Gesetz zur Verbesserung der Verkehrsüberwachung in hessischen Kommunen

In Hessen fließen die aufgrund von Verstößen gegen die §§ 24 und 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) erhobenen Bußgelder nicht den Kommunen zu, die die Verstöße feststellen, sondern dem Regierungspräsidium in Kassel und damit dem Land Hessen. Lediglich die Stadt Frankfurt am Main kann in Hessen die aufgrund der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten zu erhebenden Bußgelder selbst einziehen und verwenden.

Diese Situation führt dazu, dass insbesondere im Zusammenhang mit Rotlichtüberwachungseinrichtungen an Wechsellichtzeichenanlagen die Investitions-, Wartungs- und Modernisierungskosten für die Überwachungsinstallationen von den Kommunen zu erbringen sind, während die Einnahmen zu rund 84 v.H. dem Land zufließen.

Weil dadurch die eingesetzte Technik nicht mehr regelmäßig auf dem modernsten Stand gehalten wird, neue Überwachungsanlagen an gefährlichen Stellen nicht installiert werden und erste Kommunen die Verkehrsüberwachung von Ampelanlagen bereits eingestellt haben, ist eine optimale Sicherheit im Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet.

B. Lösung:

Durch die in dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Regelung und die darin enthaltene Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a StVG werden alle hessischen Kommunen auch zu Ahndungsbehörden, sodass ihnen auch die im Zusammenhang mit der Verfolgung von Verstößen gegen §§ 24 und 24a StVG anfallenden Bußgelder in Gänze zufließen.

Dies versetzt die Kommunen finanziell in die Lage, die erforderlichen Modernisierungsmaßnahmen bei bestehenden Anlagen durchzuführen sowie an Stellen mit erhöhten Rotlichtverstößen durch die Errichtung zusätzlicher Überwachungsmöglichkeiten die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen.

C. Befristung:

Da es vorliegend um die Änderung einer Verordnung zur Erfüllung von Aufgaben nach einer bundesgesetzlichen Regelung geht, die zudem der Steigerung der öffentlichen Sicherheit dient und sich bereits bewährt hat, erscheint die Einführung einer Befristung nicht sinnvoll oder geboten.

D. Alternative:

Eine Alternative wäre, dass das Land die Kosten für die Installation, Wartung und Modernisierung der Überwachungseinrichtungen von Wechsellichtzeichenanlagen gänzlich übernimmt. Da hierzu aber keine Bereitschaft vonseiten des Landes besteht, ist letztlich keine Alternative gegeben.

E. Finanzielle Auswirkungen:

Die Einnahmen des Landes aus Bußgelderhebungen wegen eines Verstoßes gegen die §§ 24 und 24a StVG werden zurückgehen.

Allerdings ist auch jetzt schon ein Einnahmerückgang zu verzeichnen, da erste Kommunen die Überwachung von Rotlichtverstößen an Ampelanlagen bereits eingestellt haben.

F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Verbesserung der Verkehrsüberwachung in hessischen Kommunen Vom Artikel 1

Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a des Straßenverkehrsgesetzes

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird verordnet:

§ 1:

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 2:

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit nach § 1 sind auch die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Erteilung von Verwarnungen, der Erhebung von Verwarnungsgeldern, der Einstellung von Verfahren und der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Für Verfahrenseinstellungen einschließlich der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden jedoch nicht zuständig, wenn die betroffene Person sich nicht zur Sache geäußert hat.

(2) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a des Straßenverkehrsgesetzes, die auf Bundesautobahnen begangen worden sind, Verwarnungsverfahren, die von einem Polizeivollzugsbeamten oder einer staatlichen Behörde eingeleitet werden, und Bußgeldverfahren, denen ein solches Verwarnungsgeld vorausgegangen ist.

§ 3:

Die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a des Straßenverkehrsgesetzes vom 7. April 1992 (GVBl. I, S. 134) wird aufgehoben.

§ 4:

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 2:

Entsteinerungsklausel

Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 3:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

Die hessischen Kommunen partizipieren nur zu einem sehr geringen Teil an den Bußgeldeinnahmen, die aufgrund von Verstößen gegen die §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) erhoben werden. Während es in anderen Bundesländern das Modell gibt, dass die Bußgelder durch die Kommunen erhoben werden und auch gänzlich bei den Kommunen verbleiben, kommt dieses Privileg in Hessen lediglich der Stadt Frankfurt am Main zugute.

Dies hat insbesondere in Bezug auf den Betrieb von Überwachungsanlagen bei Rotlichtverstößen an Ampelkreuzungen oder Fußgängerüberwegen die Auswirkung, dass einige hessische Kommunen vom Regierungspräsidium in Kassel aufgefordert worden sind, die Anlagen auf eigene Kosten zu modernisieren, damit zugunsten des Landes die Möglichkeit der Bußgeldbeitreibung verbessert werden kann.

Da die hiermit verbundenen Kosten sowie der von den Kommunen zu erbringende Verwaltungsaufwand den vom Land pro Einzelfall als Bußgeldanteil den Städten und Gemeinden überlassenen Betrag von 10 weit übersteigen, haben einige Kommunen die Verkehrsüberwachung von Ampelanlagen inzwischen eingestellt.

Zudem wird von der Installation neuer Überwachungseinrichtungen - z.B. bei ampelgesteuerten Fußgängerüberwegen - aufgrund der hohen Kostenlast für die Kommunen in zahlreichen Fällen abgesehen.

Zur Steigerung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr ist es daher erforderlich, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch in Hessen über die Stadt Frankfurt am Main hinaus alle anderen hessischen Kommunen die aufgrund von Rotlichtverstößen anfallenden Bußgelder eigenständig einziehen und verwenden können.

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Art. 1:

Die Neufassung des § 2 ist geboten, da die Sonderregelung für die Stadt Frankfurt am Main nicht mehr erforderlich ist. Mit der Neuregelung des Abs. 1 werden nun alle hessischen Städte- und Gemeinden zu Verfolgungsund Ahndungsbehörden erhoben.

§ 2 fasst damit den Regelungsgehalt der ehemaligen §§ 2 und 3 alte Fassung zusammen.

§ 3 hebt die ursprüngliche Verordnung vom 7. April 1992 auf.

§ 4 regelt das In-Kraft-Treten der Verordnung.

Zu Art. 2:

Die Vorschrift dient dazu, später gegebenenfalls erforderlich werdende Änderungen der durch dieses Gesetz geänderten Verordnung durch den Verordnungsgeber zu ermöglichen.

Zu Art. 3:

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten.