Sondervermögen

Bei dem Sondervermögen des Freistaates Bayern wird ein Beirat gebildet.

Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit.

Insbesondere ist er zu den Anlagerichtlinien, dem Wirtschaftsplan, der Jahresrechnung und dem Geschäftsbericht zu hören.

Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Staatsministerium der Finanzen für die Dauer von fünf Jahren berufen werden.

Dem Beirat gehören zwei Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, ein vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vorgeschlagener Vertreter der Sozialversicherungsträger, ein Vertreter des Bayerischen Beamtenbunds, ein Vertreter des Bayerischen Richtervereins e.V. und ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbunds an.

Der Vorsitz wird von einem der Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen geführt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Stellvertreter des Vorsitzenden ist der weitere Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen.

Für jedes Mitglied des Beirats ist ein Stellvertreter zu berufen.

Scheidet ein Beiratsmitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.

(3) Das Sondervermögen zahlt an die Beiratsmitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 12

Auflösung

Die Versorgungsrücklagen gelten nach Auszahlung ihrer Vermögen (Art. 7) als aufgelöst.

Art. 13

In - Kraft - Treten:

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

(2) Abweichend von Art. 6 Abs. 5 erfolgen die Abschlagszahlungen für das Jahr 1999 zwei Wochen nach Verkündung dieses Gesetzes.

Begründung:

A. Allgemeines:

Wie alle Alterssicherungssysteme steht auch die Beamtenversorgung in der Zukunft vor dem Problem eines (aus der demographischen Entwicklung resultierenden) signifikanten Kostenanstiegs.

Der von der Bundesregierung im Oktober 1996 vorgelegte Versorgungsbericht hat gezeigt, dass die Versorgungsausgaben im öffentlichen Dienst in den kommenden Jahren deutlich ansteigen werden. Auch im Freistaat Bayern wird es zu einem deutlichen Anstieg der Zahl der Versorgungsempfänger und damit auch der Versorgungsausgaben kommen. Der Anteil der Versorgungsausgaben am Gesamthaushalt des Freistaats würde sich ohne entsprechende Gegenmaßnahmen bis ins Jahr 2020 gegenüber dem heutigen Stand nahezu verdoppeln.

Bedingt ist dieser Anstieg neben der gestiegenen Lebenserwartung und dem hohen Anteil vorzeitiger Pensionierungen insbesondere durch Stellenmehrungen in der Vergangenheit.

Zur Eindämmung der Auswirkungen des Anstieges der Zahl der Versorgungsempfänger auf die öffentlichen Haushalte bei den Versorgungsaufwendungen wurde in Artikel 5 Nummer 4 des Versorgungsreformgesetzes 1998 (BGBl. I S. 1666, ber. BGBl. I S. 3128) durch den neuen § 14 a Bundesbesoldungsgesetz die Einführung von Versorgungsrücklagen beim Bund und in den Ländern geregelt. Die Versorgungsrücklagen werden durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach § 14 Bundesbesoldungsgesetz und nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz in den Jahren 1999 bis 2013 um durchschnittlich jeweils 0,2 Prozentpunkte und Zuführung der Unterschiedsbeträge gegenüber den nicht verminderten Anpassungen gebildet. So tragen sowohl die aktiven Beamten als auch die Versorgungsempfänger zur Stärkung der Finanzierungsgrundlage im Zeitraum der höchsten Belastung durch Bildung von Versorgungsrücklagen bei. Die Mittel der Versorgungsrücklagen sind streng zweckgebunden und dürfen nach der Ansparphase nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1

Gemäß Absatz 1 gilt dieses Gesetz für den Freistaat Bayern sowie für die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Es erfaßt die Zahlung von Bezügen an Beamte, Richter sowie die Zahlung von Versorgungsbezügen an Versorgungsempfänger.

Absatz 2 sieht entsprechend der für Beamte und Versorgungsempfänger in § 14 a getroffenen Regelung für die Mitglieder der Staatsregierung ebenfalls die Bildung von Versorgungsrücklagen vor (Art. 10 a des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung). Absatz 3 bezieht dienstordnungsmäßig Angestellte in die Versorgungrücklagenbildung mit ein. Damit wird den auch in diesem Bereich bestehenden hohen Versorgungslasten Rechnung getragen.

Absatz 4 nimmt in Nummer 1 Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bereits auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen Rückstellungen in vollem Umfang für ihre Pensionsverpflichtungen bilden, von der Verpflichtung zur Bildung gesonderter Versorgungsrücklagen aus. Dies gilt entsprechend für die von der Bayerischen Versorgungskammer verwalteten Anstalten sowie für die Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts. Diese sind zwar nicht Dienstherren der für sie tätigen Staatsbeamten, bestreiten die Versorgungslasten jedoch aus eigenen Mitteln und bilden hierfür Rückstellungen.

