Landpachtverkehrsgesetzes

Für den Vollzug des Landpachtverkehrsgesetzes wird die ausschließliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde begründet. Damit wird auch die Zuständigkeitsregelung in Art. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft entbehrlich.

Die Regelung in Art. 2 hat die Anhebung der Freigrenze von 1 ha auf unter 2 ha zum Inhalt. Die Anhebung dient der Verwaltungsvereinfachung und ist sachlich unter agrarstrukturellen Gesichtspunkten vertretbar. Sie ist durch die Länderermächtigung in § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes gedeckt. Die Begrenzung auf weniger als 2 ha erklärt sich daraus, dass für Grundstücksgeschäfte mit einer Fläche ab 2 ha gemäß § 12 des Grundstücksverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 4 des Reichssiedlungsgesetzes ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht besteht, das durch die angehobene Freigrenze nicht berührt werden sollte.

Zu Nr. 3:

Der Umfang der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz wurde in Anlehnung an die erhöhte Freigrenze nach dem Grundstücksverkehrsgesetz gewählt. Damit wird das Entstehen von zweierlei Freigrenzen in verwandten Rechtsgebieten vermieden. Aus heutiger agrarstruktureller Sicht ist eine Anwendung des Landpachtverkehrsgesetzes für Pachtflächen unter 2 ha nicht erforderlich. Mit der Einführung einer Freigrenze macht der Freistaat Bayern von der Ermächtigung nach § 2 Nr. 2 Landpachtverkehrsgesetz Gebrauch. Da die Freigrenze nach dem Grundstücksverkehrsgesetz landesrechtlich durch Gesetz geregelt ist, erscheint es zweckmäßig ­ auch mit dem Ziel der Straffung und Bündelung von Rechtsnormen ­ von der in Art. 80 Abs. 4 GG eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die landpachtverkehrsrechtliche Freigrenze nicht in einer gesonderten Verordnung, sondern und mit der verwandten Freigrenze nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu regeln und zu verbinden.

Art. 10 [Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft]

I. Die Zuständigkeitsverlagerung für die amtliche Anerkennung der Forstwirtschaftsgutachten kleinerer Forstbetriebe von den Forstämtern auf die Oberfinanzdirektionen dient der Vereinheitlichung der Zuständigkeiten. Die Oberfinanzdirektionen sind schon bisher für die amtliche Anerkennung der Forstwirtschaftspläne größerer Forstbetriebe zuständig.

II. Die Zuständigkeit für den Vollzug des Grundstücksverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes sollte systemkonform im Gesetz zur Ausführung des Grundstücksverkehrsgesetzes geregelt werden. Dadurch wird vermieden, dass die materiellrechtliche Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz und die Zuständigkeitsregelung für dessen Vollzug in zwei Gesetzen verteilt sind. Mit der Regelung der Zuständigkeit wird auch Art. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft entbehrlich und kann aufgehoben werden.

Art. 11 [Änderung der Verordnung zur Durchführung des Grundstücksverkehrsgesetzes]

Mit der Anhebung der Freigrenze von der Genehmigungspflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz von 1 ha auf weniger als 2 ha entfällt der Tatbestand der Genehmigungspflicht, an die das aufzuhebende, gegenständliche Vorkaufsrecht für Grundstücksgeschäfte im Volumen von mehr als 1 ha anknüpfen könnte. Bei Aufrechterhaltung des Vorkaufsrechts müsste eine Meldepflicht gegenüber den flurbereinigungsrechtlichen Teilnehmergesellschaften begründet werden, was dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung nicht entsprechen würde. Das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht gemäß § 12 Grundstücksverkehrsgesetz in Verbindung mit § 4 Reichssiedlungsgesetz für Grundstücksveräußerungsgeschäfte in einer Größe von 2 ha aufwärts, das unangetastet bleibt, genügt.

Art. 12 [Änderung der Verordnung zur Ausführung des Grundstücksverkehrsgesetzes]

Mit der Änderung wird die Zuständigkeit für die Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz von den Regierungen auf die Kreisverwaltungsbehörden übertragen. Dies dient der Beschleunigung des Verfahrens und ist angesichts des Bedeutungsrückgangs der Regierungen als obere Siedlungsbehörde vertretbar.

Art. 13 [Änderung des Ausführungsgesetzes zum Marktstrukturgesetz]

Die Delegationsbefugnis wird ausgedehnt auf die Verleihung der Rechtsfähigkeit für solche Erzeugergemeinschaften, die die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins gewählt haben.

Art. 14 [Änderung der Verordnung über Waldgenossenschaften]

Mit der in Anlehnung an das Bundesnaturschutz beabsichtigten Aufnahme der Zustimmungsfiktion in § 6 Abs. 3 der Verordnung über Waldgenossenschaften (WGV) ist eine mögliche Zustimmungsfiktion der Forstbehörde im Rahmen rechtsaufsichtlicher Verwaltungsakte verbunden.

Art. 15 [Änderung des Unterbringungsgesetzes]

Die PROJEKTGRUPPE VERWALTUNGSREFORM hatte sich in ihren Beratungen für eine Verkleinerung der Besuchskommissionen ausgesprochen. Durch eine Änderung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 des Unterbringungsgesetzes wird die Mitgliederzahl von bislang 5 auf künftig 4 reduziert. Eine Besetzung mit mindestens 4 oder mehr Kommissionsmitgliedern ist auch in fast allen anderen Ländern landesgesetzlich festgeschrieben und hat sich in der Praxis bewährt.

