Beamtenversorgung

14. Wahlperiode Drucksache14/880

04.05.

Gesetzentwurf der Staatsregierung Fünfzehntes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften A) Problem

1. Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 - 98) vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) wurde für Bundesbeamte die Möglichkeit der Altersteilzeit geschaffen. Altersteilzeit bedeutet, dass Beschäftigte ab einem bestimmten Lebensalter die Arbeitszeit bis zum Beginn des Ruhestands reduzieren. Die Bezüge, die bei Teilzeit grundsätzlich im selben Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden, werden bei der Altersteilzeit aufgestockt, um so einen Anreiz für die Inanspruchnahme zu schaffen.

Durch die besoldungsrechtliche Regelung in § 6 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz und die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV) vom 21. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3191) können auch die Länder Regelungen schaffen, die einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen und eine Aufstockung der Dienstbezüge entsprechend der ATZV zur Folge haben.

Im Beamtenrecht sind zudem weitere Maßnahmen erforderlich, um vorzeitige Ruhestandseintritte wegen Dienstunfähigkeit weiter einzudämmen. Nach bisheriger Rechtslage ist der Beamte, wenn keine andere Möglichkeit einer anderweitigen vollen Beschäftigung besteht, bereits bei einer geringfügigen Einschränkung der Dienstfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

Das Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), das der Dämpfung der Kosten der öffentlichen Haushalte (insbesondere durch notwendige Anpassungen im System der Beamtenversorgung sowie im Dienst- und Besoldungsrecht) dient, greift diesen Umstand auf und führt die rahmenrechtlichen Regelungen zur sog. begrenzten Dienstfähigkeit ein. Die Länder müssen diese statusrechtlichen Regelungen bis zum 1. Januar 2000 in Landesrecht umsetzen.

Außerdem sind Ergänzungen nebentätigkeitsrechtlicher Bestimmungen entsprechend dem 2. Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz des Bundes erforderlich sowie Regelungen für Fälle der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum hinweg.

2. Einige Vorschriften im Bayerischen Beamtengesetz sowie im Gesetz über kommunale Wahlbeamte haben sich durch Zeitablauf erledigt.

3. Das geltende Hochschullehrerrecht lässt es nicht zu, dass nichtstaatliche Hochschulen, deren Träger dienstherrnfähig ist, ihr wissenschaftliches und künstlerisches Personal im Beamtenverhältnis beschäftigen.

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B. Lösung:

1. Der Entwurf sieht im wesentlichen folgende Maßnahmen vor:

Einführung der Altersteilzeit für Beamte

Die Altersteilzeit ist ein besonderes Personalsteuerungselement und soll den Beamten einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Der Bewilligungszeitraum von Altersteilzeit erstreckt sich bis zum Beginn des Ruhestands. Nach § 6 Abs. 2 und der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) erhalten Beamte in Altersteilzeit einen steuerfreien, nichtruhegehaltfähigen Zuschlag.

Einführung der begrenzten Dienstfähigkeit

Durch das neue beamtenrechtliche Institut der begrenzten Dienstfähigkeit wird künftig ermöglicht, dass bei einer nur eingeschränkten Dienstfähigkeit der Beamte weiterhin Dienst leisten muss, soweit die Einschränkung 50 v. H. nicht überschreitet. Dadurch werden Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit weiter eingeschränkt.

Einführung von besonderen Regelungen für Fälle der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum hinweg

Die Neuregelung schafft zum einen die Voraussetzungen für die Verwirklichung des sog. Ansparmodells, das die Gewinnung von zusätzlichen Arbeitskapazitäten in Bereichen mit zeitlich begrenztem zusätzlichen Personalbedarf zum Ziel hat. Außerdem wird die Grundlage dafür geschaffen, dass auch bei einer Teilzeitbeschäftigung die ermäßigte individuelle Arbeitszeit in unregelmäßigem Umfang eingebracht werden kann. In diesem Zusammenhang werden auch möglicherweise auftretende Leistungsstörungen geregelt.

