Altersvorsorge

(2) FYr Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglieder der Bayerischen Steuerberaterkammern sind (Anfangsbestand), gilt abweichend von den Bestimmungen des Gesetzes Yber das sffentliche Versorgungswesen und der Satzung folgendes:

1. Wer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung befreit.

2. Zur Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das 45., jedoch noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht ist.

3. nach den Nummern 1 und 2 ksnnen nur innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt werden.

AbsatzÊ2 gilt nicht diejenigen Mitglieder des Anfangsbestands, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Mitglieder der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung waren.

FYr Mitglieder des Anfangsbestands, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung erlangt haben, bleiben die die Befreiung geltenden Bestimmungen ma§gebend.

Die Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung kann eine bergangszeit von hschstens zehn Jahren die getrennte und den getrennten Ausweis der bisher angesammelten Kapitalanlagen vorsehen sowie die Anpassung von Versorgungsanrechten der Mitglieder aus den an der Versorgungsanstalt beteiligten auf der Grundlage von Berechnungen nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unterschiedlich regeln.

Sie kann ferner den Mitgliedern des Anfangsbestands von den Ybrigen Regelungen abweichende Beitragserleichterungen

?

In-Kraft-Treten

I. Allgemeines:

1. Der vorliegende Gesetzentwurf dem Wunsch der Mitglieder der bayerischen Steuerberaterkammern Rechnung, in das System der Versorgung in Bayern einbezogen zu werden, an dem alle anderen mit Kammerverfassung ausgestatteten Freien bereits teilhaben. Versorgungswerke bestehen bereits seit langem. Ihre erfolgreiche Arbeit hat die Erfahrung vermittelt, da§ an den spezifischen der orientierte und von den selbst verwaltete Einrichtungen kollektiver Altersvorsorge am besten geeignet sind, die erforderliche dauerhafte Existenzsicherung der Berufsstandsangehsrigen und ihrer Hinterbliebenen zu In dieser Erkenntnis haben sich in der Bundesrepublik Deutschland die kammerverfa§ten Freien nahezu in Versorgungswerken organisiert; auch die steuerberatenden Berufe im engeren Sinn (Steuerberater und ist diese Entwicklung in mehreren bereits abgeschlossen (Baden-WYrttemberg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) oder im Gang (Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Freistaat Sachsen).

In Urabstimmungen in den Kammerbezirken MYnchen und NYrnberg haben sich die an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der bayerischen Steuerberaterkammern mit der deutlichen Mehrheit von rund 83Ê% die Schaffung einer Versorgung Steuerberater und ausgesprochen. Die weit Yberwiegende Mehrheit der (rd. 93Ê%) dieses Vorhaben nicht durch Errichtung eines eigenen Versorgungswerks, sondern durch Einbeziehung in die seit 1984 bestehende Bayerische Rechtsanwaltsversorgung verwirklicht zu sehen, deren die Bayerische Versorgungskammer Der Verwaltungsausschu§ und der Verwaltungsrat der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung sowie die drei Rechtsanwaltskammern in Bayern haben der Einbeziehung zugestimmt.

Hinsichtlich der Abgrenzung zur gesetzlichen Rentenversicherung (ãFriedensgrenzeÒ) werden den Angestellten unter den einzubeziehenden Berufsstandsangehsrigen keine erwachsen, da sie die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (?Ê6 Abs.Ê1 Satz Ê1 Nr.Ê1 SGBÊVI). Ohnehin liegt der Anteil der angestellt Kammermitglieder nur bei etwa 20Ê% des Gesamtmitgliederbestands.

2. Der nderungsentwurf sieht ferner vor -Êim Einvernehmen mit den beteiligten BerufskammernÊ-, die Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung an die Zugehsrigkeit zur Berufskammer zu binden, so wie dies bei den ebenfalls von der Bayerischen Versorgungskammer verwalteten Versorgungswerken Architekten, und Ingenieure, aber auch bei den Apothekerversorgungswerken aller anderen der Fall ist. Die historisch bedingte der Pflichtmitgliedschaft auf in Apotheken oder sffentlichen wissenschaftlichen Anstalten TStige soll im Interesse einer Gleichbehandlung aller Berufsstandsangehsrigen aufgegeben werden. Damit werden kleine Gruppen von Berufsstandsangehsrigen (in Verwaltung und Industrie Apotheker), die von einer Versorgung bisher ausgeschlossen waren oder die eine bereits bestehende Mitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung sonst nicht ksnnten, nunmehr in die Pflichtmitgliedschaft einbezogen bzw. in ihr gehalten.