Art. 16 [Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines Landesgesundheitsrats]

Seit der Zusammenfassung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit durch Verordnung vom 22. Juni 1993 (GVBl S. 411) ist eine zwingende Beteiligung des Staatsministeriums des Innern an den Beratungen des Landesgesundheitsrates nicht mehr erforderlich. Aus Gründen der

Verwaltungsvereinfachung soll eine Einladung des Staatsministeriums des Innern nur noch in den Fällen erfolgen, wenn das Innenministerium im Einzelfall beteiligt ist. Zugleich wird der Wortlaut des Gesetzes redaktionell an die neue Bezeichnung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit angepasst.

Art. 17 [Aufhebung des Gesetzes über Röntgenreihenuntersuchungen]

Die nachkriegsbedingte Tuberkulose-Epidemie, die ganz Bayern gleichmäßig betraf (mehr als 12fach höhere Erkrankungshäufigkeit gegenüber dem heutigen Stand), war Anlass, dieser bedrohlichen Gefahr durch das Gesetz über Röntgenreihenuntersuchungen und die darin festgelegten Pflichtuntersuchungen der gesamten Bevölkerung zu begegnen, nachdem die üblichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose nicht ausreichend erschienen. Diese Reihenuntersuchungen mit ihrem erfolgreichen Filterungseffekt gerieten bereits Anfang der siebziger Jahre durch die abnehmende Zahl der Tuberkulose-Erkrankungen in die Diskussion. Im Rahmen des Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften vom 31. Juli 1970 (GVBl S. 345) wurde die in Art. 6 des Gesetzes über Röntgenreihenuntersuchungen enthaltene Strafbewehrung bei Verletzung der Untersuchungspflicht gestrichen. Unter Berücksichtigung dessen erfolgten die Röntgenreihenuntersuchungen anschließend auf freiwilliger Basis. Entsprechend der weiteren epidemiologischen Entwicklung der Tuberkulose in Bayern wurden im Jahr 1985 die Röntgenbildschirmstellen der Regierungen von Oberbayern, Ober-, Mittel- und Unterfranken und Schwaben aufgelöst und Reihenuntersuchungen nurmehr in den Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz durchgeführt. Als die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl I S. 114) schließlich für ungezielte Reihenuntersuchungen enge Grenzen setzte (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2), musste auch die Röntgenbildschirmstelle der Regierung der Oberpfalz aufgelöst werden. Inzwischen sind ­ wie auch der Bayerische Oberste Rechnungshof festgestellt hat ­ auch in Niederbayern keine Reihenuntersuchungen mehr gerechtfertigt.

Der Betrieb der Röntgenbildschirmstelle der Regierung von Niederbayern wurde deshalb mit Ablauf des Jahres 1996 eingestellt.

Folglich ist das Gesetz über Röntgenreihenuntersuchungen als gegenstandslos aufzuheben.

Für die Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose sind ­ wie bei jeder anderen übertragbaren Krankheit ­ im Vollzug des Bundes-Seuchengesetzes sowie des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes die Gesundheitsämter bzw. Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Sie werden dabei von den Tuberkulosefürsorgeärzten und den Tuberkulose-Fachberatern der Regierungen unterstützt. Falls sich in Zukunft ­ wider Erwarten ­ die Notwendigkeit für den Einsatz eines Schirmbildbusses ergeben sollte, wird die leihweise Inanspruchnahme entsprechender Einrichtungen anderer Stellen in Erwägung gezogen.

Art. 18 [Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes]

Die Zuständigkeit für Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke der industriellen Versorgung ­ auch soweit sie Energie in öffentliche Netze einspeisen ­ wird von den Regierungen auf die Kreisverwaltungsbehörden verlagert. Diese Werke sind mit Anlagen verbunden, die der Genehmigung und Überwachung durch die Kreisverwaltungsbehörden unterliegen. Die Zuständigkeit der Regierungen führte zu Abstimmungsproblemen in den Genehmigungsverfahren und bei der Überwachung. Darüber hinaus ergaben sich Zuständigkeitszweifel, wenn die Anlagen zur Strom-, Heißwasser- oder Dampferzeugung technisch so eng mit den versorgten Anlagen verbunden waren, dass fraglich wurde, ob es sich noch um eigenständige Werke (zuständig Regierung) oder um integrierte Anlagenteile (zuständig Kreisverwaltungsbehörde) handelte.

Die Größenangabe beim Einsatz gasförmiger Brennstoffe wird der jetzt geltenden Fassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. angepasst.

Art. 19 [Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm]

Die Streichung des Zustimmungsvorbehaltes der Regierung zu Bauten im Lärmschutzbereich von Flughäfen nach dem Fluglärmgesetz dient der Verwaltungsvereinfachung.

Art. 20 [Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften]

Die bisher entsprechend § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften von den Regierungen wahrgenommene Aufgabe der Erteilung der Fachkundebescheinigungen für Lehrer zum Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz soll vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz wahrgenommen werden. Das bestellt bereits den jeweiligen Lehrer als Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 29 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung und übt die Aufsicht über den Umgang mit radioaktiven Stoffen an Schulen aus.

Art. 21 [In-Kraft-Treten, Übergangs- und Schlussbestimmungen] Abs. 1 regelt das Inkrafttreten (Art. 76 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung). Abs. 2 bestimmt, dass in den Verfahren, in denen der Verwaltungsakt vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen wurde, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.