Wurden die Jahresabschlüsse und die Lageberichte entsprechend den Bestimmungen des GmbHGesetzes rechtzeitig den Gesellschaftern

Wurden die Jahresabschlüsse und die Lageberichte entsprechend den Bestimmungen des rechtzeitig den Gesellschaftern vorgelegt?

c) Wann haben die Gesellschafter über die Feststellung der jeweiligen Jahresabschlüsse und die Ergebnisverwendung beschlossen?

2. a) Wie hoch ist der sogenannte out-going-Anteil der RBL

b) Ist dieser out-going-Anteil mit dem Zweck der RBL gemäß deren Gesellschaftsvertrag vereinbar?

c) Ist die Tätigkeit der RBL mit den gesetzlichen Vorschriften zum kommunalen Wirtschaftsrecht und anderen kommunalrechtlichen Vorschriften vereinbar?

3. a) Erfolgten Jahresabschluß und Lagebericht der für 1996 und die folgenden Jahre zeitlich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen?

b) Wurden die jeweiligen Jahresabschlüsse und Lageberichte entsprechend den Bestimmungen des rechtzeitig den Gesellschaftern vorgelegt?

c) Wann haben die Gesellschafter über die Feststellung der jeweiligen Jahresabschlüsse und der Ergebnisverwendung beschlossen?

4. a) Ist die Pachtfestsetzung für die durch die Kurdirektion zulässig?

b) Ist die Höhe der Pachtfestsetzung für die zulässig?

c) Wurde die sogenannte Bäderumlage der Mitgliedsgemeinden des Fremdenverkehrsverbandes Berchtesgadener Land in den Jahren 1995, 1996, 1997 und 1998 korrekt be- und abgerechnet?

5. a) Ist der Aufsichtsratsvorsitzende der Watzmann Therme über die Verluste der zeitgerecht informiert worden?

b) Hat der Aufsichtsratsvorsitzende den Aufsichtsrat zeitgerecht über die Verluste der informiert?

c) Wann wurde der Aufsichtsrat der erstmals über die Verluste der informiert?

6. a) Wie beurteilt die Staatsregierung die Finanzlage des Fremdenverkehrsverbandes Berchtesgadener Land angesichts der Defizite der Reisebüro Berchtesgadener Land der und des Fremdenverkehrsverbandes Berchtesgadener Land?

b) Ist der Haushalt des Fremdenverkehrsverbandes angesichts der erhöhten Pachtfestsetzung für die für 1997 überhaupt genehmigungsfähig?

7. a) Fallen die Rechtsgeschäfte zwischen Fremdenverkehrsverband, RBL und angesichts der Mitwirkung derselben Personen in allen drei Körperschaften nicht unter die Beschränkung der Selbstkontrolle im Sinne des § 181 BGB?

b) Sieht die Staatsregierung angesichts der finanziellen Situation bei Fremdenverkehrsverband, und RBL eine zeitgleiche Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Rechnungsprüfungsverband als notwendig, beziehungsweise sinnvoll an?

Antwort des Staatsministeriums des Innern vom 03.03.

Die schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt:

Zu 1.: Die RBL Reisebüro Berchtesgadener Land ist eine Eigengesellschaft des Fremdenverkehrsverbandes Berchtesgadener Land. Mitglieder dieses Zweckverbands sind der Landkreis Berchtesgadener Land, die Märkte Berchtesgaden und Marktschellenberg sowie die Gemeinden Bischofswiesen, Ramsau b. Berchtesgaden und Schönau am Königsee.

Zu 1. a): Nein.

Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind der Jahresabschluß und der Lagebericht von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Dafür hat der Zweckverband Sorge zu tragen (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit ­ ­ i.V.m. Art. 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung ­ GO ­ bzw. Art. 94a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

GO a.F.)

Weder für das Geschäftsjahr 1996 noch für das Geschäftsjahr 1997 wurden der Jahresabschluß und der Lagebericht innerhalb der gesetzlichen Frist aufgestellt. Deshalb wurde der Vertrag mit dem verantwortlichen Geschäftsführer ohne Abfindung aufgelöst und eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung beauftragt. Seit dem 10.06.1998 liegt der Entwurf des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1996 vor; er wurde der Gesellschafterversammlung am 11.08. vorgelegt.

Zu 1. b): Nein.

Gemäß § 42a Abs. 1 Satz 1 haben die Geschäftsführer den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zweck der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Im Zeitpunkt der Beantwortung waren die Jahresabschlüsse und Lageberichte für 1996 und 1997 den Gesellschaftern noch nicht vorgelegt worden.

