Schülerbeförderungskosten

In Veröffentlichungen des Staatsministeriums der Finanzen wird angegeben, dass der durchschnittliche Satz der Zuweisungen an Kommunen in Bayern für die Schülerbeförderungskosten bei ca. 60 % liegt.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Nach welchem genauen Modus werden die pauschalen Zuweisungen zu den Kosten der Schülerbeförderung durch das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung berechnet?

2. Welche Möglichkeiten bestehen für Gemeinden, die z.B. aufgrund ihrer Flächengröße überdurchschnittlich lange Anfahrtswege haben oder deren Siedlungsgebiet sehr zerstreut ist, zusätzliche Zuweisungen, die sich an den tatsächlich entstandenen Kosten orientieren, über den Härteausgleich zu erhalten?

3. Welcher Rechtsanspruch besteht auf diesen Härteausgleich?

4. Mit welchen Mitteln ist

­ die pauschale Zuweisung

­ die Finanzierung über den Härteausgleich im Staatshaushalt in den Jahren 1999 und 2000 ausgestattet?

5. Welcher Anteil der tatsächlichen Kosten wird

­ durch die pauschalen Zuwendungen allein

­ durch die pauschalen Zuwendungen und Mittel aus dem Härteausgleich in den bayerischen Gemeinden (möglichst nach städtischen und ländlichen Kommunen getrennt) ersetzt?

6. Warum erhalten Aufwandsträger, die diese Aufgabe neu übernehmen, für das erste Quartal der Kostenträgerschaft keine Zuweisungen und für die ersten drei Jahre nur pauschale Zuwendungen.

7. Wie kommt der landesweit durchschnittliche Zuweisungssatz von 60 % zustande, wenn flächengroße Gemeinden aufgrund ihrer neuen Aufgabenträgerschaft nach der Regelung in Nr. 6 in den ersten drei Jahren nur Zuweisungssätze von ca. 30 % und darunter erhalten?

8. Hält die Staatsregierung die jetzige Regelung gerade für große Flächengemeinden im ländlichen Raum gerecht oder ergibt sich Handlungsbedarf?

Zu den Kosten der notwendigen Beförderung gewährt der Freistaat Bayern den Aufgabenträgern pauschale Zuweisungen nach Art. 10 a des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) i.V.m. Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs und Art. 5 Abs. 2 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes.

Das derzeitige pauschale Verteilungssystem der staatlichen Zuwendungen zu den Kosten der Schülerbeförderung verfährt nach folgenden Schritten:

­ Es werden vier getrennte Massen für die verschiedenen Aufgabenträgergruppen (Bezirke, Landkreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden mit den Schulverbänden) nach tatsächlichem Beförderungsaufwand des vorvorhergehenden Jahres gebildet;

­ eine Hälfte der Zuwendung wird nach der Zahl der Schüler mit Beförderungsanspruch des vorhergehenden Jahres,

­ die andere Hälfte der Zuwendung nach den Beförderungsausgaben im vorvorhergehenden Jahr verteilt.

Zu 2.: Aufwandsträger, bei denen die pauschalen Zuweisungen unter einem bestimmten Prozentsatz ihrer Aufwendungen eines Jahres liegen, erhalten im darauffolgenden Jahr im Rahmen der im Staatshaushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag einen Härteausgleich nach Art. 10 a Abs. 2 Satz 3 FAG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 Über den Härteausgleich werden den Aufgabenträgern derzeit mindestens 55 v.H. ihrer tatsächlichen Beförderungsaufwendungen vom Staat erstattet. Die Härteausgleichsquote liegt somit nur rd. 5 Prozentpunkte unter der durchschnittlichen pauschalen Erstattungsquote von rund 60 v.H..

Zu 3.: Der Härteausgleich ist in Art. 10 a Abs. 2 Satz 3 FAG gesetzlich verankert. Danach können von dem im Staatshaushalt bereitgestellten Betrag für die pauschalen Zuweisungen zu den Kosten der Schülerbeförderung vorweg Mittel für einen Härteausgleich entnommen werden. Dieses Ermessen wird jedoch regelmäßig zugunsten der Durchführung eines Härteausgleichs ausgeübt, um eine gewisse staatliche Mindestbezuschussung der Schülerbeförderungskosten sicherzustellen. Die Härteausgleichsquote wird jedes Jahr neu vom Staatsministerium der Finanzen festgelegt. Sie wurde 1996 auf 55 v.H. der Beförderungsaufwendungen angehoben und ist seither unverändert.

