Gleichzeitig war festgelegt worden dass in einem Nachtragsbescheid darüber entschieden werden soll ob und ggf

14. Wahlperiode Drucksache 14/1358

Schriftliche Anfragen des Abgeordneten Hartenstein BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN vom 09. 04. 1999

Trinkwasserprojekt der Landeshauptstadt München im Loisachtal ­ I

Mit Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 31.1.1984 wurde der Stadt München die wasserrechtliche Bewilligung zur Förderung und Ableitung von Grundwasser bis zu 1,5 m3/s sowie die widerrufliche Erlaubnis für die Förderung und Ableitung bis zu weiteren 1,0 m3/s erteilt.

Gleichzeitig war festgelegt worden, dass in einem Nachtragsbescheid darüber entschieden werden soll, ob und ggf. unter welchen Bedingungen und Auflagen der Landeshauptstadt die Entnahme des Gesamtvolumens von 2,5 m3/s auf Dauer zugestanden werden kann. Vorausgesetzt wurde dabei, daß keine weiteren als die in den vorliegenden Gutachten bereits als möglich erachteten Beeinträchtigungen zu erwarten sind sowie keine anderen Gründe des Gemeinwohls der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen.

Die zehnjährige Probeförderung von Trinkwasser aus dem Loisachtal ist seit über 4 Jahren abgelaufen. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen mußte folglich eine Entscheidung darüber treffen, ob die Erlaubnis für eine Grundwasserentnahme von 2,5 m3/s erteilt werden kann.

Im Änderungsbescheid ist nunmehr eine zusätzliche Abgabe an Fremdbenutzer von bis zu 2 % des entnommenen Gesamtvolumens eines Jahres zugestanden, jedoch nur für den Fall eines Versorgungsnotstandes.

Ich nehme in diesem Zusammenhang Bezug auf die schriftlichen Anfragen meiner ehemaligen Fraktionskollegin Tessy Lödermann, Drucksachen 13/1697, 13/1746 und 13/4990.

1. Welche Wasservolumina/s ­ aufgeschlüsselt nach Entnehmer, und Notversorgungszweck ­ wurden jeweils in den Jahren 1995 mit 1998 entlang der Leitungstrasse an sogenannte Fremdbenutzer abgegeben?

Handelte es sich hierbei (1.) tatsächlich um reine Hilfen in Notzeiten, wie es im Bewilligungsbescheid festgelegt ist?

Gab oder gibt es Verhandlungen mit weiteren Fremdabnehmern? Falls ja, mit wem? (Eschenlohe, Penzberg, Geretsried?)

3. Widerspricht die nunmehr geplante Dauerabgabe von Trinkwasser aus dem Loisachtal an die Gemeinden (entlang der Leitungstrasse) ohne eigene Trinkwasserbrunnen nicht den Leitlinien der gemeindlichen Wasserversorgung, dem Grundwasserschutz und der Versorgungssicherheit i. S. des Regionalplanes Oberland (Region 17) sowie den Vorgaben der Staatsregierung in ihrem Leitfaden. Die umweltbewußte Gemeinde?

4. Gelten die Auflagen zum Schutz des Loisachtales (Änderungsbescheid vom 31.1.1984) unverändert auch für die neu beantragte Fremdabgabemenge von maximal 3 Millionen m3/s pro Jahr (z.B. Richtwertpegel)?

5. Wie beurteilt die Staatsregierung juristisch die mehrmals hintereinander erfolgten Überschreitungen der 2%-Grenze (Abgabe an Fremdbenutzer in Notfällen)?

6. Wie ist aus Sicht der Staatsregierung die Angabe der Stadt München ... Kommunen entlang der Leitungstrasse... hinsichtlich der räumlichen Entfernung zu dieser (Grenzen der Anschlußmöglichkeit......) einzuordnen und kann ausgeschlossen werden, dass sich aus diesen Anfängen eine flächendeckende Fremdwasserversorgung mit Steigerung der Förderrate im Loisachtal entwickelt?

7. Unterliegt die Höhe der jährlichen Fremdabgabemengen dem Bewirtschaftungsplan?

Trinkwasserprojekt der Landeshauptstadt München im Loisachtal ­ II

1. Wie beurteilt die Staatsregierung die wissenschaftliche Aussagekraft des TGU-Gutachtens (zur Untersuchung der hydrologischen Auswirkungen der Grundwasserentnahme), das im Auftrag der Landeshauptstadt München unter Nichtbeachtung der in den Auflagen vorgegebenen Meßprogramme und Auswertungsmethoden erstellt wurde?

2. Welche Konsequenzen ergeben sich in juristischer Hinsicht aus den im Gutachten von Herrn Prof. Pfadenhauer (1996) dokumentierten Defizite bei der Auflagenerfüllung?

3. Wie ist es zu erklären, dass diese Defizite (2) seit 1984 bestehen und von keiner der zuständigen Fach-/Behörden bemerkt und gerügt wurden?

