Der bisherige Satz 4 sieht für bestimmte Sonderfälle die Vergütung von Mehrarbeit in einem höheren Umfang vor

Drucksache 14/880 Bayerischer Landtag 14. Wahlperiode der Frist zur Freizeitgewährung unter Beachtung der Jahreshöchstgrenze zu vergüten. Eine Anhäufung von Mehrarbeitsstunden wird dadurch vermieden. Durch die Flexibilisierung der Höchstgrenze für die Vergütung von Mehrarbeit kann die Verwaltung auf besondere Belastungsspitzen unmittelbar reagieren.

Der bisherige Satz 4 sieht für bestimmte Sonderfälle die Vergütung von Mehrarbeit in einem höheren Umfang vor. Die Regelung hat sich durch Zeitablauf erledigt.

b) Durch die Anfügung der neuen Absätze 3 und 4 werden die Voraussetzungen für die Verwirklichung des sog. Ansparmodells geschaffen. Notwendig ist diese Fortentwicklung des Arbeitszeitrechts der Beamten vor allem wegen der vorübergehenden Schwierigkeiten bei der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in den Schulen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass aufgrund der demographischen Entwicklung der Personalbedarf schon in wenigen Jahren wieder rapide absinkt. Mit dieser neuen Alternative der Arbeitszeitgestaltung wird deshalb das Ziel verfolgt, zusätzliche Arbeitskapazitäten in den Bereichen zu gewinnen, in denen wegen eines zeitlich begrenzten zusätzlichen Personalbedarfs eine Ausdehnung des Personalbestandes nicht angezeigt ist. Dieses Arbeitszeitmodell geht davon aus, dass Beamte nach einer Entscheidung der zuständigen Behörde verpflichtet werden oder sich auf Antrag verpflichten können, für längere Zeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zusätzlichen Dienst zu leisten. Die angesparte zusätzliche Arbeitszeit wird in einer späteren Ausgleichsphase durch eine entsprechende Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit oder eine völlige Freistellung vom Dienst abgegolten. Damit fällt keine Mehrarbeit an. Beim Ansparmodell handelt es sich deshalb um eine besondere Form einer längeren ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die ohne Auswirkungen auf die Besoldungshöhe in der Anspar- und Ausgleichsphase bleibt.

Um sowohl die dienstlichen Interessen als auch die individuellen Vorstellungen der Beamten, die sich für das Ansparmodell interessieren, angemessen berücksichtigen zu können, wird der Rahmen für die nähere Ausgestaltung in bezug auf den Zeitraum und den Umfang der Arbeitszeiterhöhung sowie die Möglichkeiten des späteren Ausgleichs bewusst sehr weit gesteckt. Eine volle Freistellung vom Dienst kann z. B. mit einer Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit kombiniert werden. Die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit (Anspar- und Ausgleichsphase) soll die Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten. Anspar- und Ausgleichsphase müssen sich nicht unmittelbar aneinander anschließen, sondern können durch eine Ruhephase, in der Dienst im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird, unterbrochen werden. Somit ist auch ein Arbeitszeitmodell mit fünfjähriger Ansparphase, mehrjähriger Ruhephase und fünfjähriger Ausgleichsphase zulässig.

Bei einer längerfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit können sowohl in der Anspar- als auch in der Ausgleichsphase nicht zu beeinflussende Störungen auftreten (z.B. Dienstunfähigkeit), die eine angemessene Risikoverteilung zwischen Beamten und Dienstherrn geboten erscheinen lassen. Durch besoldungsrechtliche Vorschriften auf der Grundlage des neuen § 48 Abs. 3 können für solche Fälle Ausgleichszahlungen vorgesehen werden, wenn für die zusätzlich erbrachte Dienstleistung eine Abgeltung durch eine volle Freistellung vom Dienst bzw. eine Reduzierung der Arbeitszeit nicht mehr möglich ist.

Absatz 3: Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, dass für bestimmte Bereiche eine langfristige ungleichmäßige Einteilung der Arbeitszeit angeordnet werden kann (sog. verpflichtendes Ansparmodell). Diese im Ermessen der zuständigen Behörde stehende Maßnahme kann nach Abwägung aller Alternativen dann in Betracht gezogen werden, wenn die Aufgabenerfüllung durch andere wirtschaftlich vertretbare Varianten nicht sichergestellt werden kann (z.B. zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an Schulen). Bei dieser Ermessensentscheidung sind alle bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Hierbei ist auch den besonderen Belangen der Schwerbehinderten Rechnung zu tragen.

