Wettbewerbsfähigkeit

Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit bayerischer Juristen in Europa müssen Wartezeiten bei der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst weiterhin vermieden werden; eine Beschränkung von Wartezeiten auf Bewerber, die die Erste Juristische Staatsprüfung in einem anderen Land abgelegt haben, ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Die vorgesehene abgesenkte Unterhaltsbeihilfe ist nach Auffassung der Staatsregierung geeignet, den Anreiz für außerbayerische Bewerber für einen Wechsel nach Bayern aus finanziellen Gründen, der umso größer werden wird, je mehr Länder zu einer abgesenkten Unterhaltsbeihilfe übergehen, zu beseitigen.

Initiativen zu einer Abstimmung der Länder über die gleichmäßige Nutzung der Ausbildungskapazitäten im juristischen Vorbereitungsdienst und zur Absenkung der Bezüge der Rechtsreferendare im Beamtenstatus, um weitere Ausbildungsplätze zu schaffen, sind erfolglos geblieben. Ein weiterer Vorstoß zu einer bundeseinheitlichen Regelung verspricht schon im Hinblick auf den Übergang anderer Länder zum öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für Rechtsreferendare keinen Erfolg.

B. Im einzelnen:

Zu Art. 1

Bayern macht von der durch § 14 BRRG eröffneten Möglichkeit Gebrauch: Der juristische Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes soll künftig in Bayern ebenso wie in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland statt im Beamtenverhältnis auf Widerruf in einem öffentlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden. Die Einzelheiten sollen - wie bisher in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) geregelt werden.

Zu Art. 2 Abs. 1 Satz 1 regelt die Einstellungszuständigkeit entsprechend der JAPO. Satz 2 sieht die Berufung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst vor. Die Aushändigung einer Bestellungsurkunde durch die Einstellungsbehörde ist - ebenso wie bei Beamten - konstitutiv für die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis. Die Bewerber sollen weiterhin die bundeseinheitlich verwendete Bezeichnung Rechtsreferendar oder Rechtsreferendarin führen.

Entsprechend dem Verpflichtungsgesetz setzt die Berufung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis voraus, dass die Bewerber sich schriftlich zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausbildung bekannt werdenden Angelegenheiten verpflichten.

Zu Art. 2 Abs. 2 Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis ist ein Verhältnis sui generis. Seine Ausgestaltung ist weder durch Rechtssatz noch durch Übung vorgegeben. Da sich die beamtenrechtlichen Regelungen für die staatlichen Ausbildungsgänge in vollem Umfang bewährt haben, soll, soweit möglich, auf diese - insbesondere auch hinsichtlich Nebentätigkeit, Urlaub, Trennungsgeld, Reisekosten und Rechtsschutz - zurückgegriffen werden. Satz 2 stellt klar, daß der Vorbereitungsdienst entsprechend der Ableistung im beamtenrechtlichen Hauptamt im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nur in Haupttätigkeit abgeleistet werden kann.

Die schuldhafte Nichteinhaltung der Pflichten der Rechtsreferendare bedarf auch weiterhin eines differenzierten Sanktionssystems.

Dem - gegenüber Berufsbeamten - geringeren Pflichtenkreis der Rechtsreferendare ist durch die Einschränkung der Möglichkeiten zu Disziplinarmaßnahmen bereits Rechnung getragen.

Rechtsreferendare sollen durch die Einführung des öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnisses personalvertretungsrechtlich nicht benachteiligt werden; deshalb sieht Satz 4 vor, dass Rechtsreferendare auch insoweit den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gleichstehen.

Zu Art. 2 Abs. 3 Zwar ist das Staatsministerium der Justiz bereits durch die Art. 19, 115 des Bayerischen Beamtengesetzes zur Regelung der Einzelheiten des Vorbereitungsdienstes ermächtigt. Durch die weitere Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung in Abs. 3 wird sichergestellt, dass auch etwaige weitere Einzelfragen im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis durch Rechtsverordnung geregelt werden können.

Zu Art. 3

Die Sicherung des Lebensunterhalts durch Gewährung einer staatlichen Unterhaltsbeihilfe ist für die Rechtsreferendare von wesentlicher Bedeutung. Deshalb muss der Zahlbetrag gesetzlich geregelt werden.

Da der Vorbereitungsdienst nur als Haupttätigkeit absolviert werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 2), muss die Höhe der Unterhaltsbeihilfe es den Referendaren ermöglichen, sich ihren Ausbildungspflichten mit vollen Kräften zu widmen. Sie ist so zu bemessen, daß die Aufnahme einer Nebentätigkeit aus finanziellen Gründen regelmäßig nicht notwendig ist; das abgeschlossene akademische Studium sowie die Vergütungshöhe in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen anderer Länder sind zu berücksichtigen.

Unter Abwägung dieser Umstände wird in Satz 2 Nr. 1 der Grundbetrag der monatlichen Unterhaltsbeihilfe auf derzeit 1.650,- DM festgelegt; eine etwaige Anpassung von Dienstbezügen im Jahr 1999 ist noch zu berücksichtigen. Hinzu kommen nach Nr. 2 Familienzuschlag, ergänzende Fürsorgeleistung (insbesondere Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten nach Art. 86b und vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften. Durch die in Satz 2 Nr. 1 vorgesehene Anpassungsregelung wird sichergestellt, dass die Unterhaltsbeihilfe entsprechend der Besoldung der Beamten auf Widerruf angepaßt wird und die Rechtsreferendare nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden. Damit über den Umfang etwaiger Anpassungen Klarheit besteht, sieht Satz 4 vor, dass das Staatsministerium der Finanzen die jeweilige Höhe des Grundbetrags bekannt gibt.

Satz 3 sieht vor, dass auf die Unterhaltsbeihilfe die bewährten besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

Hierdurch wird zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der mit dem Vollzug unterschiedlicher Verfahrensvorschriften verbunden wäre, vermieden.

Seite 6 Bayerischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/882

Zu Art. 4

Die Rechtsreferendare sind im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sozialversicherungspflichtig. Sie sind gesetzlich in der Krankenversicherung, der Pflege- und der Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung versichert. Im Hinblick auf die sich verschlechternden Berufschancen für Juristen ist die Arbeitslosenversicherung für die Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gegenüber dem Beamtenverhältnis auf Widerruf von Vorteil.

Die Referendare erhalten eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit, auf Altersversorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

Damit werden entsprechende Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung während des Bestehens des öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnisses, die die finanzielle Leistungskraft der Rechtsreferendare beeinträchtigen könnten, vermieden. Mit Ausscheiden werden die Rechtsreferendare nachversichert, wobei die Beiträge auf Antrag an das anwaltliche Versorgungswerk gezahlt werden können. Der Vollzug der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung soll durch Gewährleistungsbescheid der obersten Verwaltungsbehörde, also für Rechtsreferendare des Staatsministeriums der Justiz (vgl. Ziffer 1.3 der der staatlichen obersten Dienstbehörden vom 22. Januar 1992, Nr. 5, FMBl. S. 115), erfolgen.

Zu Art. 5 Abs. 1 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu Art. 5 Abs. 2 Übergangsbestimmungen sind erforderlich für Referendare, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Vorbereitungsdienst befinden. Sie behalten ihren bisherigen Status.