Trinkwasserprojekt der Landeshauptstadt München im Loisachtal ­ III

1. Wie hoch darf nach Ansicht der Staatsregierung die Grundwasserentnahme sein, wenn (anders als im Änderungsbescheid vom 31.1.1984 (Seite 12) in Verbindung mit Abschnitt A II 3.2 des vorausgegangenen Bescheides beschrieben) die Niederschläge im Loisachtal der jeweils zurückliegenden 6 Monate unter (und nicht über) dem langjährigen Mittel der Niederschlagsstation Reisach liegen?

2. Bis zu welcher Entnahmemenge darf die Schotterebene München in den Monaten Oktober bis März zur Deckung der Ergänzungsgrundlast herangezogen werden?

3. Teilt die Staatsregierung die Ansicht, dass angesichts des momentan auf die Monate April bis September beschränkten maximalen Ableitungsvolumens von 4.

l/s aus der Schotterebene diese mit einer höheren Menge als 0,2 m3/s zur Deckung der Ergänzungsgrundlast zur Entlastung des Loisachtals herangezogen werden könnte?

Trinkwasserprojekt der Landeshauptstadt München im Loisachtal ­ IV

1. Welche Jahreswasservolumina wurden 1994 mit 1998 von der Landeshauptstadt München aus dem Mangfalltal, der Schotterebene und dem Loisachtal entnommen?

2. Wie hat sich der Wasserverbrauch der Landeshauptstadt München in den Jahren 1994 mit 1998 entwickelt?

3. Ist der Aufbau einer Fremdversorgung (Fremdabgabe) ein Beweis dafür, dass die damalige Begründung mit einer Versorgungssicherheit der Stadt München (prognostizierter Wasserverbrauch für 1990 154,0 Mio. m3/ Jahr) durch die neue Entwicklung (ständig sinkender Wasserverbrauch) hinfällig geworden ist?

4. Bis zu welchem Umfang (die bisher bereits aufgetretenen Schäden sind im Gutachten Prof. Pfadenhauer [1996] dokumentiert) stuft die Staatsregierung ökologische Schäden im Loisachtal als im Interesse der Versorgungssicherheit der Landeshauptstadt München hinnehmbar und vertretbar ein.

Trinkwasserprojekt der Landeshauptstadt München im Loisachtal ­ V

1. Aufgrund welcher Auflagen wurden die Untersuchungen durchgeführt, die zur Feststellung der im Juli 1998 bekanntgewordenen Erhöhung des im Brunnen 1 des Grundwassers geführt haben?

2. Welche Stoff-/Ionenkonzentrationen wurden in den Jahren 1984 mit 1998 in den einzelnen Pegelmeßstellen oder Brunnen festgestellt?

3. Woher stammen die ggf. gemessenen Verunreinigungen und welche Grundwasserstockwerke betreffen sie?

4. Welche Überwachungs- und Gegenmaßnahmen wurden ergriffen?

5. Teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass das Ziel, das Trinkwassergewinnungsgebiet Oberau vor den Folgen der Straßenbauarbeiten zu schützen, durch die gerichtlich verfügte Verlegung der B 2 neu (die ja mit dem Schutz des Trinkwasserprojektes der Landeshauptstadt München begründet wurde) nicht erreicht wurde?

Antwort des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 21. 06. 1999

Vorbemerkung, Verfahrensstand

Der Änderungsbescheid des Landratsamtes Garmisch vom 31.01.1984 gestattet den Stadtwerken München bis zum 31.12.2012 aus dem Loisachtal

­ bis zu maximal 2,5 m3/s Grundwasser,

­ täglich bis zu maximal 216.

Die Stadtwerke München haben mit Schreiben vom 18.10.1994 beim Landratsamt den Antrag gestellt, für die Gesamtentnahme von 2,5 m3/s eine Bewilligung zu erteilen.

Daraufhin hat der Landkreis Garmisch-Partenkirchen Herrn Prof. Dr. Pfadenhauer in Freising-Weihenstephan mit der Überprüfung bzw. Begutachtung der von den Stadtwerken München für den 10-Jahreszeitraum vorgelegten Gutachten beauftragt. Das Gutachten des Herrn Prof. Dr. Pfadenhauer wurde Ende September 1996 dem Landkreis vorgelegt.

Das Landratsamt hat den Antrag der Stadtwerke München mit Schreiben vom 02.10.1996 dem Bayer. Landesamt für Wasserwirtschaft weitergegeben und um Stellungnahme unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gutachtens des Herrn Prof. Dr. Pfadenhauer gebeten. Die relevanten Unterlagen des Beweissicherungsverfahrens wurden dem Bayer.

Landesamt für Wasserwirtschaft am 14.01.1997 übersandt.

Mit Schreiben vom 20.02.1997 an das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen haben die Stadtwerke München den Antrag auf Bewilligung der gesamten Wasserentnahme zurückgezogen und damit auf die in Aussicht gestellte Bewilligung verzichtet. Ebenso teilten die Stadtwerke mit, daß unter Verzicht der Entnahme aus Brunnen 1 die zulässige maximale Gesamtentnahme sich von bisher 2 m3/s auf 2,15 m3/s verringere.