Die Begrenzung der Arbeitszeiterhöhung auf insgesamt täglich zehn Stunden und im Jahresdurchschnitt wöchentlich 50 Stunden soll eine Überbeanspruchung der Beschäftigten verhindern. Gleichzeitig soll sie die Arbeitsqualität sichern, die durch eine auf längere Dauer angelegte, noch höhere Arbeitszeitverpflichtung leiden könnte.

In Ausnahmefällen, etwa im polizeilichen Wechselschichtdienst, kann die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden überschreiten.

Absatz 4:

Durch den neuen Absatz 4 wird das freiwillige Ansparmodell für Beamte zugelassen. Nach der zugrundeliegenden Zielsetzung, damit einen vorübergehenden Personalmehrbedarf aufzufangen, ist die in das Ermessen gestellte Bewilligung an dienstlichen Belangen auszurichten. Einem Antrag auf Bewilligung eines Ansparmodells kann daher nicht entsprochen werden, wenn kein zusätzlicher Personalbedarf besteht. Auch wenn arbeitsorganisatorische Gründe ein solches Arbeitszeitmodell nicht zulassen oder wenn eine kontinuierliche Anwesenheit des Beschäftigten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs zwingend erforderlich ist, stehen zwingende dienstliche Belange der Bewilligung entgegen. Gleiches gilt, wenn zu erwarten ist, dass der Personalbestand in der Zeit, in der der Beamte die angesparte Arbeitszeit in Form einer (teilweisen oder völligen) Freistellung ausgleicht, infolge der Freistellung nicht zur Erledigung des anstehenden Arbeitsanfalls ausreicht.

Die bei diesem Modell zu beachtenden Grenzen entsprechen denen des verpflichtenden Ansparmodells.

Der DGB lehnt die Umstellung des Ausgleichszeitraums für Mehrarbeit ab, weil diese zu einer zu großen Belastung der Beamten führen würde.

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Diese Befürchtung ist unbegründet, weil mit der Umstellung der Höchstgrenze für vergütungsfähige Mehrarbeit von einem Monatskontingent auf eine Jahreskontingent keine Änderung des Volumens verbunden ist.

BBB und DGB lehnen die Einführung des Ansparmodells ab, vor allem weil der zeitliche Rahmen zu groß sei.

Das Ansparmodell ist nach Ansicht der Staatsregierung erforderlich, um zusätzliche Arbeitskapazitäten in den Bereichen zu gewinnen, in denen wegen eines zeitlich begrenzten zusätzlichen Personalbedarfs eine Ausdehnung des Personalbestandes nicht angezeigt ist. Dieser Umstand macht auch eine entsprechend lange Laufzeit erforderlich.

20. Zu § 1 Nr. 20 (Art. 80a):

Mit den neuen Absätzen 4 bis 6 wird die Grundlage dafür geschaffen, dass auch bei einer Teilzeitbeschäftigung die ermäßigte individuelle Arbeitszeit in unregelmäßigem Umfang eingebracht werden kann. Hierbei wird zunächst über das der Teilzeitbeschäftigung entsprechende Stundenmaß hinaus Dienst geleistet. Das während dieses Abschnitts erworbene Arbeitszeitguthaben wird dann in der Ausgleichsphase durch eine Reduzierung der Arbeitszeit ausgeglichen. Die Minderung der Arbeitszeit kann auch in der besonderen Form der völligen Freistellung vom Dienst erfolgen. Während der gesamten Laufzeit werden Bezüge gezahlt, deren Höhe sich am Durchschnitt der Arbeitszeit während der Gesamtlaufzeit orientiert. Die durchschnittliche Arbeitszeit entspricht - bezogen auf den gesamten Bewilligungszeitraum - dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.

Absatz 4: Absatz 4 regelt die grundsätzliche Zulässigkeit der ungleichmäßigen Verteilung der reduzierten Arbeitszeit sowie deren Rahmenbedingungen, nämlich Höchstdauer des Bewilligungszeitraumes sowie die Lage des Freistellungszeitraumes.

Zur Frage entgegenstehender zwingender dienstlicher Belange wird auf die Begründung zu Art. 80 Abs. 4 (s. o. zu § 1 Nr. 19) hingewiesen.

