verfügung (bei Schweinfurt und in der Nähe der Grenzkontrollstelle Waidhaus), die aber nur selten benützt worden sind. Dies liegt vornehmlich an der Verlagerung der Handelsströme und Verkehrswege für Tiertransporte, was etwa dazu geführt hat, daß über die bayerisch-tschechische Grenze im wesentlichen nur noch Nutztiere im Regionalverkehr einreisen, während die Abfertigung von Langstreckentransporten, die unter Umständen zu versorgen wären, extrem zurückgegangen ist.

Zu 5. b) und 5. c):

Wegen des übergroßen Verwaltungsaufwandes mußte davon abgesehen werden, die konkrete Anzahl der Fälle zu erheben, in denen Transporte wegen transportunfähiger Tiere abgeladen wurden.

An den Abfahrtsorten von Tiertransporten im Ausland bzw. bei der Einreise an der EU-Außengrenze dürfen Transporte mit transportunfähigen Tieren nicht abgefertigt werden bzw. nicht einreisen. Bei Kontrollen an den Bestimmungsorten (z.B. Märkte, Schlachthöfe) stellt sich diese Problematik nicht, da diese Orte ohnehin für die Versorgung eingerichtet sind. Bei Kontrollen auf der Straße hängt es jeweils vom Einzelfall ab, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Je nach Sachlage ist beispielsweise lediglich das Abladen überzähliger Tiere, die Versorgung bzw. die tierärztliche Behandlung der Tiere oder im gravierendsten Fall die Notschlachtung angezeigt. Diese Maßnahmen werden individuell an nahegelegenen Orten vorgenommen. Je nach Bedarf wird hier der Amtstierarzt auf Grund seiner Kenntnisse über die aus fachlicher Sicht zu veranlassenden Maßnahmen zugezogen.

Die Staatsregierung hat sich in der Vergangenheit vielfach für die Abschaffung der Ausfuhrerstattungen für lebende Schlachttiere eingesetzt, sei es über den Bundesrat, sei es in unmittelbaren Vorstößen gegenüber der Bundesregierung.

Insofern hält die Staatsregierung die im vergangenen Jahr von der Kommission erlassene Verordnung Nr. 615/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport nur für den ersten Schritt, weil damit die Ausfuhrerstattung nicht abgeschafft, sondern lediglich von der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften beim Transport abhängig gemacht wird.

Die Regelung der Ausfuhrerstattung ist nicht Inhalt der Agenda 2000, sondern Inhalt der spezifischen Gemeinschaftsregelungen über die Marktorganisation für Rindfleisch. Änderungen müssen deshalb auch bei Beratungen zu den konkreten Rechtsvorschriften durchgesetzt werden. Die Staatsregierung wird auch bei künftigen Rechtssetzungsvorhaben der EU im Tiertransportbereich die Möglichkeit nutzen, ihre Forderung nach Abschaffung der Ausfuhrerstattung einzubringen.

Zu 2.: Der Staatsregierung ist durch Vorlagefälle örtlicher Behörden bekannt, dass in der Tat in Einzelfällen Einfluß auf die Transportroute genommen wird, um der Gemeinschaftsvorgabe nachzukommen, dass der zeitlich kürzeste Weg gewählt werden muß. Wie oft örtliche Behörden Änderungen der Route verlangt haben, lässt sich wegen des übergroßen Verwaltungsaufwandes nicht ermitteln.

Bei amtstierärztlichen Kontrollen von Tiertransporten in und außerhalb Deutschlands werden auch die Begleitdokumente überprüft. Dadurch kann ­ etwa bei Straßenkontrollen, an Aufenthaltsorten oder an Zielorten ­ im Verdachtsfall ermittelt werden, ob grobe Abweichungen von der kürzesten Transportroute vorliegen. Ob und in welchem Umfang eine Abweichung von der kürzesten Transportroute geahndet wird, hängt von der Tierschutzrelevanz des Geschehens ab.

Zu 4.: Zur Verbesserung der Tierschutzsituation in Triest wurde eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der italienischen Regierung getroffen, die nach Kenntnis der Staatsregierung von den italienischen Behörden eingehalten wird. Ähnliche Absprachen sind für die Häfen Koper/Slowenien und Rasa/Kroatien geplant. Diese Häfen wurden auch von Vertretern der Bundesregierung und der EU-Kommission besichtigt.

In Umsetzung der in Ziffer II Nr.1a genannten EG-Verordnung müssen alle Rinderexporte, die von Deutschland über die Häfen Koper und Rasa versandt werden, beim Verlassen des EU-Gebietes (österreichische bzw. italienische Außengrenze) systematisch kontrolliert werden. Insofern haben die EG-Behörden kurz vor Erreichen dieser Häfen nochmals die Möglichkeit, auf die Transporte einzuwirken.

Zu 5.: Nach der EG-Verordnung Nr. 1255/97, in der die Kriterien über die Zulassung und den Betrieb von Aufenthaltsorten vorgegeben sind, dürfen ab Januar 1999 bei Langstreckentransporten Nutztiere für die tierartspezifisch nach unterschiedlichen Transportintervallen erforderliche 24-stündige Ruhepause nur abgeladen werden, wenn diese Stationen nach der Verordnung zugelassen sind. Der Staatsregierung ist lediglich bekannt, dass in Italien der Hafen Triest zugelassen worden ist. Auf Drängen der Länder hat die Bundesregierung von der Europäischen Kommission eine Aufstellung der Versorgungsorte innerhalb der Gemeinschaft erbeten.

Die Liste liegt derzeit noch nicht vor. Bei diesem Kenntnisstand lässt sich derzeit nicht absehen, welche Routen in Zukunft für Tiertransporte geeignet sind.

Systematische Transportkontrollen finden nur noch an den EU-Außengrenzen statt. Die in Bayern für den Straßentransport von Nutztieren zugelassenen Grenzkontrollstellen (Furth i. Wald und Waidhaus) sind für die nach Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Aufgaben ausreichend ausgerüstet. Über die Eignung der Grenzkontrollstellen anderer Mitgliedstaaten liegen nur vereinzelt Kenntnisse vor, die kein aussagekräftiges Gesamtbild zulassen.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass nach bisheriger Erfahrung das im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Abladen von Tieren nach 24 Stunden Transportzeit unter Praxisbedingungen kaum durchführbar ist. Deshalb hat der Bundesrat weitgehend auf Initiative Bayerns hin mit Beschluß vom 06.11.1998 (Drs. 766/98) die Bundesregierung gebeten, in Brüssel für eine grundsätzliche Änderung des Tiertransportrechts einzutreten. Nach Beschluß des Bundesrates soll

­ beim Transport von Schlachttieren EU-weit eine zeitliche Obergrenze von acht Stunden eingeführt werden,

­ beim Transport von Zuchttieren generell Transportbedingungen vorgesehen werden, die es erlauben, die Tiere auf den Fahrzeugen so zu versorgen und zu betreuen, dass ein Abladen oder eine 24-stündige Unterbrechung der Fahrt nicht mehr erforderlich ist,

­ die Häufigkeit und die Dauer der Versorgungs- und Ruhepausen den gemeinschaftsrechtlichen Sozialvorschriften angepaßt werden, um unnötige Transportverzögerungen zu vermeiden.

Zum Umfang der Einzelfragen und dem daraus resultierenden Verwaltungsaufwand für die Beantwortung der erbetenen Angaben verweise ich auf die Antwort zu der schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Lödermann, Schopper, Sturm, Münzel, Dr. Fleischer, Schammann BÜNDNIS 90

DIE GRÜNEN vom 13.11.1996 (Drs. 13/7518).