Finanzamt

Besoldung bayerischer Beamten in Brüssel

1. a) Wie setzt sich das Einkommen der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes zusammen, die in der Staatskanzlei Abteilung C II Vertretung des Freistaates Bayern bei der EU in Brüssel tätig sind?

1. b) Welche Sonderaufwendungen und/oder Aufwandsentschädigungen und/oder sonstige Zulagen werden den genannten Beamtinnen und Beamten aus der Tatsache zuteil, dass sie in der Abteilung C II der Staatskanzlei Vertretung des Freistaates Bayern bei der EU in Brüssel tätig sind?

2. a) Was bedeuten die unter 1. und 2. gemachten Angaben in DM und EURO?

2. b) Wie werden die unter 1. und 2. gemachten Angaben steuerlich behandelt?

3. a) Wie verhält sich das verfügbare Einkommen der unter 1. und 2. genannten Beamtinnen und Beamten zum verfügbaren Einkommen der in Bayern tätigen und auf gleicher Besoldungsstufe stehenden Beamten?

3. b) Wie verhält sich das verfügbare Einkommen der unter 1. und 2. genannten Beamtinnen und Beamten zum verfügbaren Einkommen von Beamten der EUInstitutionen der Besoldungsstufen A 7­A 5?

4. Seit wann sind die unter 1. und 2. genannten Beamtinnen und Beamten in ihrer derzeitigen Verwendung tätig (insbesondere Leiter und stellvertretender Leiter)?

5. Wie setzt sich das Einkommen der 14 bayerischen Beamtinnen und Beamten zusammen, die als nationale Experten zu Institutionen der EU entsandt sind (§ 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes)?

6. a) Welche Sonderaufwendungen und/oder Aufwandsentschädigungen und/oder sonstige Zulagen werden den unter 7. genannten Beamtinnen und Beamten aus der Tatsache zuteil, dass sie als nationale Experten zu Institutionen der EU entsandt sind?

6. b) Was bedeuten die unter 7. und 8. gemachten Angaben in DM und EURO?

6. c) Wie werden die unter 7. und 8. gemachten Angaben steuerlich behandelt?

7. Wie verhält sich das verfügbare Einkommen der unter 1. und 2. genannten Beamtinnen und Beamten zum verfügbaren Einkommen der in Bayern tätigen und auf gleicher Besoldungsstufe stehenden Beamten?

8. Wie verhält sich das verfügbare Einkommen der unter 7. genannten Beamtinnen und Beamten zum verfügbaren Einkommen von Beamten der EU-Institutionen der Besoldungsstufen A 7­A 5?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen vom 05. 08. 1999

Die schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatskanzlei wie folgt: Vorbemerkungen:

Die vorliegende Anfrage knüpft an die schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Hoderlein vom 27.1.1999 an. Bei der Beantwortung dieser Anfrage wurden ­ entsprechend der Fragestellung ­ die Beamtinnen und Beamten, die in der Staatskanzlei Abteilung C II Vertretung des Freistaates Bayern bei der EU sowie die Beamtinnen und Beamten, die als nationale Experten zu Institutionen der EU entsandt sind, nicht einbezogen.

Die an diese Beamtinnen und Beamten gezahlten Bezüge (Inlands- und Auslandsdienstbezüge) sind grundsätzlich bundesrechtlich festgeschrieben. Dies bedeutet, dass die entsprechenden bayerischen Beamtinnen und Beamten in Brüssel und bei der EU die gleichen Auslandsdienstbezüge erhalten wie andere im Ausland eingesetzte Bedienstete. Handlungsspielraum Bayerns besteht nur bei der Anrechnung des Tagegeldes, das die als nationale Experten eingesetzten Beamtinnen und Beamte von der Europäischen Kommission erhalten. Im Hinblick auf eine Gleichbehandlung mit den bei der Vertretung des Freistaates Bayern bei der EU tätigen Beamtinnen und Beamten wird das den nationalen Experten gewährte EU-Tagegeld in voller Höhe auf den Auslandszuschlag angerechnet.

Mangels konkreter Zahlen bezüglich trennungsgeldrechtlicher Leistungen (vgl. Fragen 1. b) und 6. a)) können die Einkommensvergleiche nur auf der Grundlage von Nettogehältern angestellt werden.

Bei der Beantwortung der Fragen 2 a), 2 b), 3 a), 3 b) und 4 wird davon ausgegangen, dass sich die Fragestellungen auf die Nummern 1 a) und 1 b) beziehen. Bei der Beantwortung der Fragen 6 a), 6 b), 6 c), 7 und 8 werden die Angaben zu Nummer 5 zugrunde gelegt.

Zu 1. a):

Gemäß § 52 Bundesbesoldungsgesetz erhalten Beamte mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland die Dienstbezüge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen. Zulagen und Vergütungen ­ als Teil der Dienstbezüge ­ werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben ­ zur Abgeltung der mit dem Auslandsdienst typischerweise verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen ­ folgende Auslandsdienstbezüge:

Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen in den Anlagen VI a bis VI d zum Bundesbesoldungsgesetz gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten, nach der für den ausländischen Dienstort maßgebenden Stufe (Brüssel: Stufe 2) und nach den folgenden Voraussetzungen:

Nach der Anlage VI a erhalten den Auslandszuschlag verheiratete Beamte, die mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben.