Weitere Einzelheiten können die zuständigen Behörden für ihren jeweiligen Bereich regeln.

Die teilweise oder volle Freistellung vom Dienst ist erst dann zulässig, wenn das für die Freistellung notwendige Arbeitszeitguthaben angespart worden ist. Damit treten Beamte zunächst in Vorleistung, da sie eine gemessen an der Besoldung erhöhte Arbeitszeit erbringen. Eine Verlagerung des Freistellungszeitraums an den Anfang der Gesamtbewilligungszeit würde im Fall von Leistungsstörungen bei der Rückabwicklung zu Problemen führen, da Vorleistungen des Dienstherrn nicht in jedem Fall zurückgefordert werden können.

Absatz 5: Kann der Bewilligungszeitraum nicht wie vorgesehen abgewickelt, insbesondere die Freistellung am Ende nicht in Anspruch genommen werden, gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ausgleich der Vorleistungen. Dieser wird durch eine statusrechtliche Rückabwicklung erreicht. Absatz 5 ermöglicht deshalb eine von Art. 49 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende Widerrufsmöglichkeit mit Wirkung für die Vergangenheit. Durch den Widerruf wird der Beamte rückwirkend so gestellt, wie es der von ihm tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entspricht.

In Satz 1 sind enumerativ die Fälle aufgeführt, in denen die Bewilligung zu widerrufen ist. Erfasst sind die Fälle der vorzeitigen Dienstunfähigkeit, der Beendigung des Beamtenverhältnisses, des Dienstherrnwechsels, der Bewilligung von Altersurlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand sowie besondere Härtefälle, die die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Endet das Beamtenverhältnis durch Tod, ist der Widerruf an den Gesamtrechtsnachfolger zu richten und der finanzielle Ausgleich an ihn zu leisten.

Absatz 6:

In Absatz 6 wird die Möglichkeit eröffnet, die Bewilligung auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen zu widerrufen, wenn dem Beamten Urlaub von längerer Dauer aus anderen Anlässen (z.B. Erziehungsurlaub von längerer Dauer, familienpolitischer Beurlaubung) bewilligt wurde.

Damit wird auch den Interessen der Personalwirtschaft Rechnung getragen.

21. Zu § 1 Nr. 21 (Art. 80c):

Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen wird die bestehende Altersgrenze für eine Beurlaubung bis zum Eintritt in den Ruhestand vorübergehend auf das vollendete 50. Lebensjahr abgesenkt.

22. Zu § 1 Nr. 22 (Art. 80d): Absatz 1:

Die Altersteilzeit ist ein besonderes Personalsteuerungselement, das auch einen arbeitsmarktpolitischen Beitrag des öffentlichen Dienstes darstellt und den Beamten einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen soll. Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern für die Ausgestaltung von Altersteilzeitregelungen einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt, um der besonderen Personalstruktur und der Haushaltslage der Länder Rechnung tragen zu können.

Altersteilzeit bedeutet, dass bei lebensälteren Beamten die Arbeitszeit bis zum Eintritt in den Ruhestand reduziert wird.

Bei Beamten, die während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit durchgehend vollzeitbeschäftigt waren, wird die Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert. Bei Beamten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit bereits teilzeitbeschäftigt waren, wird die Arbeitszeit auf die Hälfte der in den letzten fünf 14/880 Bayerischer Landtag 14. Wahlperiode ren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit reduziert.

Beispiel: Ein Beamter hat in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit bereits für die Dauer von zwei Jahren eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 1/2 der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt. Seine in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleistete Arbeitszeit beträgt 4/5 der regelmäßigen Arbeitszeit, so dass seine während der Altersteilzeit zu leistende Arbeitszeit 2/5 der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.

Die Einbeziehung der bereits Teilzeitbeschäftigten in das Altersteilzeitmodell lässt sich vor dem Hintergrund der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung der Altersteilzeit nur rechtfertigen, wenn auch die Teilzeitbeschäftigten einen Beitrag zur Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten leisten. Entsprechend dem für Vollzeitbeschäftigte geltenden Modell (Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) muss daher auch bei einer bestehenden Teilzeitbeschäftigung die Arbeitszeit weiter ermäßigt werden, um die besoldungsrechtliche Privilegierung der Altersteilzeit gegenüber anderen Formen der Teilzeitbeschäftigung zu rechtfertigen. Würde man den bloßen Wechsel aus einer bestehenden Teilzeitbeschäftigung in die Altersteilzeit mit der hälftigen Arbeitszeit zulassen, so wären damit nur in beschränktem Umfang beschäftigungspolitische Effekte verbunden. Die Öffnung der Altersteilzeit für bereits in Teilzeit befindliche Beamten setzt daher eine Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit voraus.

