Kontrollbereich heraus in das Institutsgebäude und das umgebende Gelände getragen
Durch Mißachtung von Strahlenschutzvorschriften oder durch Schlamperei wurde Co-57 aus dem Kontrollbereich heraus in das Institutsgebäude und das umgebende Gelände getragen. Am Zyklotron (Beschleuniger) der TUM wurden für Forschungszwecke künstliche radioaktive Stoffe hergestellt, darunter auch Co-57. Dieses Nuklid wird für die Aufklärung biologischer Reaktionen in der Forschung verwendet.
Erst nach ca. einem Monat begann die TUM offensichtlich durch Weisungen der Aufsichtsbehörde erzwungenen (Mitarbeiter des Landesamtes für Umweltschutz wurden bei Messungen im Gelände beobachtet) den Weg vom Institutsgebäude zur Bushaltestelle des MVV zu reinigen. Dabei ließ die TUM die oberste Bodenschicht eines Trampelpfades kurzerhand abtragen, Daraus kann geschlossen werden, daß der Versorgegrenzwert für die Oberflächenkontamination von 0,5 Bq/cm2 an so vielen Stellen überschritten war, dass eine gezielte punktuelle Reinigung nicht mehr möglich war.
Die Versorgegrenzwerte, wie z. B. der Grenzwert für die Oberflächenkontamination von 0,5 Bq/cm, sind die Grenzwerte der radioaktiven Kontamination oder der Strahlenbelastung, die in allgemein zugänglichen Bereichen nicht überschritten werden dürfen. Sie wurden zum vorbeugenden Schutz der Bevölkerung geschaffen. Sie sind so niedrig angesetzt, dass auch eine mehrfache Überschreitung der Grenzwerte noch keine unmittelbaren gesundheitlichen Auswirkungen hat. Aber: künstliche radioaktive Stoffe haben in der Umwelt nichts verloren. Die Grenzwerte können mit einfachen technischen Mitteln sicher eingehalten werden. Überschreitungen sind entweder die Folge von schicksalhaften Unfällen oder von Ignoranz und Schlamperei. Letzteres könnte vor allem beim Betrieb des FRM II katastrophale Folgen haben.
Auch in der Wohnung einer Beschäftigten waren Verunreinigungen mit Co-57 gefunden worden, was zur Entfernung und Dekontamination von Kleidungsstücken führte. Auch diese Tatsache kann nur dahingehend interpretiert werden, daß der Grenzwert für die Oberflächenkontamination überschritten wurde. Ferner war zu beobachten, dass im Gelände um das Institutsgebäude herum Bereiche abgesperrt und das Erdreich mit Folie abgedeckt wurde, offensichtlich mit dem Ziel, eine weitere Verschleppung der auf dem Boden befindlichen Kontamination mit Co-57 zu verhindern. Vor ca. zwei Wochen wurde das gesamte Institutsgebäude geschlossen und jegliche Tätigkeit darin mit Ausnahme von Dekontaminatonsarbeiten untersagt.
Ich frage daher die Staatsregierung:
1. Wurden die Wohnungen aller Personen, die während des fraglichen Zeitraums Zugang zum Institutsgebäude hatten, auf Kontamination überprüft und können Grenzwertüberschreitungen damit ausgeschlossen werden?
2. Ist sichergestellt, dass auf dem allgemein zugänglichen Gelände in Garching keine Kontamination mehr vorhanden ist, die den Versorgegrenzwert von 0,5 Bq/cm2 überschreitet?
3. Wie beurteilt die Aufsichtsbehörde das Verhalten des Strahlenschutzveranwortlichen der TUM, Herrn Prof. Dr. Herrmann, hinsichtlich der Aufsicht und Kontrolle des für das Zyklotron zuständigen Strahlenschutzbeauftragten?
4. Wie beurteilt die Genehmigungsbehörde das Verschweigen des Umfangs der Kontamination vom Dezember 1998 im Wasserrechtsverfahren für die radiologischen Einrichtungen der TUM am 19. Januar 1999?
5. Ist es zutreffend, dass die TUM nicht in der Lage oder willens war, die Messung der Kontaminationen mit Co-57 in den Wohnungen der Beschäftigten und auf dem Gelände technisch einwandfrei durchzuführen?
6. Zu welchem Zeitpunkt vor dem Unfall wurden von der Aufsichtsbehörde zuletzt die Einhaltung der Auflagen des Genehmigungsbescheids und der Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung überprüft? Mit welchem Ergebnis?
7. Wie beurteilt die Genehmigungsbehörde für den Bau des FRM II Ursache und Folgen des Laborunfalls im Hinblick auf Fachkunde und Zuverlässigkeit der für den Strahlenschutz zuständigen und verantwortlichen Personen der TUM?