Nummer 2 dient der Klarstellung der sich bereits aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung ergebenden Nichtgeltung dieses Gesetzes für die öffentlich - rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

Zu Art. 2 Absatz 1 bestimmt die Errichtung des Sondervermögens des Freistaates Bayern mit dem Namen Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern zur ergänzenden Finanzierung der Versorgungsaufwendungen für die Beamten des Freistaates. Er regelt ferner die Bildung der Versorgungsrücklage für die Staatsbeamten bei den Landesversicherungsanstalten. Nach § 145 Abs. 2 SGB VI werden bei den Landesversicherungsanstalten Staatsbeamte beschäftigt.

Deren Bezüge tragen die landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung (§ 145 Abs. 3 SGB VI). Die Versorgungsrücklagen für diese Staatsbeamten sollen deshalb nicht beim Freistaat, sondern entsprechend der für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigenen Beamten vorgesehenen Regelung allein oder gemeinsam mit dem Freistaat Bayern gebildet werden.

Absatz 2 sieht die grundsätzlich gemeinsame Bildung der Versorgungsrücklagen der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zusammen mit dem Freistaat vor.

Absatz 3 bestimmt die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungsrücklage der Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands bei diesem. Die Regelung in Absatz 3 Satz 4 ermöglicht es Sozialversicherungsträgern, die im Zuge eines Staatsvertrages nach Art. 87 Abs. 2 GG in länderübergreifende Vereinigungen von Sozialversicherungsträgern aufgenommen werden und damit die Mitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Versorgungswerken anderer Länder übernehmen müssen, ihrer Verpflichtung nach § 14 a bei diesen nachkommen zu können.

Gemäß Absatz 4 bilden die Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands sind, eigene Versorgungsrücklagen, die sie selbst verwalten.

Absatz 5 eröffnet die Möglichkeit, für die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Ausnahmen von der nach Absatz 2 vorgesehenen gemeinsamen Rücklagenbildung beim Sondervermögen des Freistaates zuzulassen und ihnen die Bildung eigener selbstverwalteter Versorgungsrücklagen zu ermöglichen. Maßgeblich für eine entsprechende Entscheidung ist die zu erwartende Höhe der jährlichen Zuführungen zur Versorgungsrücklage sowie neben der sachlichen und personellen Leistungsfähigkeit die Erfahrung der betreffenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung bzw. der von ihr verbindlich mit der Verwaltung der Mittel beauftragten Stelle bei der Kapitalanlage.

Darüber hinaus ist die gemeinsame Bildung von Versorgungsrücklagen der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zusammen mit Gemeinden und Gemeindeverbänden möglich. Damit wird den Besonderheiten des Kommunalbereichs Rechnung getragen. Entsprechend können die Träger der Sozialversicherung ihre Versorgungsrücklagen gemeinsam bei ihren jeweiligen Landesverbänden bilden. Damit wird auch kleineren Sozialversicherungsträgern die Bildung eigenverwalteter Versorgungsrücklagen ermöglicht, ohne den erhöhten Aufwand für die Anlage und Verwaltung ihrer Versorgungsrücklagen übernehmen zu müssen.

Zu Art. 3

Mit der Bildung der Versorgungsrücklagen soll die Finanzierung der Versorgungsaufwendungen der maßgebenden Einrichtungen und Stellen ab dem Jahr 2014 unterstützt werden. Die Vorschrift stellt sicher, dass die Mittel der gebildeten Versorgungsrücklagen ausschließlich zweckgebunden zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen verwendet werden. Eine andere Verwendung der Mittel der Versorgungsrücklagen ist damit gesetzlich ausgeschlossen.

Zu Art. 4 Absatz 1 ermöglicht dem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Freistaates Bayern die Teilnahme am Rechtsverkehr. Die Ausgestaltung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen begrenzt den Vollzugs- und Kostenaufwand, weil damit keine Bestellung von Organen nötig ist.

Absatz 2 regelt die Rechtsform der Versorgungsrücklagen im nichtstaatlichen Bereich. Soweit die jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen dies zulassen, ist eine Regelung der Rechtsform durch Satzung möglich. Für den Bayerischen Versorgungsverband reicht die gemäß Art. 2 Abs. 3 vorgeschriebene gesonderte Ausweisung der Versorgungsrücklage in der Bilanz aus.