Damit lassen sich Mitnahmeeffekte ausschließen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen.

Altersteilzeit kann nur mit der Maßgabe beantragt werden, dass sich der Ruhestand unmittelbar an sie anschließt.

Die maßgeblichen Altersgrenzen für die Bewilligung von Altersteilzeit sind in Absatz 3 geregelt.

Über die Bewilligung von Altersteilzeit ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Altersteilzeit kann nur bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bewilligung von Altersteilzeit kann daher beispielsweise dann versagt werden, wenn dadurch Arbeitskapazitäten verloren gingen, die personell oder organisatorisch nicht anderweitig abgedeckt werden können.

Altersteilzeit muss bis zum 1. August 2004 angetreten werden. Die Festlegung eines Mindestbewilligungszeitraums für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit von zwei Jahren soll einerseits die arbeitsmarktpolitische Komponente der Altersteilzeit betonen und andererseits den mit der Gewährung zusammenhängenden Verwaltungsaufwand begrenzen.

Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Konsequenzen einer statusrechtlichen Regelung der Altersteilzeit sind durch Bundesrecht vorgegeben (§ 6 Abs. 2 i. V. m. der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit [ATZV], § 6 Abs. 1 Satz 3

Bei Altersteilzeit wird zusätzlich zu den nach § 6 Abs. 1 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzten Dienstbezügen ein nichtruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt.

Bei Beamten in Altersteilzeit, deren Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert wird, wird die Höhe des Zuschlags ermittelt aus der Differenz zwischen 83 v. H. der Nettodienstbezüge, die bei Vollbeschäftigung zustehen würden, und den Nettodienstbezügen, die sich aus § 6 Abs. 1 ergeben. Es werden also fiktive Vollzeitnettodienstbezüge ermittelt, von denen 83 v. H. gezahlt werden.

Erfolgt eine Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit, so werden die Teilzeitdienstbezüge auf 83 v. H. der Nettodienstbezüge, die bei einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würden, aufgestockt. Hier werden also fiktive Teilzeitnettodienstbezüge unter Zugrundelegung der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ermittelt, von denen 83 v. H. gezahlt werden.

Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der ATZV. Der Bund hat im Rechtssetzungsverfahren zur ATZV das von Absatz 1 Satz 1 erfasste statusrechtliche Modell einer Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit nicht bedacht. Es liegt in der Konsequenz des mit der Altersteilzeit verfolgten Zwecks (nämlich einen arbeitsmarktpolitischen Beitrag des öffentlichen Dienstes zu leisten und den Beamten einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen), auch denjenigen Beamten, die bereits vorher teilzeitbeschäftigt waren, einen Anreiz für eine (weitere) Reduzierung ihrer Arbeitszeit zu geben, indem auch diesem Personenkreis ein entsprechender Aufstockungsbetrag bezahlt wird, wobei als Bemessungsgrundlage nicht auf 83 v. H. der bei Vollzeitbeschäftigung zustehenden Nettodienstbezüge abzustellen ist, sondern auf 83 v. H. der Nettodienstbezüge, die bei einer entsprechenden Teilzeitbeschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würden.

Absatz 2: Satz 1:

Die Entscheidung, ob Altersteilzeit im Blockmodell oder im Teilzeitmodell geleistet wird, richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen. Im Teilzeitmodell arbeitet der Beamte bis zum Beginn des Ruhestands durchgehend im in Absatz 1 Satz 1 genannten Umfang. Bei Blockbildung wird die Arbeitszeit in einer Ansparphase über den in Absatz 1 Satz 1 genannten Umfang hinaus erhöht. Diese Arbeitszeiterhöhung wird dann in einer Freistellungsphase ausgeglichen.

Im oben genannten Beispiel (Altersteilzeit mit 2/5 der regelmäßigen Arbeitszeit) bedeutet das Teilzeitmodell, dass der Beamte bis zum Beginn des Ruhestands in diesem Umfang Dienst leistet.