Ausländerbehörde

Warum konnte Herr C. nicht wie von der Ausländerbehörde Fürth zugestanden, am 5.11.98 freiwillig ausreisen?

2. Warum hat das Ausländeramt Herrn C. mitgeteilt, er würde eine dreimonatige Duldung erhalten und ihn dann in der Ausländerbehörde, statt ihm eine Duldung zu erteilen, festnehmen lassen?

3. Wann und auf welcher Rechtsgrundlage fand seine Festnahme, die Abschiebehaft und seine Abschiebung statt?

Antwort des Staatsministeriums des Innern

Zu 1.: Herr C. hatte bei einer Vorsprache am 23.10.1998 der zuständigen Ausländerbehörde ein Flugticket für den 05.11.1998 vorgelegt. Anläßlich einer Vorsprache am 02.11.1998 hat Herr C. im Beisein von Frau B., seiner Verlobten, der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass er das Ticket nicht mehr besitze. Die Ausländerbehörde der Stadt Fürth mußte daher davon ausgehen, dass Herr C. nunmehr nicht mehr bereit sei, freiwillig auszureisen.

Zu 2.: Herrn C. wurde niemals eine dreimonatige Duldung in Aussicht gestellt. Ihm wurde bei seiner Vorsprache am 02.11.1998 mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Angabe, nicht mehr im Besitz eines Flugtickets zu sein, mit seiner Abschiebung rechnen müsse. Ihm wurde nur in Aussicht gestellt, dass er für den Zeitraum bis zu seiner Abschiebung eine Duldung erhalten werde, da im Zeitpunkt der Vorsprache ein konkreter Abschiebungstermin noch nicht feststand.

Nachdem die Ausländerbehörde der Stadt Fürth von der Polizeiinspektion Schubwesen davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Abschiebung am 13.11.1998 erfolgen solle, war im Hinblick auf den kurzen Zeitraum die Erteilung einer Duldung obsolet geworden.

Zu 3.: Die Festnahme und Ingewahrsamnahme erfolgten am 06.11.1998; die Abschiebung fand am 13.11.1998 statt.

Rechtsgrundlage für die Festnahme war Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG, der zugrundeliegende Straftatbestand war illegaler Aufenthalt. Die Abschiebehaft wurde aufgrund von § 57 Abs. 2 Satz 2 durch den zuständigen Richter am Amtsgericht noch am 06.11.1998 angeordnet. Grundlage für die Abschiebung war die im Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.12. enthaltene Abschiebungsandrohung. Vor der Abschiebung hatte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluß vom 12.11.1998 einen Antrag von Herrn C. auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.