Altersteilzeit

Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 lässt auch eine Einteilung der Arbeitszeit zu, die verhindert, dass Beamte, die unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit bereits teilzeitbeschäftigt waren, während der Ansparphase in größerem Umfang Dienst leisten müssen als vor Antritt der Altersteilzeit.

War im oben genannten Beispiel der Beamte in den letzten beiden Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt, so würde die Einbringung der Arbeitszeit im Blockmodell auf der Grundlage der ersten Variante der Nummer 2 dazu führen, dass der Beamte in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums im Umfang von 4/5 der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst leisten müsste. Seine Arbeitszeit würde sich daher gegenüber der unmittelbar vor Antritt der Altersteilzeit festgelegten Arbeitszeit (Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) erhöhen. Um dies zu vermeiden, lässt die zweite Variante der Nummer 2 (unter Zugrundelegung eines fünfjährigen Bewilligungszeitraums) eine Blockbildung dergestalt zu, dass der Beamte zunächst für die Dauer von vier Jahren im Umfang der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (hier: Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) weiterarbeitet und anschließend für ein Jahr vom Dienst freigestellt wird.

Satz 2:

Durch den Verweis auf Art. 80a Abs. 2 wird geregelt, dass Beamte in Altersteilzeit außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang eingehen dürfen, in dem nach Art. 73 ff vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Das bedeutet u. a., dass der zeitliche Umfang genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten in der Regel acht Stunden in der Woche nicht überschreiten darf.

Satz 3:

Der Verweis auf Art. 80a Abs. 5 regelt die Fälle, in denen die Bewilligung von Altersteilzeit zu widerrufen ist, weil die vorgesehene Abwicklung des Altersteilzeitverhältnisses - insbesondere beim Blockmodell - unmöglich geworden ist. Auf die Begründung zu Art. 80a wird verwiesen.

Satz 4: Altersteilzeit erstreckt sich bis zum Beginn des Ruhestands.

Wird Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt, so hängt der Beginn der Freistellungsphase davon ab, wann der Ruhestandseintritt des Beamten erfolgen soll. Deshalb muss der Beamte bei Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell bereits bei Antritt der Altersteilzeit erklären, ob er mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten wird oder ob er einen Antrag nach Art. 56 Abs. 5 Satz 1 Nrn.

1 und 2 stellen will. Dem Beamten soll bei Antritt der Altersteilzeit im Blockmodell in Aussicht gestellt werden, zu welchem Zeitpunkt seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand voraussichtlich Rechnung getragen wird. Mit Beginn der Freistellungsphase soll dem Beamten eine Zusage gemacht werden, mit der Folge, dass dem Antrag dann mit Ablauf des Blockmodells entsprochen wird.

Absatz 3: Absatz 3 regelt die maßgeblichen Altersgrenzen, ab denen Altersteilzeit bewilligt werden kann. Aus personalwirtschaftlichen Gründen wird die Möglichkeit einer Altersteilzeit zunächst nur den Beamten eröffnet, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Dadurch wird vermieden, dass vielen Jahrgängen gleichzeitig die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand eröffnet wird, was durch den Wegfall von Arbeitskapazitäten zu erheblichen personalwirtschaftlichen Problemen führen würde.

Die Altersgrenze wird in den Jahren 2000 bis 2003 stufenweise auf das vollendete 55. Lebensjahr herabgesetzt.

Im Hinblick auf die besonderen Belange der Schwerbehinderten im Sinn des § 1 des Schwerbehindertengesetzes gelten für diesen Personenkreis vorgezogene Altersgrenzen für den Antritt einer Altersteilzeit.

Der DGB kritisiert die Tatsache, dass die Möglichkeit der Altersteilzeit nur in einem Stufenmodell umgesetzt wird, und sieht darin eine Benachteiligung der Beamten im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten.

Das Stufenmodell ist nach Auffassung der Staatsregierung aus personalwirtschaftlichen und finanzpolitischen Gründen erforderlich, um die Altersteilzeit für alle Verwaltungsbereiche einführen zu können.

Der BBB fordert einen Rechtsanspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit für Beamte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Die Festschreibung eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung von Altersteilzeit würde nach Ansicht der Staatsregierung die unzutreffende Erwartung wecken, allen Anträgen von lebensälteren Beamten müßte entsprochen werden. Auch die im Bundesbeamtengesetz enthaltene Vorschrift steht unter dem Vorbehalt, dass dringende dienstliche Belange der Bewilligung von Altersteilzeit nicht entgegenstehen dürfen.

23. Zu § 1 Nr. 23 (Art. 80e):

a) Mit der Ergänzung der Vorschrift wird die Zuständigkeit für die Anordnung und Bewilligung einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Ansparmodell) sowie die Zuständigkeit für Bewilligung von Altersteilzeit geregelt.

