Regelungsinhalt des Artikel 138 I des Gesetzes für kommunale Wahlbeamte (KWBG)

Die Regierung von Mittelfranken hat mit Schreiben vom 22.01.1999 die Entscheidung des Nürnberger Stadtrates kritisiert, wonach einem früheren, ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nach Ermessen gem. Art. 138 I KWBG Ehrensold gewährt wurde. Gerügt wurde allerdings nicht das Fehlen der Voraussetzungen des Art. 138 I KWBG, der von seiner Intention her Nachteile in der Versorgung ehrenamtlich tätiger Bürgermeister abfedern soll, sondern lediglich die ausschließlich Beschlußfassung im Ältestenrat.

Trotzdem klärt das Schreiben der Regierung nicht alle mit einer Bewilligung von Ehrensold verbundenen Fragen, weshalb ich die Staatsregierung frage:

1. Mit welcher Begründung ist an eine Bewilligung von Ehrensold auch dann zu denken, wenn der ehemalige Bürgermeister im Alter ausreichende Bezüge aus einer mit der Stadtratstätigkeit zusammenhängenden Geschäftsführertätigkeit in einer Tochtergesellschaft der Stadt hat?

2. Erfolgt ­ und wenn ja in welchem Umfang ­ für die Zeit als ehrenamtlicher Bürgermeister nach Ausscheiden aus dem Amt eine Nachversicherung?

3. Sind die Entschädigungszahlungen gem. Art. 134 IV KWBG in größeren Städten so bemessen, dass daraus eine Alterssicherung finanzierbar ist, zumal diese Entschädigungszahlungen in der Regel noch mit Aufsichtsratspositionen und Geschäftsführertätigkeiten aufgebessert werden?

4. Wie viele Fälle mit dazugehöriger Begründung sind in bayerischen Städten und Gemeinden bekannt, in denen ein ehemaliger ehrenamtlicher Bürgermeister Ehrensold bezieht?

5. Sieht die Staatsregierung einen Anlaß, die Vorgaben des Art. 138 KWBG dahingehend zu konkretisieren, dass Anspruch auf Ehrensold nur haben sollte, wer durch seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister finanzielle Nachteile erlitten hat und dem eine rechtzeitige Altersvorsorge nicht möglich war.

Antwort des Staatsministeriums des Innern vom 21. 04. 1999

Zu 1.: Einem Bürgermeister kann für die Zeit nach seinem Ausscheiden Ehrensold bewilligt werden, wenn er außer einem Übergangsgeld keine Versorgung aus seiner Bürgermeistertätigkeit erhält, sein Amt in derselben Gemeinde mindestens 10 Jahre bekleidet und entweder das 60. Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig ist (Art. 138 Abs. 1 Satz 1 KWBG).

Der Ehrensold stellt ­ wie schon sein Name sagt ­ eine Art Ehrengabe für die der Gemeinde geleisteten Dienste dar. Er ist nicht auf erste Bürgermeister beschränkt. Auch frühere weitere Bürgermeister können einen Ehrensold erhalten, insbesondere wenn sie dieses Amt lange ausgeübt haben und dadurch stark beansprucht worden sind.

Der Ehrensold ist keine Altersversorgung. Nach § 115 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes dürfen Ehrenbeamte ­ von bestimmten Dienstunfall-Fürsorgeleistungen abgesehen

­ keine beamtenrechtliche Versorgung aus dem Ehrenamt erhalten.

Der Ehrensold ist eine Leistung auf Grund des Ehrenbeamtenverhältnisses als Bürgermeister. Er wird durch eine beamtenrechtliche Versorgung aus einer berufsmäßigen Bürgermeistertätigkeit in derselben Gemeinde ausgeschlossen.

Der Ehrensold wird nicht ausgeschlossen durch Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung ­ selbst dann nicht, wenn sie auch auf Beitragsleistungen der Gemeinde beruhen

­ oder durch Ansprüche aus einer privaten Lebensversicherung, ferner auch nicht durch eine Versorgung aus einem anderen Beamtenverhältnis (z. B. als Lebenszeitbeamter im Hauptberuf).

Der Gewährung des Ehrensolds steht es nicht entgegen, wenn er auch dazu dient, finanzielle Nachteile in einer (mit dem Ehrensold zu vereinbarenden) Alterssicherung aus dem Hauptberuf abzumildern, die wegen der Beanspruchung durch die Bürgermeistertätigkeit eingetreten sind.

Ausreichende Altersbezüge aus einem neben dem Bürgermeister-Ehrenamt ausgeübten Hauptberuf schließen eine Anerkennung der im Ehrenamt geleisteten Dienste durch einen Ehrensold nicht aus.

Zu 2.: Die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister ist nach Bundesrecht grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialgesetzbuch VI). In bestimmten Fällen liegt von vornherein Versicherungsfreiheit vor (z. B. bei geringfügiger Beschäftigung). Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung findet nur insoweit statt, als aus bestimmten Gründen zunächst Versicherungsfreiheit vorgelegen hat und die Gründe für die Versicherungsfreiheit später weggefallen sind.

Zu 3.: Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister erhält nach Art. 134 Abs. 4 KWBG neben seiner Gemeinderatsentschädigung eine weitere Entschädigung nach dem Maße seiner besonderen Inanspruchnahme als weiterer Bürgermeister.

Gemeinderats- und Bürgermeisterentschädigung dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung (wenn der Vertretene Ehrenbeamter ist) oder die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung (wenn der Vertretene Beamter auf Zeit ist) des Vertretenen. Die Entschädigung des weiteren Bürgermeisters muss angemessen sein (Art. 134 Abs. 1 KWBG) und richtet sich nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme, nicht danach, ob daraus eine Alterssicherung finanzierbar ist. Bei dem Maß der besonderen Inanspruchnahme kommt es in erster Linie auf Inhalt und Umfang des Amtes an. Durch das Ehrenamt bedingte wirtschaftliche Nachteile im Hauptberuf können aber mitberücksichtigt werden.

Erhält ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister Vergütungen für andere Tätigkeiten, die er auf Grund des Bürgermeisteramts in einem Aufsichtsrat oder ähnlichen Organ eines Unternehmens wahrnimmt, so sind sie an die Gemeinde abzuführen, soweit sie insgesamt einen Betrag von 9600 DM im Kalenderjahr übersteigen (siehe näher Art. 20 a Abs. 4 der Gemeindeordnung). Das gilt nicht, wenn diese Tätigkeiten als eigenständiger Hauptberuf ausgeübt werden.

Zu 4.: Unbekannt. Von einer verwaltungsaufwendigen Erhebung wurde abgesehen.

Zu 5.: Die Staatsregierung sieht keinen Anlaß, die Vorgaben des Art. 138 KWBG dahingehend zu konkretisieren, dass Anspruch auf Ehrensold nur haben sollte, wer durch seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister finanzielle Nachteile erlitten hat und dem eine rechtzeitige Altersvorsorge nicht möglich war. Der Ehrensold soll eine Ehrengabe der Gemeinde sein. Die angeregte Einschränkung würde dieser Zweckbestimmung nicht gerecht.