8. Wie beurteilt die Staatsregierung die neuerliche Vertuschungstaktik der TUM, die dem Versprechen des Umweltministeriums zuwiderläuft auch Null-Ereignisse im Bereich kerntechnischer Anlagen zu veröffentlichen und wird wie versprochen der Öffentlichkeit ein umfassender Bericht zum Kontaminationsfall vorgelegt?
Antwort des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 23. 04. 1999
Die schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wie folgt:
Die Technische Universität München (TUM) betreibt in Garching in unmittelbarer Nachbarschaft zum Forschungsreaktor München eine Zyklotronanlage, in der verschiedene Radionuklide für die wissenschaftliche Forschung hergestellt werden. Sie besitzt die dafür erforderlichen strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen sowohl für den Betrieb des Beschleunigers wie auch für die mit diesem erzeugten Radionuklide gemäß §§ 16, 3 Strahlenschutzverordnung. Die Genehmigungen wurden von der in Bayern zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde, dem Bayerischen Landesamt für Umweltschutz erteilt. Betreiber des Zyklotrons und Hauptanwender ist das Institut E 17 des (Leiter Prof. Dr. F. Parak), das diese Radionuklide bevorzugt in der biophysikalischen Forschung einsetzt.
Seit einigen Jahren wird in der Hauptsache das Radionuklid Kobalt 57 erzeugt, das mit einer Halbwertszeit von 272 Tagen durch sog. Elektroneneinfang unter Aussendung von charakteristischer Röntgenstrahlung, Gammastrahlung (14, 122 und 136 Kiloelektronenvolt) und Elektronenstrahlung in das stabile Nuklid Eisen 57 zerfällt. Bei der Herstellung der Proben muss mit diesem Radionuklid in offener Form umgegangen werden. Dies erfolgt in einem entsprechend ausgestatteten Radionuklidlabor, das sich im Kontrollbereich des Zyklotrongebäudes befindet.
Bei einer routinemäßigen aufsichtlichen Begehung des Zyklotronlabors im Oktober 1998 durch das wurden eine Reihe unerkannter Kontaminationen mit dem Radionuklid Kobalt 57 festgestellt und deren umgehende Beseitigung gefordert. Kontaminationen sind unerwünschte Verunreinigungen von Arbeitsflächen, Geräten, Räumen usw. durch radioaktive Stoffe.
Am 07.12.1998 wurden im gleichen Labor durch einen Handhabungsstörfall das Labor und die darin anwesenden Personen ebenfalls mit Kobalt 57 kontaminiert. Die vorsorglich bei diesen Mitarbeitern im Krankenhaus vorgenommenen Untersuchungen ergaben, daß eine Mitarbeiterin Kobalt 57 auch inkorporiert d.h. in den Körper aufgenommen hat. Die festgestellte Dosis lag allerdings weit unter dem für beruflich strahlenexponierte Personen geltenden Dosisgrenzwert. Nach seiner Unterrichtung über den Störfall am 08.12.1998 ordnete das als zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich ein Betretungsverbot für die kontaminierten Bereiche innerhalb des Zyklotrongebäudes an, um jeder Weiterverbreitung wirksam zu begegnen.
In der Folge hat das gegenüber der TUM mit aufsichtlichen Anordnungen von zusätzlichen Strahlenschutzmaßnahmen und weiteren eigenen Überprüfungen reagiert. Diese aufsichtlichen Maßnahmen wurden noch weiter intensiviert, als sich herausstellte, dass auch das Gelände außerhalb des Zyklotrongebäudes sowie die Wohnung einer hauptsächlich mit der Probenherstellung befaßten Mitarbeiterin Kobalt 57 Kontaminationen aufwiesen. Über die Angelegenheit hat die Staatsregierung im Landtag bei der Plenarsitzung am 25.03.1999 berichtet.
Zu den einzelnen Fragen ist auszuführen:
Zu 1.: Es wurden die Wohnungen derjenigen Mitarbeiter, bei denen Kontaminationen nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnten, mit folgendem Ergebnis überprüft:
a) großflächige Kontaminationen mit Überschreitungen des Grenzwertes von 0,5 Bq/cm2 wurden nur in der Wohnung der Labortechnikerin festgestellt, die Hauptbetroffene und zugleich unmittelbare maßgebliche Verursacherin der gesamten Kontaminationen war. Nach erfolgter Dekontamination können Grenzwertüberschreitungen jetzt ausgeschlossen werden.