Die Staatsregierung entscheidet bei den Beamten, bei denen sie die Ernennungszuständigkeit besitzt, über die Ruhestandsversetzung. Da bei Altersteilzeit im Blockmodell mit Beginn der Freistellungsphase die Dienstleistungspflicht des Beamten endet, liegt in der organisatorischen Auswirkung eine Parallele zum - rechtlich allerdings anders begründeten - Antragsruhestand nach Art. 56 Abs. 5. Daher ist es nur konsequent, dass sie bei diesem Personenkreis auch über die Altersteilzeit im Blockmodell entscheidet.

b) Die Vorschrift regelt die Hinweispflicht auch für die Fälle der Altersteilzeit.

Drucksache 14/880 Bayerischer Landtag 14. Wahlperiode

24. Zu § 1 Nr. 24 (Art. 86b):

Mit dieser Vorschrift wird die Ballungsraumzulage für ein weiteres Jahr verlängert.

25. Zu § 1 Nr. 25 (Art. 97):

Der Verzicht auf das Erfordernis des Einvernehmens des Finanzministeriums dient der Deregulierung. Durch die Übertragung der Zuständigkeit auf die Bezirksfinanzdirektionen als Pensionsbehörden wird künftig im staatlichen Bereich nur eine Stelle mit allen Sachschadensregulierungen befasst. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit nachgeordneter Behörden.

26. Zu § 1 Nr. 26 (Art. 106):

Die Möglichkeit einer erneuten Berufung ist bislang in Art. geregelt. Im Hinblick auf die Streichung des Mindestalters (vgl. unten zu § 1 Nr. 27) wird die erneute Berufung nunmehr bei Art. 106 geregelt.

27. Zu § 1 Nr. 27 (Art. 107):

Eine Mindestaltersgrenze entspricht im Hinblick auf die gesellschaftspolitischen Veränderungen nicht mehr den gegenwärtigen Erfordernissen.

28. Zu § 1 Nr. 28 (Art. 125):

Durch § 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern - Verfassungsreformgesetz - Reform von Landtag und Staatsregierung - vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 39) wurde Art. 33a in die Bayerische Verfassung eingefügt, dessen Absatz 3 Satz 2 bestimmt, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten untersteht. Einfachgesetzlich legte bis dahin Art. 29 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes die Dienstaufsicht durch den Ministerpräsidenten fest. Durch § 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung von Landesrecht an die Änderungen der Verfassung des Freistaates Bayern vom 10. Juli 1998 (GVBl S. 385) wurde Art. 29 Abs. 3 insoweit geändert, als die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten nunmehr beim Landtagsamt statt wie bisher bei der Staatskanzlei eingerichtet wird. Die Ergänzung in Art. 125 dient der Klarstellung auf Grund dieser Änderungen.

29. Zu § 1 Nr. 29 (Art. 134):

a) Die Vorschrift stellt klar, dass bei eingeschränkt polizeidienstfähigen Beamten die Zuweisung passender Funktionen mit nur eingeschränkten Anforderungen (Art. 134 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) Vorrang hat vor einer Maßnahme nach Art. 56a. Erst wenn eine anderweitige volle Verwendung in einer Funktion mit nur eingeschränkten Anforderungen nicht in Betracht kommt, kann der Beamte entsprechend Art. 56a (vgl. oben zu § 1 Nr. 11) eingeschränkt verwendet werden.

b) Redaktionelle Anpassung 30. Zu § 1 Nr. 30 (Art. 145):

Die Vorschrift regelt die Überleitung der Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Bayerischen Beamtengesetzes am 1. September 1960 vorhandenen Beamten. Sie ist durch Vollzug gegenstandslos geworden.

An ihre Stelle tritt eine Übergangsregelung zum Nebentätigkeitsrecht, die eine nachträgliche Befristung der beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen sicherstellt. Die bereits erteilten unbefristeten Nebentätigkeitsgenehmigungen sollen jedoch frühestens mit Ablauf des 31. Juli 2000 erlöschen, um einen geordneten Verwaltungsvollzug zu gewährleisten.

31. Zu § 1 Nr. 31 (Art. 146, 148, 149, 151, 153, 154, 156): Art. 146: Sondervorschrift für Beamtenanwärter

Diese Vorschrift leitete die Beamtenanwärter des vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtengesetzes am 1. September 1960 geltenden Rechts, die als solche nicht im Beamtenverhältnis standen, kraft Gesetzes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf über. Sie erhielten eine Bescheinigung über ihren neuen Rechtsstand. Die Vorschrift ist durch Vollzug gegenstandslos geworden.

Art. 148: Versorgungsrechtliche Übergangsregelung

Diese Vorschrift ergänzt Artikel 54a, der durch das Sechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 11. August 1978 (GVBl S. 528) eingefügt worden ist und die mit Wirkung vom 1. Januar 1977 neugefasste Rahmenregelung des § 28 BRRG umsetzte. Dadurch wurde eine statusrechtliche Wartezeit als Voraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand festgelegt. Da eine solche Wartezeit bis dahin nicht im Bayerischen Beamtengesetz enthalten war, wurde für die bei Einführung der Wartezeit vorhandenen Beamten durch Artikel 148 die Anwartschaft des alten Rechts, ohne eine Wartezeit in den Ruhestand zu treten, aufrechterhalten.

Über 20 Jahre nach Einführung einer Wartezeit ist eine Übergangsregelung entbehrlich geworden.