Zu Art. 5

Gemäß Absatz 1 obliegt die Verwaltung und Anlage der Mittel des Sondervermögens des Freistaates grundsätzlich dem Staatsministerium der Finanzen, das die Verwaltung der Mittel an eine Einrichtung außerhalb der Staatsverwaltung übertragen soll, sofern dies auch im Hinblick auf eine dadurch erreichbare Renditesteigerung wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Durch die geplante Übertragung der Verwaltung der Mittel auf eine Stelle außerhalb der Staatsverwaltung wird die Eigenständigkeit des Sondervermögens gestärkt.

Absatz 2 erlaubt die gewinnorientierte Anlage der Mittel unter Beachtung des Vorrangs einer größtmöglichen Anlagesicherheit nach den Anlagerichtlinien des Staatsministeriums der Finanzen.

Die Anlagerichtlinien regeln insbesondere die zulässigen Anlageformen sowie die auf die jeweiligen Anlageformen entfallenden Anteile am Sondervermögen. Unter dem Aspekt der Anlagesicherheit sind die dem Sondervermögen des Freistaates zufließenden Mittel einschließlich der Erträge grundsätzlich mündelsicher

- § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches - oder in anderen Anlagen, bei denen ein Verlust in vergleichbarer Weise ausgeschlossen ist, zu marktüblichen Bedingungen im Bereich der Europäischen Währungsunion sicher und ertragbringend anzulegen. Soweit es unter dem Aspekt der primär zu wahrenden Anlagesicherheit vertretbar ist, können daneben in begrenztem, im einzelnen noch festzulegenden Umfang auch Anlageformen in Anlehnung an die materiellen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über das Deckungsstockvermögen erfolgen; die näheren Einzelheiten sind in den Anlagerichtlinien des Staatsministeriums der Finanzen festzulegen. Diese Vorgaben beugen einem (Spekulations-) Verlust der aus der Beteiligung der Beamten angesparten Mittel der Versorgungsrücklage vor und schaffen gleichzeitig den notwendigen Spielraum für eine gewinnorientierte Vermögensverwaltung.

Absatz 3 regelt unter Verweisung auf die jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen die Anlage und Verwaltung der Mittel der Versorgungsrücklagen im nichtstaatlichen Bereich, soweit es sich nicht um Mitglieder des Versorgungsverbandes handelt. Für den vom Bayerischen Versorgungsverband aufgelegten Pensionsfonds gelten, auch wenn sich Nichtmitglieder an diesem beteiligen, die für den Bayerischen Versorgungsverband allgemein geltenden Bestimmungen.

Absatz 4 verweist im Hinblick auf die Verwaltung und Anlage der gemeinsamen beim Versorgungsverband gebildeten Versorgungsrücklage auf die für diesen allgemein geltenden Vorschriften.

Satz 2 erlaubt es dem Versorgungsverband die Zusatzversorgungskasse, die gemäß Art. 37 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ein Sondervermögen des Versorgungsverbands darstellt, an dem von ihm aufgelegten Pensionsfonds zu beteiligen.

Zu Art. 6

Gemäß Absatz 1 erfolgt die Zuführung der Mittel zu den Versorgungsrücklagen auf der Grundlage eines in den jeweiligen Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen festzulegenden Anteils, der durch geminderte Besoldungs- und Versorgungsanpassungen erbracht wird, sowie der bereits erbrachten Anteile der Vorjahre. Bei den Anteilen, die Grundlage für die Zuführung der Mittel zu den Versorgungsrücklagen sind, handelt es sich nicht um individuelle Beiträge der einzelnen Versorgungs- und Besoldungsempfänger. Die Zuführung erfolgt (vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Satzung des Bayerischen Versorgungsverbandes) einmal jährlich bis zum 15. Januar des jeweils folgenden Haushaltsjahres. Maßgebend sind die Besoldungs- und Versorgungsaufwendungen des jeweiligen Kalenderjahres, soweit ihnen Bezügebestandteile zugrunde liegen, die an den Anpassungen nach § 14 und § 70 teilnehmen.

Bei den Zuführungen zum Sondervermögen des Freistaates Bayern wird in der Praxis wie folgt verfahren werden:

Das Staatsministerium der Finanzen bucht die sich nach Anwendung der Berechungsformel nach Absatz 3 ergebenden Zuführungsbeträge für den Staatshaushalt zentral zu Lasten der bei den jeweiligen Sammelkapitel der Einzelpläne neu eingefügten Titel:

Titel 424 61 Ausgaben der Beamten und Richter für die Versorgungsrücklage

Titel 434 61 Ausgaben der Versorgungsempfänger für die Versorgungsrücklage Einrichtungen, die über keinen eigenen Titel im Staatshaushalt verfügen und sich an dem Sondervermögen des Freistaates Bayern beteiligen, berechnen die Zuführung unter Zugrundelegung der maßgebenden Berechnungsformel selbst und führen die Beträge unmittelbar dem Sondervermögen zu. Dort werden sie auf eigenen Sonderkonten gebucht.