Zu 1. c):

Eine Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung über die Feststellung der Jahresabschlüsse und über die Ergebnisverwendung gemäß § 42a Abs. 2 steht noch aus. Die Verbandsversammlung des Fremdenverkehrsverbandes wurde in der Sitzung am 10.12.1998 darüber informiert, daß die Gesellschafterversammlung baldmöglich über die Jahresabschlüsse 1996 und 1997 gemeinsam beschließen werde.

Zu 2. a):

Mit Out-going bezeichnet die RBL Reisebüro Berchtesgadener Land die Vermittlung touristischer Leistungen an die einheimische Bevölkerung.

Nach den Angaben der RBL Reisebüro Berchtesgadener Land lag der sogenannte Out-going-Anteil bei knapp 56,4 % der Erlöse des Geschäftsjahrs 1996. Für das Geschäftsjahr 1997 kann der prozentuale Anteil des Outgoing noch nicht angegeben werden. Nach der Schätzung des Fremdenverkehrsverbandes dürfte der Anteil dem von 1996 vergleichbar sein. 1998 soll der Anteil des sogenannten Incoming-Geschäfts den des Out-going übersteigen.

Zu 2. b):

Nach § 2 Nr. 2 der Unternehmenssatzung soll der Schwerpunkt des Unternehmensgegenstands beim sogenannten Incoming liegen. Der Fremdenverkehrsverband gibt hierzu an, er wolle den Anteil des Out-going-Geschäfts immer mehr zurückführen. Derzeit kann nicht festgestellt werden, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit, so wie es die Unternehmenssatzung vorsieht, beim sogenannten Incoming liegt.

Zu 2. c): Nein.

Ein Zweckverband darf ein Unternehmen unter anderem nur dann errichten, wenn ein öffentlicher Zweck es erfordert (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO bzw. Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO a.F.) Auf diese Voraussetzung hin ist jede einzelne Tätigkeit des Unternehmens zu untersuchen. Daß die Mehrzahl der Tätigkeiten eines Unternehmens einem öffentlichen Zweck dient, rechtfertigt restliche Tätigkeiten, bei denen das nicht der Fall ist, nicht. Tätigkeiten, mit denen der Zweckverband oder sein Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GO).

Die Vermittlung touristischer Leistungen an die einheimische Bevölkerung durch die RBL Reisebüro Berchtesgadener Land wird nicht von einem öffentlichen Zweck getragen. Vor allem rechtfertigt der legitime Zweck, im Rahmen der zulässigen Wirtschaftsförderung die Situation des Fremdenverkehrs im Verbandsgebiet zu verbessern und für die Region zu werben, es nicht, dass die Eigengesellschaft des Fremdenverkehrsverbands Einheimischen Reisen (aus dem Verbandsgebiet hinaus) anbietet, diese vermittelt oder organisiert.

Wir haben die Regierung daher gebeten, rechtsaufsichtlich auf den Fremdenverkehrsverband einzuwirken, damit er die Geschäftstätigkeit seiner Gesellschaft in den Rahmen zurückführt, der durch das Erfordernis eines öffentlichen Zwecks gezogen wird.

Zu 3. a): Nein.

Die Jahresabschlüsse 1996 und 1997 sowie die Lageberichte der ebenfalls eine Eigengesellschaft des Fremdenverkehrsverbands, wurden am 17.04.1998 und damit nicht innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB aufgestellt. Vom verantwortlichen Geschäftsführer der Gesellschaft hat sich der Fremdenverkehrsverband inzwischen getrennt.

Zu 3. b):

Der Verbandsausschuß des Fremdenverkehrsverbands wurde in der Sitzung am 11.05.1998 über das Ergebnis der Jahresabschlüsse für 1996 und 1997 unterrichtet.

Zu 3. c):

Eine Beschlußfassung über die Feststellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 1996 und 1997 sowie über die Ergebnisverwendung steht noch aus. Sie soll nach Auskunft des Fremdenverkehrsverbands in Kürze erfolgen.

Seite 2 Bayerischer Landtag · 14. Wahlperiode Drucksache 14/584

Zu 4. a):

Nach der Satzung des Fremdenverkehrsverbands ist die Kurdirektion Geschäftsleitung des Verbands und als solche gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Betriebssatzung zuständig für den Abschluß von Pachtverträgen.