Zu 4.: Im Entwurf der Staatsregierung zum Doppelhaushalt 1999/2000 sind bei Kap. 13 10 Titel 653-01 für die Zuweisungen zu den Kosten der Schülerbeförderung in diesem Jahr 345,0 Mio. DM vorgesehen. Davon wurden 9,0 Mio. DM für einen Härteausgleich entnommen, so dass für die pauschalen Zuweisungen 1999 336,0 Mio. DM zur Verfügung stehen werden. Für das Jahr 2000 ist ­ vorbehaltlich der Nachtragshaushaltsverhandlungen ­ ein Betrag in gleicher Höhe vorgesehen.

Zu 5. Härteausgleich 60,9% 62,0%

Zu 6.: Die pauschalen Zuweisungen zu den Kosten der Schülerbeförderung bemessen sich, wie bei der Antwort zu Frage 1 bereits ausgeführt, zur Hälfte nach dem tatsächlichen Beförderungsaufwand im vorvorhergehenden Jahr. Soweit bei einem neu hinzukommenden Aufgabenträger dieser Teil der Bemessungsgrundlage nicht bzw. nicht für ein komplettes Jahr vorliegt, müssen hilfsweise nach § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Art. 10 a des Finanzausgleichsgesetzes und des Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs im ersten Jahr und in den beiden nachfolgenden Jahren die durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler seiner Gruppe für die Berechnung der pauschalen Zuweisungen herangezogen werden.

Die Zahlung der pauschalen Zuweisungen nach Art. 10 a FAG erfolgt nachschüssig, damit Veränderungen im Zuständigkeitsbereich eines Aufgabenträgers bei der Bemessung der Pauschalen berücksichtigt werden können. Die jeweilige Rate stellt immer die Zuweisung für das vorhergehende Vierteljahr dar. Neu hinzukommende Aufgabenträger erhalten somit nach § 6 Abs. 5 die erste Rate der pauschalen Zuweisungen, die ggf. zeitanteilig gekürzt wird, erst nach Ablauf des Vierteljahres, in dem sie die Beförderung übernommen haben. Den Aufgabenträgern gehen dadurch jedoch keine Raten endgültig verloren, da im Falle ihres Ausscheidens die Zahlung der pauschalen Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 erst mit der auf das Vierteljahr ihres Ausscheidens folgenden Rate eingestellt wird. Die Regelung führt lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung der jeweiligen Erstattung um ein Vierteljahr.

Zu 7.: Der landesdurchschnittliche Zuweisungssatz von rund 60 % ergibt sich, in dem die Summe aus allen pauschalen Zuweisungen eines Jahres und allen Härteausgleichsleistungen für dieses Jahr in Verhältnis gesetzt wird zur Summe der tatsächlichen Beförderungsaufwendungen aller Aufgabenträger.

Im Einzelfall kann es Erstattungsquoten, die unter der Härteausgleichsquote (derzeit 55 %) liegen, nur geben, wenn der Aufgabenträger keinen Antrag auf Härteausgleich stellt. Der Härteausgleich für ein bestimmtes Jahr wird im darauffolgenden Jahr durchgeführt und ausbezahlt.

Zu 8.: Das derzeit geltende Berechnungssystem wurde nach umfangreichen Modellberechnungen und sehr schwierigen Verhandlungen im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden 1985 eingeführt. Dabei wurde u.a. auch eine Verteilung nach er Bevölkerungsdichte (Einwohner : Fläche) geprüft. Bei den damals durchgeführten Modellberechnungen ergaben sich für das nunmehr geltende Verteilungssystem die geringsten Abweichungen von den tatsächlichen Aufwendungen der Aufwandsträger. Ein pauschales Verteilungssystem, das den unterschiedlichen Gegebenheiten bei jedem einzelnen Aufgabenträger vollständig gerecht werden kann, kann es nicht geben. Härten, die sich für den einzelnen Aufgabenträger aus dem pauschalen Verteilungsschlüssel ergeben könnten, werden jedoch durch den Härteausgleich verhindert.