b) Allgemein schwache Kontaminationen und einzelne punktuell stärker kontaminierte Gebrauchsgegenstände, jedoch nicht in jedem Fall den Grenzwert überschritten wurden in etwa der Hälfte derjenigen untersuchten Wohnungen gefunden, deren Inhaber einen ständigen Arbeitsplatz im Kontrollbereich des Gebäudes hatten. Nach erfolgter Dekontamination können Grenzwertüberschreitungen jetzt ausgeschlossen werden. In den übrigen Wohnungen dieser Gruppe war keine Kontamination nachweisbar.
c) Keine oder deutlich unterhalb des Grenzwerts liegende Kontaminationen wurden in Wohnungen gefunden, deren Inhaber nur sporadisch Zutritt zum Kontrollbereich hatten. Aus dieser Gruppe hat die TUM bzw. ihr Sachverständiger zur Absicherung noch weitere Wohnungen ausgemessen, um Grenzwertüberschreitungen auszuschließen. Das hat auch dies kontrolliert.
Eine Bewertung aller vorliegenden Messungen sowie der im Laufe der Monate gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse des ergibt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Grenzwert von 0,5
Bq/cm2 in den Wohnungen aller Personen, die Zutritt zum Zyklotrongebäude hatten oder Kontakt zu solchen Personen hatten, eingehalten ist.
Zu 2.: Ja.
Die TUM hat ein Wiesenstück zwischen dem Gebäudeausgang und der Bushaltestelle durch Erdabschiebung entlang eines Trampelpfads dekontaminiert. Das hat die Dekontamination durch eigene Messungen kontrolliert und bestätigt. Die TUM hat zwei kleine Bodenflächen vor mißbräuchlich benutzten Notausgängen des Gebäudes ebenfalls dekontaminiert. Diese Flächen wurden nach Abschluß der Arbeiten und nach Kontrollmessungen durch das freigegeben.
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Zu 3.: Mit der Wahrnehmung der Pflichten des gesetzlichen Strahlenschutzverantwortlichen wurden an der TUM mit Schreiben des damaligen Präsidenten Prof. Dr. Grigull vom 18.04.1977 die Klinik- und Institutsdirektoren sowie Lehrstuhlinhaber betraut. Mit der zentralen Erfassung und Abwicklung der strahlenschutzrechtlichen Bescheide war die Abteilung Sicherheitswesen beauftragt, die diese Funktion bis zum Ausscheiden des zuständigen Mitarbeiters im Oktober 1998 erfolgreich ausfüllte.
Die interne Aufsicht und Kontrolle über den für den Bereich des Zyklotrons zuständigen Strahlenschutzbeauftragten, die dem für diesen Bereich zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen obliegt, waren im Ergebnis unzureichend.
Das forderte mit Schreiben vom 23.11.1998 den Präsidenten der TUM als Strahlenschutzverantwortlichen für die gesamte TUM zu Organisationsverbesserungen auf und stellte mit Schreiben vom 03.12.1998 an ihn persönlich die Frage nach einer zuverlässigen kurz- und langfristigen Regelungen der Wahrnehmung zentraler Strahlenschutzaufgaben an der TUM. Als kurzfristige Lösung wurde mit Zustimmung des am 23.01.1999 ein zentraler Strahlenschutzbevollmächtigter ernannt. Eine bei entsprechender personeller Ausstattung auch langfristige Lösung wurde vom Präsidenten anläßlich einer gemeinsamen Besprechung am 17.03.1999 vorgestellt.
Zu 4.: In dieser Frage hat das Landratsamt München, Projektgruppe 13, als die für das Wasserrechtsverfahren für den Betrieb von nukleartechnischen Forschungseinrichtungen der TUM in Garching zuständige Behörde ausgeführt:
Der Umgang mit radioaktiven Stoffen im Zyklotronlabor und die damit zusammenhängende Kontamination ist nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens für die Ableitung von Abwässern in die Isar und die Versickerung von Niederschlagswasser. Der Vorfall vom Dezember 1998 war daher auch nicht Inhalt der Erörterungen.
Zu 5.: Die TUM insgesamt ist durchaus in der Lage, ggf. durch Hinzuziehung externer Kapazität, Kontaminationsmessungen technisch einwandfrei durchzuführen und hat dies mittlerweile am Beispiel etlicher Wohnungen auch gezeigt.
Ebenso wurden zahlreiche Messungen auf dem Gelände bzw. an Bodenproben einwandfrei durchgeführt. Die Aufsichtsbehörde hatte empfohlen, ergänzend einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen, der daraufhin mit der Durchführung weiterer Messungen beauftragt wurde. Die Durchführung von Verifizierungsmessungen durch das entspricht allgemeiner Praxis.
Zutreffend ist jedoch auch, dass das für den Zyklotronbereich zuständige Strahlenschutzpersonal der TUM Kontaminationen im Gelände und in Wohnungen nicht oder nur sehr unvollständig erkannte, die Hinweise des jedoch bereitwillig befolgte. Ursächlich dafür war die Unterschätzung des für die Detektion von Kobalt-57-Kontaminationen im Bereich des Grenzwertes von 0,5 Bq/cm2 nötigen Zeitaufwands.