Mit der nderung die bisherige Staatsangehsrigkeitsklausel. den Aufbau von Versorgungsanwartschaften im Versorgungswerk ist die im Rahmen der Kammermitgliedschaft nicht die Staatsangehsrigkeit. Dies stimmt mit den europarechtlichen Anforderungen an die innerstaatliche Rechtsentwicklung Yberein. Das Versorgungswerk wird allen Nichtdeutschen sein, die nach berufsrechtlichen Normen die Kammermitgliedschaft erwerben ksnnen.

3. Zugunsten aller Kammerangehsrigen, die in die Pflichtmitgliedschaft neu einbezogen werden, bergangsbestimmungen zum Erla§ satzungsrechtlicher Regelungen (vgl. Erl. zu??Ê2 und 3).

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu? 1 Nrn. 1 bis 3

Umbenennung des Versorgungswerks im Zusammenhang mit seiner...ffnung Angehsrige steuerberatender Berufe.

Zu?Ê1 Nr.Ê4

Die Neufassung des Art.Ê26 bindet die Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung unter Aufgabe des Yberkommenen Zuschnitts auf das klassische Berufsbild des nunmehr an die Zugehsrigkeit zur Berufskammer.

Gruppen von Berufsstandsangehsrigen, die zwar Pflichtmitglieder der Berufskammer sind, bisher jedoch nicht Pflichtmitglieder auch des Versorgungswerks sein konnten (in Verwaltung oder Industrie werden damit der Versorgung bzw. ksnnen in ihr verbleiben, ohne in Abgrenzungsprobleme zur gesetzlichen Rentenversicherung zu geraten.

Der mit der Anbindung an die Kammermitgliedschaft notwendig verbundene Wegfall der Staatsangehsrigkeitsklausel bewirkt die ...ffnung des Versorgungswerks alle nichtdeutschen die in Auswirkung europarechtlicher oder anderer vslkerrechtlicher Normierungen die Mitgliedschaft der Berufskammer erwerben ksnnen.

Pharmaziepraktikanten ksnnen nicht Mitglieder der Berufskammer sein. FYr diese Personengruppe bleibt deshalb die berufliche TStigkeit kongruent zur Kammermitgliedschaft findet jedoch auch insoweit eine Ausweitung auf jegliche pharmazeutische TStigkeit statt (SatzÊ2). Apothekerassistenten bilden einen altrechtlich bestimmten, daher auslaufenden Mitgliederbestand, den es keinen Neuzugang mehr gibt. In die allgemeine gesetzliche sind sie deshalb nicht mehr einbezogen. Bisher bestehende dieser Personengruppe werden Ybergangsrechtlich aufrechterhalten (vgl.?Ê2 Abs.Ê2 dieses Gesetzes).

Einer Bestimmung des Versorgungsgesetzes zur bedarf es, anders als im Fall der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau und der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, die Bayerische Apothekerversorgung nicht.

Entsprechende Rechtsgrundlagen bestehen bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften: so Art.Ê59 Abs.Ê1 in Verbindung mit Art.Ê4 Abs.Ê8 eine Meldeverpflichtung der Bayerischen Landesapothekerkammer zum Versorgungswerk Kammermitglieder), Art.Ê17Êa Abs.Ê2 SatzÊ2 GDG eine Meldeverpflichtung der den Vollzug der Approbationsordnung Apotheker Behsrde Pharmaziepraktikanten). FYr den au§erbayerischen der Bayerischen Apothekerversorgung sind entsprechende Bestimmungen in den neu gefa§ten mit den getroffen.

Zu?Ê1 Nr.Ê5

Umbenennung (Buchst.Êa).

Die Neufassung des AbsatzesÊ1 (Buchst.Êb) ist die die Einbeziehung der Mitglieder der Steuerberaterkammern in die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung grundlegende Bestimmung. Das gesamte die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung bestehende Normensystem ist die Neumitglieder in gleicher Weise verbindlich wie den bisherigen Mitgliederbestand (wegen der bergangsregelungen den Anfangsbestand vgl. Erl. zu?Ê3).

Zu?Ê1 Nr.Ê6

Erweiterung der Verpflichtung, dem Versorgungswerk die seine notwendigen Daten zu Ybermitteln, auf die Steuerberaterkammern.