Nebentätigkeitsrecht Einführung einer besonderen Prüfungspflicht für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten bei unverhältnismäßig hoher Vergütung, generelle Befristung der Genehmigung auf längstens fünf Jahre sowie Aufnahme besonderer Anzeige- und Auskunftspflichten für Nebentätigkeiten

Zur Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung wird in mehreren Fällen auf das bisher erforderliche Einvernehmen des Finanzministeriums verzichtet.

2. Die Übergangs- und Schlussvorschriften im sowie eine obsolet gewordene Vorschrift im KWBG werden überarbeitet bzw. aufgehoben.

3. Durch eine Änderung des Bayerischen Hochschullehrergesetzes wird nichtstaatlichen Hochschulen, deren Träger dienstherrnfähig ist, die Beschäftigung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal im Beamtenverhältnis ermöglicht.

C) Alternativen Keine

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D. Kosten:

1. Durch die Einführung der begrenzten Dienstfähigkeit und der Möglichkeit der Reaktivierung auch von begrenzt dienstfähigen Beamten werden vorzeitige Ruhestandseintritte wegen Dienstunfähigkeit weiter eingeschränkt.

Die insgesamt zu erwartenden Einsparungen lassen sich allerdings nicht abschätzen, weil die Zahl der dadurch vermeidbaren Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit bzw. die Zahl der Ruhestandsbeamten, bei denen eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt und die entsprechend reaktiviert werden können, nicht quantifizierbar ist.

Die durch die begrenzte Dienstfähigkeit entstehenden personellen Kapazitätsverluste sollen durch die Schaffung von Ersatzstellen (Bruchteile) ausgeglichen werden. Dies setzt jedoch die Schaffung von entsprechenden haushaltsgesetzlichen Regelungen voraus.

2. Altersteilzeit führt durch die Gewährung des Altersteilzeitzuschlags, der die Dienstbezüge aufstockt, zu finanziellen Mehraufwendungen für den Dienstherrn. Die Höhe der durch die Einführung der Altersteilzeit verursachten Kosten hängt vom Antragsverhalten der Beamten und der Bewilligungs- und Wiederbesetzungspraxis der Dienstherren ab.

Die durch die Altersteilzeit entstehenden personellen Kapazitätsverluste sollen in Bereichen, die nicht vom Stellenabbau betroffen sind (insbesondere im Lehrer-, Polizei- und Justizvollzugsbereich) durch die Schaffung von Ersatzstellen (im Eingangsamt bzw. für Beamte auf Widerruf) ausgeglichen werden. In Stellenabbaubereichen, die ihre Abbauverpflichtung erfüllt haben, werden ebenfalls Ersatzstellen bereitgestellt. Dies setzt jedoch die Schaffung von entsprechenden haushaltsgesetzlichen Regelungen voraus.

Mit der Gewährung von Altersteilzeit entstehen Mehraufwendungen (Altersteilzeitzuschlag und Ersatzstellen). Eine Kostenneutralität wird u.a. durch folgende Maßnahmen erreicht:

Für Beamte in Altersteilzeit müssen die durch § 3 gewährten zwei Freistellungstage gestrichen werden. Gleiches gilt für die Altersermäßigung der Lehrer.

Für die in Altersteilzeit gehenden Beamten werden grundsätzlich Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bzw. Beamte im Eingangsamt eingestellt.

Die zu steichenden Freistellungstage bzw. Altersermäßigung führen in Form einer Kapazitätserhöhung zu Einsparungen. Der Besoldungsunterschied zwischen dem in Altersteilzeit gehenden Beamten und dem neu eingestellten Beamten erbringt ebenfalls einen Teil der Gegenfinanzierung.

Bei Zugrundelegung von bestimmten Grundannahmen zum Antragsverhalten der verschiedenen Beamtengruppen wird in einer Gesamtbetrachtung Kostenneutralität erreicht.

Unbedingte Voraussetzung ist jedoch, dass Folgebeförderungen auf den freiwerdenden Stellenbruchteilen ausgeschlossen werden.