Kobalt 57 ist ein schwer detektierbares Nuklid.
Zu 6.: Eine aufsichtliche Begehung des Zyklotrongebäudes am 21.10.1998 ergab eine ungewöhnliche Häufung unerkannter Kontaminationen in beträchtlicher Höhe. Es wurde weiter festgestellt, dass die vor einer Ableitung von Putzwasser in das öffentliche Kanalnetz vorgeschriebene Aktivitätsmessung unterblieben war. Verplombungen der Notausgänge des Kontrollbereichs, die sicherstellen sollten, dass dieser Bereich nur über die sog. Schleuse mit Kontaminationsmonitor verlassen werden kann, waren entfernt worden.
Zu unverzüglicher Abhilfe wurde der Strahlenschutzbeauftragte sofort und, verbunden mit einer ausführlichen Bewertung und der Aufforderung zur personellen Verstärkung der örtlichen Strahlenschutzpräsenz, der Präsident der TUM als Strahlenschutzverantwortlicher am 23.11.1998 schriftlich aufgefordert.
In einer Kontrollbegehung am 11.11.1998 nahm das Bodenproben und unterrichtete den Präsidenten der TUM am 02.12.1998, dass deren Auswertung eine bisher nicht erkannte Kontamination mit Kobalt 57 ergab. Um unverzügliche Abhilfemaßnahmen und weitere Bodenbeprobungen wurde gebeten.
Zu 7.: Die Überprüfung der Fachkunde und der Zuverlässigkeit der Strahlenschutzverantwortlichen und -beauftragten aus dem Bereich der TUM, in dem sich der hier angesprochene Handhabungsstörfall ereignete, ist zunächst ausschließlich Sache der für diesen Umgang zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde, d.h. des Sollten dessen Erkenntnisse auch Personen betreffen, die auch für die Errichtung und für den zukünftigen Betrieb des Forschungsreaktors München II (FRM II) zuständig sind, so wird das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als die zuständige Genehmigungsbehörde im weiteren Genehmigungsverfahren für den FRM II dies bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen der Zuverlässigkeit sowie der Fachkunde gemäß § 7 Abs. 2 Atomgesetz zu beurteilen haben.
Zu 8.: Die TUM hat den Vorfall vom 07.12.1998 nicht vertuscht, sondern am 08.12.1998 dem gemeldet. Das hat im Rahmen seiner aufsichtlichen Zuständigkeit unverzüglich umfassende Untersuchungen durch die TUM veranlaßt und noch am 08.12.1998, 17.15 Uhr mit eigenen Messungen begonnen.
Störfälle beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen damit sind Kernbrennstoffe gerade ausgeschlossen mit den nach damaligem Ermittlungsstand bekannten Auswirkungen (der von der Strahlenschutzverordnung vorgegebene Grenzwert der Dosis wurde um den Faktor von etwa 250 unterschritten, zu keiner Zeit bestand Gefahr für Personen und Umwelt) werden nach bundeseinheitlicher Praxis nicht der Öffentlichkeit bekanntgegeben, sondern im Zuge des Aufsichtsverfahrens unverzüglich abgearbeitet. Die vom gegebene Zusage, die Öffentlichkeit auch zu 14/875 Bayerischer Landtag · 14. Wahlperiode Seite 3 gen über Ereignisse ohne jede sicherheitstechnische Bedeutung zu informieren, bezieht sich bekanntlich auf den Umgang mit Kernbrennstoffen in Kernkraftwerken.
Als sich abzeichnete, dass der Vorfall auch Auswirkungen auf die Umgebung des Zyklotrongebäudes und die Wohnungen von Mitarbeitern des Zyklotronlabors haben könnte, hat das die TUM als verantwortlichen Genehmigungsinhaber veranlaßt, die Öffentlichkeit umfassend zu informieren. Dies ist am 26.01.1999 durch die TUM geschehen. Zusätzlich wurde die Presse vom Präsidenten der TUM in einer Pressekonferenz am 03.03.1999 über die Ereignisse in Garching informiert. Darüber hinaus hat das als verantwortliche Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit über Stand und Ergebnisse seiner aufsichtlichen Ermittlungen in einer Pressemitteilung ebenfalls am 03.03.1999 unterrichtet. Hinzu kommt die o.a. Unterrichtung des Landtags am 25.03.1999.
Nach Vorlage des Berichtes zum Dringlichkeitsantrag (Drucksache 14/628) an den Landtag wird auch die Öffentlichkeit nochmals umfassend über den Vorfall informiert werden.
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