Nach Anlage VI b erhalten den Auslandszuschlag

­ Beamte, die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländischen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen,

­ Beamte, die das vierzigste Lebensjahr vollendet haben,

­ Beamte, die in ihrer Wohnung am ausländischen Dienstort einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,

­ verheiratete Beamte mit eigenem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen Dienstort keinen Wohnsitz begründet oder diesen wieder aufgegeben haben.

Nach der Anlage VI c erhalten den Auslandszuschlag diejenigen Beamten, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

Bei unentgeltlicher Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung oder entsprechender Geldleistungen hierfür wird ein Auslandszuschlag nach Anlage VI d gewährt. Beamte, denen Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde, erhalten Auslandskinderzuschlag nach der Anlage VI i zum Bundesbesoldungsgesetz für Kinder, die sich nicht nur vorübergehend

­ im Ausland aufhalten,

­ im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war.

Die jeweiligen Beträge ergeben sich aus den beigefügten Tabellen.

Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuß beträgt 90 vom Hundert des Mehrbetrages.

Zu 1. b): Verheiratete Beamte, deren Ehegatte weiterhin im Inland wohnt, und ledige Beamte, die ihre Wohnung im Inland beibehalten, erhalten ­ z.T. bei verminderten Auslandsbezügen

­ zur pauschalen Abgeltung ihrer zusätzlichen Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung ein Trennungsgeld in je nach Familienstand und Besoldungsgruppe unterschiedlicher Höhe. Diese Beträge bleiben bei der Gegenüberstellung der Bezüge im Interesse der Vergleichbarkeit außer Betracht, weil es sich nicht um Gehaltsbestandteile handelt, die Gewährung in der Regel nur befristet (bis zum Umzug) erfolgt und auch weil hier nicht konkret bekannt ist, welche Leistungen die EU-Bediensteten in ähnlichen Fällen erhalten.

Daneben werden aufgrund der Tatsache, dass die Beamten in der Vertretung des Freistaates Bayern in Brüssel tätig sind, keine laufenden Zulagen oder Aufwandsentschädigungen gezahlt.

Zu 2. 1 Es wird davon ausgegangen, dass sich Zahlungen in Höhe von rund 100,00 DM bis 1.500,00 DM ergeben können.

Zu 2. b):

Die Auslandsdienstbezüge (Auslandszuschlag, Auslandskinderzuschlag, Mietzuschuß) sind gemäß § 3 Nr. 64 Halbsatz 1 steuerfrei.

Zu 3. a):

Die Nettoinlandsdienstbezüge vergleichbarer in Bayern tätiger Beamtinnen und Beamten betragen im Durchschnitt etwa 60 % der Auslandsdienstbezüge (netto) der unter 1 a) fallenden Beamtinnen und Beamten.

Zu 3. b):

Wegen der sehr unterschiedlichen Bezahlungssysteme ist ein Vergleich nur in begrenztem Umfang möglich. Abhängig von Alter, Besoldungseinstufung, Familienverhältnissen und sonstigen Abgaben bewegen sich die Nettodienstbezüge der in der Staatskanzlei Abteilung C II Vertretung des Freistaates Bayern bei der EU eingesetzten Beamten in einer Höhe von rund 60 % bis 80 % der Nettogehälter von Beamten der EU-Institutionen.

Zu 4.: Der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der in der Abteilung C II Vertretung des Freistaates Bayern bei der EU verwendeten Beamtinnen und Beamten ist sehr unterschiedlich. Teilweise sind die Bediensteten seit mehreren Jahren dort tätig, teilweise erst seit kurzem. Der Leiter der Vertretung hat seinen Dienst in Brüssel 1994, sein Stellvertreter 1989 angetreten.

Zu 5.: Auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen und in der Antwort zu Frage 1 a) wird Bezug genommen.

Wegen der Anrechnung des ­ zur Bestreitung der höheren Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Ausland ­ von der Europäischen Kommission gewährten Tagegeldes (rd. 5.100 DM monatlich ­ brutto ­) erhalten die als nationale Experten zu Institutionen der EU entsandten Beamtinnen und Beamten keinen Auslandszuschlag. Dies führt dazu, daß als Auslandsdienstbezüge bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur ein Auslandskinderzuschlag und ggf. ein Mietzuschuß gezahlt werden kann.

Zu 6. a):

Auf die Antwort zu Frage 1 b) ­ Absatz 1 ­ wird verwiesen.

Das von der Europäischen Kommission gewährte Tagegeld ist nach dem Doppelbesteuerungsabkommen/Belgien im Inland nicht steuerpflichtig; es wird jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt dem Progressionsvorbehalt unterworfen (BMF-Schreiben vom 02.05.1994, Bundessteuerblatt Teil I S. 284).

Auf die Antwort zu Frage 2 b) wird verwiesen.

Zu 7.: Unter Einbeziehung des von der Europäischen Kommission gezahlten Tagegeldes erhalten die nationalen Experten in etwa die gleichen Bezüge wie die bei der Vertretung des Freistaates Bayern bei der EU eingesetzten Beamtinnen und Beamten. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 3 a) verwiesen.

Zu 8.: Bezugnehmend auf die Antwort zu Frage 3 b) und unter Einbeziehung des von der Europäischen Kommission gezahlten Tagegeldes ergibt sich in etwa das gleiche Verhältnis wie bei dem Vergleich zwischen den bei der Vertretung des Freistaates Bayern bei der EU tätigen Beamtinnen und Beamten zu den Nettogehältern von Beamten der EU-Institutionen.