Art. 149: Kriegsunfallversorgung

Auf Grund dieser Vorschrift können Beamte, die in Folge einer Kriegsunfallbeschädigung dienstunfähig geworden sind, auch ohne Erfüllung einer fünfjährigen Wartezeit in den Ruhestand treten. Da es mittlerweile durch Zeitablauf keine aktiven Beamten mehr gibt, für die diese Vorschrift zur Vermeidung einer Wartezeit erforderlich wäre, ist sie gegenstandslos geworden.

Art. 151: Begriff des Reichsgebiets

Diese Vorschrift definiert in Anlehnung an Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes den Begriff des Reichsgebiets im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes. Da dieses Gesetz den Begriff Reichsgebiet nicht mehr verwendet, ist Art. 151 gegenstandslos geworden.

Art. 153: Beförderung ohne Anstellungsprüfung

Diese Vorschrift macht die Beförderung von Beamten, die vor Inkrafttreten dieses Beamtengesetzes ohne Anstellungsprüfung und ohne die nach dem Bayerischen Beamtengesetz vom 28. Oktober 1946 erforderliche Ausnahmegenehmigung des Landespersonalamts ernannt worden sind, von einer Zustimmung des Landespersonalausschusses abhängig. 18 Bayerischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/880 fen waren von vornherein ältere Beamte, denen das Ablegen einer Laufbahnprüfung nicht mehr zugemutet werden sollte.

38 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind diese Beamten aus dem aktiven Dienst ausgeschieden, so dass die Vorschrift gegenstandslos geworden ist.

Art. 154: Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bei Wiedergutmachung

Diese Vorschrift sollte es Beamten ermöglichen, durch ein Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts Laufbahnnachteile in Folge von Verzögerungen auszugleichen, die sie als Opfer nationalsozialistischen Unrechts erlitten hatten. Im 54. Jahr nach Ende der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland ist die Vorschrift durch Zeitablauf und das damit verbundene Ausscheiden der Betroffenen aus dem aktiven Beamtenverhältnis gegenstandslos geworden.

Art. 156: Aufhebung und Weitergeltung von Vorschriften Absatz 1 nennt die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, die mit dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtengesetzes am 1. September 1960 aufgehoben wurden, und ist daher gegenstandslos geworden.

Absatz 2 ließ die sonstigen noch anwendbaren Gesetze und Verordnungen bis zur anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung ergebenden Änderungen in Kraft. Da inzwischen für alle vorübergehend weiter anwendbaren Vorschriften Neuregelungen unter Aufhebung der früheren Vorschriften erlassen wurden, ist Absatz 2 gegenstandslos geworden.

Indem Absatz 3 die in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Verweisungen auf Vorschriften der aufgehobenen Gesetze überleitete auf Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes, sollte die Änderung der zahlreichen Verweisungen erspart bleiben. Da inzwischen alle Verweisungen anlässlich von Gesetzesänderungen und -neufassungen berichtigt wurden, ist Absatz 3 gegenstandslos geworden.

Zu § 2:

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu § 1 Nr. 30 (Art. verwiesen.

Zu § 3:

1. Zu Nr. 1 (Art. 1

Das Hochschullehrergesetz gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für Personen, die hauptberuflich oder nebenberuflich an den Hochschulen des Freistaates Bayern wissenschaftlich oder künstlerisch tätig sind. Um auch nichtstaatlichen Hochschulen, deren Träger dienstherrnfähig ist, die Beschäftigung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal im Beamtenverhältnis zu ermöglichen, regelt der neue Art. 1 Abs. 3 die entsprechende Anwendung einzelner Vorschriften des Hochschullehrergesetzes auf das wissenschaftliche und künstlerische Personal nichtstaatlicher Hochschulen, soweit deren Anwendung auf nichtstaatliche Hochschulen geboten ist.

Im Hinblick auf die Verschiedenheit der Dienstherrn kann die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Hochschullehrergesetzes nur eingeschränkt gelten. Die im Hinblick auf die Verschiedenheit der Dienstherrn erforderlichen abweichenden Regelungen, insbesondere über den Dienstvorgesetzten der Professoren, über die oberste Dienstbehörde, über die Zulassung von Ausnahmen von der Altersgrenze und über sonstige Zuständigkeiten, sind durch Satzung zu bestimmen.

Das Vorhandensein einer entsprechenden Satzung ist Voraussetzung für die Beschäftigung von beamtetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal bei einer nichtstaatlichen Hochschule mit Dienstherrnfähigkeit.

2. Zu Nr. 2 (Art. 12

Durch den Verweis auf den neuen Art. 80d wird die Möglichkeit der Altersteilzeit auch für Professoren eröffnet; wegen der Einzelheiten s. o. zu § 1 Nr. 21. Im übrigen ist die Änderung redaktioneller Natur.

Zu § 4:

Die Neufassung ermöglicht die Delegation der Befugnisse als Einleitungsbehörde auf Behörden, die keine nachgeordneten Behörden sind, sondern lediglich der staatlichen Aufsicht unterliegen.

Zu § 5:

§ 5 regelt das In-Kraft-Treten.