Errichtung und Erweiterung einer Jagdhütte im Naturschutzgebiet Zengermoos

Im Naturschutzgebiet Zengermoos, Landkreis Erding wurde 1997 anstelle einer vor Jahren widerrechtlich errichteten kleinen Holzhütte mit Geräteschuppen eine ca. 90-qm-große Jagdhütte mit Räumen zur Unterstellung von Geräten für die Holzwirtschaft baurechtlich genehmigt. Das daraufhin errichtete Holzhaus auf gemauertem Sockel und mit hohem Satteldach, verfügt über eine Zwischendecke, Elektroinstallation und Sickergrube. Die Nutzung des Dachgeschosses ist vom Aufenthaltsraum aus per Treppe möglich. Entsprechende Unterstellmöglichkeiten für Holzbewirtschaftungsgeräte sind geschaffen.

Mit einem neuerlichen Bauantrag vom 13. November 1998 soll eine Erweiterung des Gebäudes nun auf eine Nutzfläche von ca. 150 qm möglich werden; als Begründung wird angeführt, dass das Holzrückefahrzeug in dem bestehenden Gebäude nicht Platz habe.

Ich frage die Staatsregierung: 1. Spielte die Inaussichtstellung eines Neubaues anstelle der alten Holzhütte und des Geräteschuppens am 7. Juli 1995 anläßlich einer Ortseinsicht durch Vertreter der Regierung von Oberbayern sowie des Landrats- und Forstamtes beim Verkauf des Naturschutzgebietes durch die FMG im Sommer 1996 an den Bauherren eine Rolle?

2. Nach welchen Gesichtspunkten konnte an Stelle des kleinen Schwarzbaues eine Baugenehmigung für das um ein Vielfaches größere Gebäude erteilt werden?

3. Warum wurde bisher die Auflage für den Neubau, die vorhandene Hütte zu beseitigen, nicht erfüllt und welche Schritte wurden bisher zum Vollzug dieser Auflage eingeleitet?

4. Wurden beim Neubau § 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Zengermoos berücksichtigt, wonach Abtragungen, Aufschüttungen, Grabungen oder Veränderung bzw. Neuanlage von Wegen zu unterlassen sind?

5. Wie stellt sich die Staatsregierung zur beantragten Genehmigung für einen ca. 60-qm-großen Erweiterungsbau?

6. Gibt es Verbindungen zwischen Bauantragsteller und Behördenvertretern, die die behördlichen Genehmigungen erleichterten?

7. Trifft es zu, dass der Bauherr, der zugleich Eigentümer des Naturschutzgebietes ist, mit der Anpflanzung eines Fichtenwäldchens gegen die Verordnung über das Naturschutzgebiet Zengermoos verstoßen hat?

8. Erfolgt die relativ intensive Holzbewirtschaftung in Übereinstimmung mit der Verordnung über das Naturschutzgebiet Zengermoos, die die forstwirtschaftliche Bodennutzung mit dem Ziel erlaubt, die Waldungen in ihrem derzeitigen Natürlichkeitsgrad zu erhalten oder durch Naturverjüngung einem der natürlichen Waldgesellschaft.... zuzuführen? Antwort des Staatsministeriums des Innern vom 15.07.

Die schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wie folgt:

Zu 1.: Der Verkauf des Naturschutzgebietes durch die Flughafen München an den Bauherrn erfolgte ausschließlich auf der Grundlage privaten Rechts. Behörden der Staatsregierung waren an dem Verkauf nicht beteiligt.

Zu 2.: Der Bauherr ist im vorliegenden Fall Eigentümer einer Gesamtwaldfläche von 225 ha, die er selbst bewirtschaftet und für die Jagd nutzt. Ab einer Mindestwaldfläche von ca. 80 ha liegt jagdrechtlich eine sogenannte Eigenjagd vor, das heißt der Eigentümer der Fläche hat das Jagdrecht auf diesem Grundstück und kann dann ­ wenn die weiteren Privilegierungsvoraussetzungen vorliegen ­ auch einfache Hütten zu diesem Zweck errichten. Da das Vorhaben im vorliegenden Fall sowohl der Holzwirtschaft als auch der Jagdausübung dient, wurde es nach den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 zugelassen.