Nach Absatz 2 gilt hiervon insoweit eine Ausnahme, als der Versorgungsverband ein abweichendes pauschaliertes Berechnungsund Zuführungsverfahren für die bei ihm zu bildende Versorgungsrücklage vorsehen kann. Damit soll die verwaltungstechnische Anpassung des Zuführungsverfahrens an das bestehende Umlageverfahren ermöglicht werden. Das pauschalierte Verfahren hat zu gewährleisten, dass die Zuführungen den Vorgaben des § 14 a Bundesbesoldungsgesetz entsprechen.

Absatz 3 sieht die Aufstellung einer Berechnungsformel durch das Staatsministerium der Finanzen zur Ermittlung der Höhe der Zuführungen zu den Versorgungsrücklagen aus den Ist-Personalausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres vor. Dabei werden nur die dynamisierten Besoldungsbestandteile der und der Zeitpunkt der Besoldungserhöhung berücksichtigt. Die Berechnungsformel des Staatsministeriums der Finanzen ist grundsätzlich für alle Einrichtungen, die eine eigene Versorgungsrücklage zu bilden haben oder sich an der Bildung einer Versorgungsrücklage beteiligen, verbindlich. Die Satzung des Bayerischen Versorgungsverbandes kann hierzu abweichende Regelungen vorsehen.

Nach Absatz 4 wird, da die Versorgungsanwartschaften der ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten während der Beurlaubungszeit weiter anwachsen, dieser Personenkreis in die Bildung der Versorgungsrücklage einbezogen. Zur Vereinfachung der Berechnung der Zuführungsbeträge, die nur an fiktive Bruttobezüge anknüpfen kann, kann durch das Staatsministerium der Finanzen unter Beachtung der Vorgaben des § 14 a Bundesbesoldungsgesetz für beurlaubte Beamte ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Absatz 5 regelt, dass bereits bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe der abzuführenden Mittel zu zahlen ist. Damit ist sichergestellt, dass dem Sondervermögen keine Zinsverluste durch die nur einmal jährlich erfolgende Zuführung entstehen. Die Abschläge sind mit den Zahlungen auf Grund der endgültigen Zuführung zu verrechnen. Insgesamt wird mit dieser Regelung sichergestellt, dass den Versorgungsrücklagen je Kalenderjahr nur derjenige Betrag zuzuführen ist, der sich aus der Berechnung nach Absatz 1 für das laufende Jahr ergibt.

Über diesen Betrag hinausgehende Mittel, die den Versorgungsrücklagen bereits zugeführt worden sind, werden für die nächste folgende Abschlagszahlung gutgeschrieben.

Zu Art. 7

Diese Vorschrift gewährleistet, dass die Mittel der Versorgungsrücklagen ausschließlich zweckgebunden d.h. zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.

Nach Absatz 1 dürfen die Mittel, die gemäß § 14 a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz aus den in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 geminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen den Versorgungsrücklagen zuzuführen sind, frühestens nach der Beendigung der Zuführungsphase, also ab dem Jahr 2014, zur Finanzierung eines Teils der Versorgungsausgaben verwendet werden. Dabei ist vorgeschrieben, dass die Entnahme sukzessive über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zu erfolgen hat. Der Entnahmezeitraum kann entsprechend den jeweiligen demographischen Gegebenheiten der Versorgungsträger auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und verlängert werden. Der Mindestentnahmezeitraum soll zusätzliche Gewähr dafür bieten, dass die Versorgungsrücklagen ausschließlich entsprechend ihrer Zweckbindung und nicht mittelbar zur Entlastung des allgemeinen Haushalts zweckentfremdet eingesetzt werden.

Absatz 2 bestimmt, dass die Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen des Freistaates Bayern, soweit es sich nicht um Beträge handelt, die gesondert für Selbstverwaltungskörperschaften ausgewiesen sind, durch Gesetz zu regeln ist.

Absatz 3 regelt die Entnahme der Mittel der Versorgungsrücklagen der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Auf Grund ihres gesetzlich garantierten Selbstverwaltungsrechts und ihrer Finanzautonomie steht den Selbstverwaltungsköperschaften das Verfügungsrecht über ihre in

Drucksache 14/881 Bayerischer Landtag 14. Wahlperiode der Versorgungsrücklage des Freistaates gesondert ausgewiesenen Mitteln zu.