Mit gleichem Schreiben haben die Stadtwerke eine Änderung der Abgabe an Kommunen außerhalb des Gewinnungsgebietes beantragt. Nach dem geltenden Bescheid (Abschnitt A II. 10.4) dürfen bis zu 2 % der jährlichen Gesamtentnahme von 50 Mio m3

(entspricht jährlich bis zu 1 Mio m3) an Fremdbenutzer entlang der Leitungstrasse außerhalb des Gewinnungsgebietes abgeben werden, jedoch nur in Notfällen, über deren Vorliegen ­ außer bei Gefahr in Verzug ­ die zuständige Kreisverwaltungsbehörde entscheidet. Der jetzt gestellte Antrag sieht eine Erhöhung auf bis zu 6 % der genehmigten Gesamtableitungsmenge vor, d.h. bis maximal 3 Mio m3 und zwar in Zukunft ohne Notfallbestätigung.

Zusätzlich wurde eine Modifizierung der Beweissicherung beantragt.

Über den Antrag der Stadtwerke München ist noch nicht entschieden. Eschenlohe wird aufgrund eines Sondervertrages gemäß Abschnitt A.II.10.1 des Wasserrechtsbescheides ständig versorgt.

Penzberg, Eurasburg und Geretsried erhielten Trinkwasser aufgrund von Versorgungsnotständen, die von den jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden bestätigt waren.

Zu 2.2:

Mit den Gemeinden Berg, Icking, Schäftlarn, Baierbrunn und Oberau wurden Gespräche bzw. Verhandlungen über evtl. Wasserabgaben geführt. Mit den 4 erstgenannten Kommunen kam es zu keinen Vertragsabschlüssen, mit der Gemeinde Oberau wird noch verhandelt. In allen Fällen erfolgte die Anfrage bzw. die Kontaktaufnahme durch die Kommunen.

Zu 3.: Die Wasserversorgung ist Pflichtaufgabe der jeweiligen Kommune. Der Bezug von Fremdwasser ist eine Möglichkeit, diese Aufgabe zu erfüllen. Die erfolgreich arbeitenden Zweckverbände zur Wasserversorgung in Bayern belegen, daß die Wasserversorgung nicht immer von der jeweiligen Kommune selbst betrieben werden muß. Es ist nicht Ziel der Staatsregierung, die Kommunen bei der Wasserversorgung zu reglementieren. Über die vorhandenen Möglichkeiten zur Deckung des Wasserbedarfs in ihrem Gemeindebereich wird auch in Zukunft jede Gemeinde abhängig von den lokalen Gegebenheiten, der Schützbarkeit der Wassergewinnungsanlage und unter den Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit selbst entscheiden können. Damit steht die Mitversorgung einzelner Kommunen entlang der Leitungstrasse durch die Stadtwerke München auch nicht in Widerspruch mit den genannten Vorgaben.

Gerade das abgelaufene Pfingsthochwasser hat gezeigt, daß es für die Gemeinden und natürlich auch für die Landeshauptstadt München aus Gründen der Vorsorge und der Versorgungssicherheit eminent wichtig ist, für eine langfristig gesicherte Wasserversorgung auf Mehrfachgewinnungen zurückgreifen zu können.

Zu 4.: Für die bisher genehmigte Fremdabgabe von bis zu maximal 2 % der Jahreswassermenge gelten sämtliche Auflagen des Bescheids. Über die beantragte Fremdabgabe bis zu maximal 6 % (entspricht 3 Mio m3 jährlich) ist noch nicht entschieden.

Die Fremdabgabe ist immer ein Teil der genehmigten Jahresentnahme, somit kann die Entnahme nur unter Beachtung der Auflagen des Bescheids erfolgen.

Zu 5.: Die zulässige Gesamtabgabemenge an Fremdbenutzer in Notfällen (2 % entspricht 1 Mio m3) wurde noch nie erreicht bzw. überschritten. Die höchste Abgabe erfolgte im Jahr 1985 mit insgesamt rund 847.000 m.

Zu 6.: Den Stadtwerken München steht zum einen nur eine begrenzte Wassermenge zur Versorgung von Kommunen entlang der Leitungstrasse zur Verfügung, zum anderen stehen technische, betriebliche und wirtschaftliche Gründe einer zu breitflächigen Versorgung entlang der Leitungstrasse entgegen. Damit wird sich die versorgbare Fläche entlang der Leitungstrasse selbständig reglementieren.

Zu 7.: Es wird angenommen, dass mit der Bezeichnung Bewirtschaftungsplan der Betriebsplan gemäß Abschnitt A.II.3.2 gemeint ist. Die Höhe der jährlichen Fremdabgabemengen unterliegt nur indirekt dem Betriebsplan, der die Inanspruchnahme der Gewinnungsgebiete Mangfalltal, Loisachtal und Münchner Schotterebene regelt. Die Fremdabgabemengen sind bei der auf 50 Mio m3 beschränkten Jahreswassermenge mit zu berücksichtigen.