Vor der Neuerrichtung der Jagdhütte befanden sich auf dem Grundstück bereits 4 kleinere nicht genehmigte bauliche Anlagen. Im einzelnen handelte es sich um eine Holzhütte mit Vordach, 2 Holzlegen und einen Geräteschuppen. Diese Anlagen bedeckten eine Gesamtfläche von 79,31 m, wobei Vordächer und Vorbauten nicht mitgerechnet wurden. Die neu errichtete Jagdhütte mit Räumen zur Unterstellung von Geräten für die Holzwirtschaft weist im Vergleich hierzu eine Grundfläche von 96 m2 aus, dies bedeutet einen Zuwachs an bebauter Fläche von nur etwa 20%.

Zu 3.: Von den zunächst vorhandenen baulichen Anlagen sind die Holzhütte, der Geräteschuppen und eine Holzlege bereits beseitigt. Die Vollziehbarkeit der diesbezüglichen Auflage ist laut Genehmigungsbescheid vom 31.07.1997 erst 1 Monat nach Bezugsfertigkeit der neuen Jagdhütte eingetreten. Diese wurde am 17.05.99 bei einer Baukontrolle festgestellt. Die Auflage wird nun in bezug auf die verbliebene Holzlege vom Landratsamt Erding vollzogen.

Zu 4.: Beim Neubau der Jagdhütte wurden die Absätze 2 und 3 des § 4 der Schutzverordnung beachtet. Im Zusammenhang mit der Errichtung der baulichen Anlage wurden keine Veränderungen oder Neuanlagen von Wegen vorgenommen. Die Bewertung der Abgrabungen und Aufschüttungen für die Gebäudefundamente war Bestandteil der Gesamtbeurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgebiet. Der Gebäudestandort war im übrigen schon vor der Inschutznahme befestigt. Mit der bauaufsichtlichen Genehmigung wurde dem Bauherrn schließlich ergänzend auferlegt, den bestehenden aufgeschütteten Vorplatz zu verkleinern und randlich abgelagerten Schutt und Unrat zu beseitigen. Diese Auflagen wurden vollständig erfüllt.

Zu 5.: Die Genehmigung der beantragten Erweiterung beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwaldfläche des Antragstellers von 225 ha im Zengermoos. Die Prüfung der Frage, welche Größe eine entsprechende Jagdhütte haben muss bzw. darf, um ihrer der Forstwirtschaft dienenden Funktion gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 gerecht zu werden, ist noch nicht abgeschlossen. Das Landratsamt wird erst nach Einschaltung des Forstamtes als Fachbehörde und in Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern, die ihr naturschutzrechtliches Einvernehmen zu erklären hat, eine Entscheidung treffen.

Die Regierung hat mit Schreiben vom 06.05.99 das Verfahren zur Entscheidung über das naturschutzrechtliche Einvernehmen eingeleitet und den anerkannten Naturschutzverbänden bis zum 10.07.1999 Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Erst nach Vorlage der fachlichen Stellungnahmen ist eine weitere Beurteilung des Vorhabens aus der Sicht der Staatsregierung möglich.

Zu 6.: Verbindungen des Bauwerbers zu Vertretern des Landratsamts oder der Regierung sind nicht bekannt.

Zu 7.: Im Jahre 1997 wurde vom Bauherrn und Eigentümer des Grundstücks eine Fläche von 5 ha im Naturschutzgebiet mit standortwidrigen Baumarten aufgeforstet. Die auf den Flächen vorhandene Naturverjüngung wurde dabei beseitigt.

Dies stellt einen Verstoß gegen § 4 Satz 1 Nr. 14 der Verordnung dar. Das Landratsamt hat deshalb gegen den Bauherrn ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Der Vorgang wird aufgrund des Einspruchs des Verursachers beim Amtsgericht Erding verhandelt. Eine Entscheidung ist infolge einer erforderlichen Gutachterbestellung bisher nicht ergangen.

Zu 8.: Bis auf die unter 7. genannte Ordnungswidrigkeit sind keine unzulässigen Kahlschläge oder Rodungen bzw. sonstige Verstöße gegen die im Schutzgebiet zugelassene ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung bekannt.