Zu 4. b): Grundsätzlich gilt, dass der Zweckverband die Nutzung seines Vermögens Dritten nur zum vollen Wert ­ das ist der Verkehrswert ­ überlassen darf (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GO). Etwas anderes gilt ­ entsprechend Art. 75 Abs. 3 GO ­ dann, wenn die überlassung des Vermögens in Erfüllung von Zweckverbandsaufgaben erfolgt. Da die Watzmann-Therme- für den sie tragenden Zweckverband ein Bad als kommunale Einrichtung betreibt, bestehen gegen die Herabsetzung des Pachtzinses aufgrund der im Geschäftsjahr 1997 erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse keine kommunalrechtlichen Bedenken. Sie wurde vom Verbandsausschuß in der Sitzung am 31.03.1998 auch gebilligt.

Zu 4. c):

Zur Bäderumlage hat der Zweckverband mitgeteilt, dass dem Verbandsausschuß am 21.07.1998 die Abrechnung der Umlage 1995 bis 1997 vorgelegt worden sei. Es sei beschlossen worden, eine Überzahlung in den Wirtschaftsplan 1999 aufzunehmen und an die Mitgliedsgemeinden nach dem Umlegungsschlüssel zurückzuerstatten.

Zu 5. a) bis c):

Nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ­ § 52 Abs. 1 i.V.m. § 90 Abs. 3 bis 5 ­ gibt es beim fakultativen Aufsichtsrat keine laufende Berichtspflicht. Im Hinblick auf die (begleitende und vorausschauende) Überwachungsfunktion (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 111 muß dem Aufsichtsrat über Rentabilität und Geschäftsentwicklung aber wohl problemorientiert und zeitnah, auch ohne dessen Initiative, berichtet werden.

Nach Mitteilung des Zweckverbands ist der Aufsichtsratsvorsitzende zeitgerecht über die entstandenen Verluste informiert worden. Der Aufsichtsrat sei erstmals am 04.09.1997 über die Abweichungen des Ergebnisses von der Kalkulation unterrichtet worden. In der Aufsichtsratssitzung am 28.01.1998 sei das vorläufige Ergebnis 1997 vorgetragen und begründet worden.

Zu 6. a):

Nach Mitteilung der Regierung wurden die Defizite der beiden Gesellschaften bis einschließlich 1998 nicht im Wirtschaftsplan des Fremdenverkehrsverbands veranschlagt.

Dementsprechend wurde auch kein Verlustausgleich geleistet. Im Haushaltsjahr 1999 beabsichtigt der Verband, zinsgünstige Darlehen aufzunehmen und diese zu gleichen Konditionen an die Gesellschaften weiterzureichen. Entsprechende Haushaltsansätze sind vorgesehen.

Der Haushalt 1998 (Erfolgsplan) des Zweckverbands veranschlagt einen Verlust von 2.716.000 DM. Gleichwohl konnte ­ so hat die Regierung mitgeteilt ­ eine Kreditaufnahme in Höhe von 4.376.000 DM genehmigt werden, weil die dauernde Leistungsfähigkeit des Fremdenverkehrsverbands nicht gefährdet erscheine. Die Verluste seien vor allem durch Abschreibungen und Zinsaufwendungen für die verursacht worden. Der Ausgleich soll über den von 3,­ DM auf 3,50 DM erhöhten Kurbeitrag und Sparmaßnahmen erfolgen.

Zu 6. b):

Im Wirtschaftsplan 1998 sind die Pachteinnahmen von 600.000 DM nach Auskunft der Regierung korrekt veranschlagt worden. Mit Schreiben vom 04.08.1998 hat die Regierung die Kreditaufnahme des Zweckverbands genehmigt.

Zu 7. a):

Das bislang einzige Rechtsgeschäft zwischen dem Fremdenverkehrsverband einerseits und einer der Eigengesellschaften andererseits bestand im Abschluß eines Pachtvertrages über die wobei die jeweils vertretungsberechtigten Personen nicht identisch waren. § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches greift daher nicht ein.

Zu 7. b):

Nach Mitteilung des Fremdenverkehrsverbandes hat dieser ohnehin vorgesehen, den Bayer. Kommunalen Prüfungsverband mit der Prüfung seiner Tochterfirmen zu beauftragen.

Wir halten es für zweckmäßig, vor weiteren rechtsaufsichtlichen Maßnahmen (über die unter 2. c) genannten Konsequenzen hinaus) das Ergebnis der Prüfung abzuwarten.

Drucksache 14/584 Bayerischer Landtag · 14.