Aktivierte Erbsenstärke lässt sich durch Propylenoxid in wässriger Lösung propoxylieren

Eignung der Hochamylose-Erbsenstärke für Verpackungsanwendungen aufgezeigt, sondern auch, daß sich die Erbsenstärke bezüglich Derivatisierbarkeit und Verarbeitbarkeit der Derivate besser verhält als Hochamylose-Maisstärke.... Die positiv ausgefallene Eignungsprüfung lässt es nun umso dringender erscheinen, auch die Entwicklung der Herstellungsverfahren der Erbsenstärke so zu fördern, dass dieser interessante, nachwachsende Rohstoff in absehbarer Zeit auch verfügbar sein wird.

Das B.-Institut hat im Auftrag der E. AG (Deutschland) Forschungsarbeiten über einen umweltverträglichen, insbesondere abbaubaren Werkstoff auf Stärkebasis für Verpackungszwecke durchgeführt. Dabei wurde unter anderem auch der Bereich High-Amylose-Erbsenstärke untersucht. Der Schlußbericht, der am 28. Mai 1993 vorgelegt wurde, enthält u. a. folgende Aussagen über die Eignung von HA-Amylose-Erbsenstärke als Basis für neue Werkstoffe: Die direkte Verarbeitung von nativer Stärke gab bei Verwendung von 75%iger Amylosestärke aus Erbsen erfolgversprechende Ergebnisse. Aus Hylon VII (HAMaisstärke) konnten derartige Produkte zwar auch erzeugt werden, jedoch mit weniger guten mechanischen Eigenschaften. Die Erbsenstärke-Produkte waren dehnfähiger, flexibler und reißfester.... Die native High-Amylose-Erbsenstärke verhält sich in vielen chemischen und physikalischen Operationen deutlich unterschiedlich zu HA-Maisstärke. So liegt z. B. die Verkleisterungstemperatur bei Erbsenstärke deutlich höher als bei Hylon VII.

Weiterhin ist selbst bei gleichem Amylosegehalt die Klebefähigkeit der aufgeschlossenen Erbsenstärke deutlich höher als die des Hylons. Gerade dies ist für die mechanischen Eigenschaften der Endmaterialien positiv zu bewerten.... Die Derivatisierung von Amylose-Erbsenstärke ist unter geeigneten Bedingungen weniger aufwendig als bei HA-Amylose-Maisstärke. Insbesondere verlaufen die Reaktionen oft schneller. Darüber hinaus ist bei einigen Reaktionen die Abtrennung der entstehenden Produkte einfacher....

Aus nativer Erbsenstärke konnte Schaummaterial erzeugt werden, das gegenüber den entsprechenden Schäumen aus HA-Amylose-Maisstärke feinporiger und bezüglich der Porenstruktur homogener war. Das gewonnene Schaummaterial hat deutliche Rückstelleigenschaften.... Native Erbsenstärke konnte nach spezieller Behandlung zu brillant-transparenten Gießfolien verarbeitet werden.

Diese Gießfolien wiesen im Vergleich zu auf gleiche Weise erzeugten HA-Maisstärke-Produkten höhere Flexibilität und Festigkeit auf.... Aus niedrig derivatisierter Erbsenstärke konnten Gießfolien, Spritzgußteile, Preßfolien und Schaummaterial erzeugt werden. Bei gleichartiger Vorbehandlung zeigten die Erbsenstärke-Produkte im Vergleich zu Hylon-VII-Produkten höhere Bruchstabilität, Flexibilität, Knickfestigkeit und Reißfestigkeit.

d) F.

Die F. hat die Arbeiten des B.-Instituts auf dem Gebiet der Stärkeforschung fortgeführt und hat im vom Staatsministerium geförderten Forschungsvorhaben Forschungsarbeiten über einen umwelt- und gebrauchssicheren Werkstoff auf der Basis von High-Amylosestärke aus heimischem Erbsenanbau im Juli 1994 zusammenfassend folgende Ergebnisse vorgelegt: Insbesondere Gießfolien aus biochemisch vorbehandelten Stärken oder hochgereinigten Erbsenstärken zeigten in den Versuchen gute optische und mechanische Eigenschaften. Dies wurde auf die besonders gute Löslichkeit und hohe Homogenität derartig gewonnener Stärkederivate in den Gießlösungen zurückgeführt.

Aktivierte Erbsenstärke lässt sich durch Propylenoxid in wässriger Lösung propoxylieren. Je nach Derivatisierunsgrad ist das Material dann heiß- oder kaltwasserlöslich. Mit Zusatz von Weichmachern können diese wäßrigen Lösungen zu wasserzerstörbaren Folien gegossen werden. Brillant transparente wasserlösliche Folien mit hoher mechanischer Stabilität ­ insbesondere Knitterfestigkeit ­ lassen sich nur bei entsprechender enzymatischer Vorbehandlung gewinnen. Salzfreiheit des propoxylierten Stärkematerials ist ebenfalls eine hierfür wichtige Voraussetzung. Selbst ohne Weichmacher lassen sich so knitterfeste Folien gießen.