Zu?Ê2

Personen, die durch nderung des die ma§geblichen Kriteriums neu in die Pflichtmitgliedschaft der Bayerischen Apothekerversorgung einbezogen sind (vgl. Erl. unter Allgemeines Nr.Ê2 und zu?Ê1 Nr.Ê4), genie§en Vertrauensschutz hinsichtlich ihres bisherigen Status. Sie werden deshalb in entsprechender Anwendung des?Ê61 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung (Stand: 1.ÊJanuar 1999) von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung befreit.

Absatz 2: Wahrung des Rechtsstands von Apothekerassistenten (vgl. Erl. zu?Ê1 Nr.Ê4).

Zu?Ê3

Der amtierende Verwaltungsrat wird die laufende Amtsdauer (bis Beginn des Jahres 2001) Ybergangsweise um drei Mitglieder je Steuerberaterkammer, insgesamt also um sechs Mitglieder erweitert (AbsatzÊ1). FYr die Amtsperioden gilt der Grundsatz der ãangemessenen VertretungÒ (Art.Ê21 SatzÊ2

Versorgungsgesetz), der eine entsprechend den Mitgliederzahlen der teilnehmenden Berufsgruppen erfordert. Im Zusammenhang mit der Regelung kann die Satzung die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats neu bestimmen.

Die folgenden enthalten bergangsbestimmungen den als Anfangsbestand bezeichneten Personenkreis, der bei Inkrafttreten des nderungsgesetzes bereits einer der Steuerberaterkammern angehsrt. Ihm ist, soweit nach den allgemeinen Bestimmungen die Voraussetzungen die Pflichtmitgliedschaft gegeben sind, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein antragsgebundenes, sachlich jedoch voraussetzungsloses Befreiungsrecht (AbsatzÊ2 Nr.Ê1). Umgekehrt soll Kammermitgliedern vom 45. bis zum 60. Lebensjahr der Beitritt zum Versor gungswerk noch ermsglicht werden, falls sie dies und sie sind (AbsatzÊ2 Nr.Ê2). Diese Abweichungen von den allgemein geltenden Bestimmungen ksnnen jedoch, um den bergangszeitraum angemessen einzugrenzen, nur binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten des nderungsgesetzes in Anspruch genommen werden (AbsatzÊ2 Nr.Ê3). AbsatzÊ3 fa§t die Regelungen mitgliedschaftsrechtlicher zusammen. Nicht wenige Mitglieder der Steuerberaterkammern sind gleichzeitig in dieser Eigenschaft sind sie bisher bereits Mitglieder der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung. SatzÊ1 stellt klar, da§ im Rechtsrahmen einer einheitlichen Pflichtmitgliedschaft die mitgliedschaftsrechtlichen Sonderbestimmungen des AbsatzesÊ2 diesen Mitgliederkreis nicht gelten. Andererseits kann die Satzung -Êals rechtsstandswahrende Entsprechung zu dem den sonstigen Mitgliedern des Anfangsbestands BefreiungsrechtÊ- auf der Grundlage des AbsatzesÊ4 die Beitragspflicht insoweit auf die bisherige Bemessung begrenzen (Einkommen aus SatzÊ2 wahrt den vor Inkrafttreten des nderungsgesetzes erlangten Rechtsstand der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft auch den neuerlichen Zugang zum Versorgungswerk nunmehr als Folge der Zugehsrigkeit auch zum Berufsstand der Steuerberater.

Dies gilt sowohl die Befreiung nach allgemeinem Satzungsrecht -Êsofern und solange deren Voraussetzungen vorliegenÊ- wie auch die nicht widerrufbare Befreiung nach altrechtlichen bergangsbestimmungen bei Zugehsrigkeit bereits zum Anfangsbestand der

AbsatzÊ4 ist Grundlage den Erla§ einer Satzungsregelung, welche die Vereinbarungen der beteiligten Yber einen leistungsrechtlichen Ausgleich der Aufnahmekosten und der den Buchwert Ybersteigenden Bewertungen von Kapitalanlagen zum Gegenstand hat. Die Bestimmung ferner zum Erla§ satzungsrechtlicher Sonderbestimmungen, die dem Anfangsbestand mit RYcksicht auf bereits bestehende Absicherungen den Zugang zum Versorgungswerk zu erleichternden Beitragsbedingungen ermsglichen sollen.