Wasserentnahme aus dem Staatsforst in der Gemarkung Münchsteinach

Die Firma F. versucht seit ca. 3 Jahren Mineralwassergewinnungsrechte für die Entnahme von ungefähr 70.000 m3/a aus dem zweiten Stockwerk des Staatsforstgebietes in der Gemarkung Münchsteinach zu erhalten. Ende Mai 1999 wurde ein entsprechender dreimonatiger Pumpversuch abgeschlossen.

Die Gemeinde Münchsteinach ihrerseits bemüht sich ebenfalls seit 1996 um die Rückkehr zur Wassereigenversorgung.

Zur Zeit werden die Bürgerinnen und Bürger noch über die Fernwasserversorgung Franken bedient. Die vertragliche Bindung läuft im Jahr 2011 aus.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung:

Von welcher Behörde wurde der Fa. F. die Erlaubnis zu einer Probebohrung im Staatsforst erteilt?

Wie vereinbart die zuständige Behörde die Probebohrungserlaubnis bis ins zweite Stockwerk hinab mit der belegten Auffassung, derartige Eingriffe seien zu unterlassen, um künftigen Generationen nicht die Existenzgrundlage zu entziehen?

Welcher Verwendung wurde das während der Pumpversuchsphase geförderte Wasser zugeführt?

2. Würde der Freistaat Bayern ggf. für die der Fa. F. genehmigte Wasserentnahme eine finanzielle Entschädigung fordern? Wenn ja, in welcher Höhe?

Bestätigt die Staatsregierung die Auffassung, dass nach allgemeiner Verwaltungspraxis gegebenenfalls eine öffentliche Wasserentnahme Vorrang vor einer privaten/gewerblichen hat?

Trifft es ferner zu, dass der Standort der Mineralwasserfirma bei einer Verweigerung der Wasserentnahme nicht gefährdet wäre?

3. Wie will die Staatsregierung im Fall der Erteilung einer Genehmigung zur Wasserentnahme an die Firma F. dem berechtigten Wunsch der Gemeinde Münchsteinach auf Rückkehr zur Eigenwasserversorgung Rechnung tragen?

Antwort des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen

Zu 1.1:

Die Erlaubnis zu Probebohrungen im Staatsforst Münchsteinach erhielt die Fa. F. vom Landratsamt Neustadt a.d.Aisch ­ Bad Windsheim mit Bescheid vom 09.11.95.

Dasselbe Landratsamt hat mit Bescheid vom 07.08.98 für eine der Bohrungen eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Durchführung eines 90tägigen Pumpversuches gegeben.

Zu 1.2:

Die genehmigten Probebohrungen erschließen den grundwasserführenden Schilfsandstein, der von den Lehrbergschichten, einer Tonsteinserie, überdeckt und geschützt ist.

Wegen des wechselhaften geologischen Aufbaus sind örtlich Grundwasserstockwerke über dieser Deckschicht ausgebildet. In der Umgebung der Entnahme, einem Nebental des Steinachtales, bildet der Schilfsandstein jedoch das oberste Grundwasserstockwerk. Das zur Nutzung vorgesehene Grundwasservorkommen ist kein Tiefengrundwasser, bei dem wegen geringer Regenerationsfähigkeit eine weitgehende Zurückhaltung bei der Bewirtschaftung geboten wäre. Es handelt sich vielmehr um einen Aquifer mit natürlichem Wasserumsatz, der an der Grundwasserneubildung teilnimmt.

Zu 1.3:

Der 90tägige Dauerpumpversuch wurde von der Fa. F. am 01.03.99 angezeigt und am 28.05.99 beendet. Das geförderte Wasser in einer Größenordnung von 2 Liter pro Sekunde wurde gemäß Bescheid vom 07.08.1998 über einen nahe gelegenen Graben in die Oberflächengewässer abgeleitet.

Zu 2.: Eine finanzielle Entschädigung für genehmigte Entnahmen von Grundwasser wurde vom Freistaat Bayern nicht erhoben, nachdem sich das Eigentum an einem Grundstück nicht auf das Grundwasser bezieht. Zudem bestehen in Bayern keine gesetzlichen Anforderungen zur Erhebung von Grundwasserabgaben.

Zu 2.1:

In Bayern hat die öffentliche Wasserversorgung grundsätzlich Vorrang vor einer privaten oder gewerblichen Wassernutzung. Im vorliegenden Fall ist ein solcher potentieller Nutzungskonflikt jedoch nicht gegeben. Siehe hierzu unter Nr. 3.

Zu 2.2

Die Fa. F. legte dar, dass die geplante Neuerschließung von Grundwasser der Erhaltung und Sicherung der Mineralwasserabfüllung in Neustadt a.d.Aisch dient und im Interesse der Standortsicherung liegt. Wenn die Fa. F. Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserentnahme stellt, wird das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch ­ Bad Windsheim prüfen, ob dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit entstünde. Die wasserwirtschaftliche Begutachtung erfolgt durch das Wasserwirtschaftsamt Ansbach. Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, würde der Antrag versagt werden.

Zu 3.: Nach Vorprüfungen des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach steht die geplante Grundwasserentnahme der Fa. F. in der vorgesehenen Größenordnung grundsätzlich nicht im Konflikt mit dem Bestreben der Gemeinde Münchsteinach nach einer Eigenwasserversorgung. Für eine zentrale Trinkwasserversorgung der Gemeinde ist vorrangig das Wasser des Standsteinkeupers geeignet. Das geschätzte verfügbare Grundwasserpotential außerhalb des Einzugsgebietes für die geplante Erschließung der Fa. F. übertrifft den Bedarf der Gemeinde um ein Mehrfaches. Zusätzlich könnte der Bedarf an Brauchwasser ohne Trinkwasserqualität durch Gips-Keupererschließungen abgedeckt werden. Die Möglichkeit der Gemeinde Münchsteinach zu einer Eigenwasserversorgung würde daher durch die geplante Wasserförderung der Fa. F. nicht beeinträchtigt werden.