Erbsenstärke zeigt bei der Desintegration der Stärkekörner in wäßrig-alkalischer Lösung, beim Propoxylieren und nach enzymatischer Behandlung im Vergleich zu amylosereicher Maisstärke ein deutlich verändertes Verhalten. Diese Unterschiede machen es möglich, Stärkefolien herzustellen, die aus Maisstärke zumindest bisher nicht herstellbar waren. Die mechanischen Eigenschaften der Gießfolien wie Dehnbarkeit, Reißfähigkeit und Elastizität lassen eine Vielzahl von Anwendungen, z. B. im Verpackungsbereich aber auch in hochwertigen Sonderanwendungen zu.

Zu 4.: § 2 (5.) der C.A.R.M.E.N.-Satzung lautet: Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die von C.A.R.M.E.N. übernommene Bürgschaft zur Risikoabsicherung der Firma S. (C.A.R.M.E.N.Mitglied) ist zum einen keine direkte Zuwendung, und zum anderen mit den satzungsgemäßen Zwecken von C.A.R.M.E.N. insofern vereinbar, als C.A.R.M.E.N. für die Koordinierung aller Vorgänge im Bereich der nachwachsenden Rohstoffe in Bayern Verantwortung trägt.

C.A.R.M.E.N. hat die Bürgschaft damit begründet, dass von C.A.R.M.E.N. e. V. ein Beitrag zur Lösung des Problems der Amyloseerbsen erwartet wurde. Nachdem sich dieses über Jahre hinzog und insgesamt ein Imageschaden für die nachwachsenden Rohstoffe entstand, wurde nach einer Lösung gesucht, um das Problem der Kautionen für auf Stilllegungsflächen angebaute Erbsen zu lindern. Die Bündelung von Kautionen bei einem Landhändler erfordert eine erhebliche Risikobereitschaft. Herr G. von der Landhandelsfirma S. hat dieses ­ undankbare ­ Geschäft übernommen, seinen landwirtschaftlichen Betrieb als Sicherheit eingesetzt und Kautionen in Höhe von 1,36 Mio. DM gebündelt.

Im übrigen hat C.A.R.M.E.N. die Rückbürgschaft gegenüber dem Landhandel S. nicht aufgrund dessen Mitgliedschaft bei C.A.R.M.E.N. gegeben, sondern vielmehr, weil er als einziger zur Übernahme der Kautionen bereit war. C.A.R.M.E.N. wäre ebenso bereit gewesen, die Rückbürgschaft gegenüber jedem beliebigen außenstehenden Dritten abzugeben.

Zu 5.: Das Staatsministerium war über die Kautionsübernahme informiert und hat dies bereits mit Schreiben vom 5. Mai 1998 dem Landtag mitgeteilt.

Die Rückendeckung von C.A.R.M.E.N. für die Fa. S. steht nicht im Widerspruch zum EU-Recht. Eine Ermächtigung des Staatsministeriums an MR W. gab es nicht und konnte es auch nicht geben, nachdem es sich bei dieser Entscheidung von C.A.R.M.E.N. um einen vereinsinternen, geschäftlichen Vorgang handelt. Die Weiterführung der Geschäftsbeziehung des Staatsministeriums zu C.A.R.M.E.N. durch Werkaufträge kann nicht als eine Absicherung von C.A.R.M.E.N. durch Aufträge unter Umgehung des EURechts interpretiert werden. Die Dotierung der Werkverträge unterstreicht dies. So wurde der Werkvertrag für 1999 gegenüber dem für 1998 um 0,5 Mio. DM reduziert.

Zu 6.: Es existiert eine Protokollnotiz aus einer Vorstandssitzung von C.A.R.M.E.N. e. V. Ende Mai 1998 mit unter anderem folgendem, die Fragestellung betreffenden Inhalt: Wenn C.A.R.M.E.N. für derartige Kosten bzw. Verluste, die im Grenzfall 1,25 Mio. DM wahrscheinlich jedoch wesentlich weniger betragen, der Fa. S. eine Rückendeckung bietet, dann verschlechtert sich bei C.A.R.M.E.N. die Liquidität erheblich. Die Leitung des hat für diesen Fall mündlich zugesagt, diese Leistung mit verstärkten Aufträgen zu honorieren. Eine schriftliche Sicherheit kann es aus EUrechtlichen Gründen dafür nicht geben. Zum einen könnte sich der Vorstandsvorsitzende aus dem ohne Rückendeckung nicht erlauben einen solchen Vorschlag zu unterbreiten, zum anderen geht aus verschiedenen Schriftstücken des hervor, dass das diese Verfahrensweise deckt (vgl. Schreiben MDLa und Schreiben an Landtag). Der Vorsitzende wird sich jedoch um eine möglichst weitgehende Sicherheit bemühen.

Diese Aussagen zu angeblich rechtswidrigen Absicherungen und Zusagen aus dem treffen jedoch nicht zu. Mit der damaligen politischen Spitze des oder der Leitung des war ein solches Verfahren nicht abgesprochen, die behaupteten Zusagen gab es nicht.

Zu 7.: Der Zuwendungsbescheid wurde widerrufen, der Zuwendungsbetrag zurückgefordert und die Vollstreckung gegenüber der KG wie auch dem Komplementär versucht. Die Konkurseröffnung über das Vermögen der KG wurde mangels Masse abgelehnt. Die Vollstreckung gegenüber dem Komplementär blieb erfolglos, weil keine pfändbaren Werte vorhanden sind.