Gemäß Absatz 4 regeln Gemeinden und Gemeindeverbände, die eigene Versorgungsrücklagen gebildet haben oder den Bayerischen Versorgungsverband mit der Verwaltung der Mittel beauftragt haben, die Entnahme der Mittel unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben - insbesondere dieses Gesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes - im Rahmen der ihnen eingeräumten Autonomie durch Entnahmepläne selbst. Die Entnahmen der gesondert ausgewiesenen Mittel aus gemeinsamen Versorgungsrücklagen von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch von den jeweiligen Selbstverwaltungsorganen aufgestellte Entnahmepläne geregelt.

Gemäß Absatz 5 wird die sukzessive Entnahme der Mittel aus der gemeinsamen Versorgungsrücklage beim Bayerischen Versorgungsverband durch Beschluss des Verwaltungsrats über die Festsetzung der Umlagesätze geregelt.

Die in Absatz 6 vorgesehene Anzeigepflicht soll zusätzlich die ausschließlich zweckgebundene Verwendung der Versorgungsrücklagen sichern.

Zu Art. 8

Für die Versorgungsrücklage des Freistaates ergibt sich schon aus der Rechtsnatur der Rücklage als Sondervermögen die Trennung vom Vermögen, den Rechten und Verbindlichkeiten des Freistaates. Die Beleihung der Mittel der Versorgungsrücklagen ist ebenso wie eine Verwendung der Versorgungsrücklage zum inneren Vermögensausgleich, etwa in Form innerer Darlehen, allgemein ausgeschlossen.

Zu Art. 9

Die Vorschrift regelt die Aufstellung des Wirtschaftsplans der Versorgungsrücklagen. Die Aufstellung eines gesonderten Wirtschaftsplans für die jeweiligen Versorgungsrücklagen ist entbehrlich, wenn die jeweilige Einrichtung zur Aufstellung eines umfassenden Wirtschaftsplans verpflichtet ist, der auch die Versorgungsrücklage dokumentiert.

Zu Art. 10 Absatz 1 regelt die Aufstellung einer Jahresrechnung für das Sondervermögen des Freistaates.

Absatz 2 regelt den Inhalt der Jahresrechnung Absatz 3 sieht die jährliche Veröffentlichung eines Berichts über den Bestand, die Verwaltung sowie den Zuwachs des Sondervermögens durch das Staatsministerium der Finanzen auf Grundlage der Jahresrechnung vor. Dieser Bericht dient der Information der Beamten und Versorgungsempfänger und soll so zu einer größeren Transparenz der Verwaltung beitragen. Gleichzeitig soll damit in der Öffentlichkeit die Beteiligung der Beamten und Versorgungsempfänger an der Sicherung der Finanzierbarkeit ihrer Versorgung dokumentiert werden.

Gemäß Absatz 4 kann ein entsprechender Geschäftsbericht für die übrigen Versorgungsrücklagen veröffentlicht werden. Von einem Geschäftsbericht kann hier aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen werden, wenn dessen Erstellung außer Verhältnis zu der Größe der Versorgungsrücklage und der Anzahl der betroffenen Beamten steht oder über die Entwicklung der Versorgungsrücklage in anderer geeigneter Weise in öffentlich zugänglicher Form berichtet wird.

Zu Art. 11 Absatz 1 sieht die Einrichtung eines Beirats vor. Damit wird den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften ein eigenständiges Beteiligungsrecht eingeräumt. Die Mittel, die der Versorgungsrücklage zufließen, werden durch verringerte Bezügeanpassungen der Besoldungs- und Versorgungsempfänger aufgebracht. Dem berechtigten Interesse dieses Personenkreises an Unterrichtung sowie an Beteiligung soll durch den Beirat Rechnung getragen werden. Damit wird zugleich das Vertrauen in Sicherheit und Beständigkeit der Versorgungsrücklage gestärkt.

Absatz 2 regelt die Besetzung des Beirats und die Beschlussfassung.

Absatz 3 bestimmt, dass das Sondervermögen an die Beiratsmitglieder keine Vergütungen oder Auslagenerstattungen gewährt.

Gemäß Absatz 4 regelt der Beirat seine Geschäftstätigkeit durch eine Geschäftsordnung.

Zu Art. 12

Die Versorgungsrücklagen werden nach Erfüllung der Verbindlichkeiten aufgelöst.

Zu Art. 13

Diese Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten.