Zu welchem Zeitpunkt war der Vollstau des Forggensees mit 7810 m üNN in diesem Jahr

2. Zu welchem Zeitpunkt war der Vollstau des Forggensees mit 781.0 m ü.NN in diesem Jahr erreicht?

3. Wieso wurde trotz dieser Hochwassergefahr der Vollstau des Forggensees bereits vor dem im Wasserrechtsbescheid angegebenen Termin (15.6.) ausgeführt?

4. Hält die Staatsregierung angesichts der diesjährigen großen Schneemengen in den Bergen einen Überstauraum von einem Meter für ausreichend?

5. Ist es richtig, dass in der Umweltverträglichkeitsstudie zum Festspieltheater bereits auf den zu klein bemessenen Hochwasser-Stauraum hingewiesen wurde?

6. Hält es die Staatsregierung für erforderlich, künftig bei ähnlichen Konstellationen (hohe Schneemengen) die Betreiberin des Forggensees, die Bayernwerk Wasserkraft AG, anzuweisen, ausreichend Stauraum im Forggensee vorzuhalten?

7. Welche absolute Obergrenze des Einstaus (in m ü.NN) hält die Staatsregierung für vertretbar, um Unterlieger vor Hochwasserschäden zu bewahren?

8. Besteht für Anlieger am Forggensee Entschädigungsanspruch, wenn der im Wasserrechtsbescheid angegebene Maximalpegel von 782 m üNN überstaut wird?

Antwort des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen Zu1.: Gegenüber den Vorjahren lagen durch die ergiebigen Schneefälle im Februar 1999 im Alpenraum auch erheblich größere Schneemassen im alpinen Einzugsgebiet des Lechs.

Eine hohe Schneedecke bedeutet jedoch nicht zwangsläufig eine größere Hochwassergefahr, da stärkere Schneedecken durch ihr Porenvolumen vorübergehend Regen wesentlich besser abfangen können als eine dünne Schneeauflage.

Ausschlaggebend für die Hochwassergefahr ist die jeweilige aktuelle Wetter- und Niederschlagsentwicklung. Ursächlich für das Hochwasser war die kurze Aufeinanderfolge zweier extremer Niederschlagsereignisse an Christi Himmelfahrt und Pfingsten. An der Meßstelle Roßhaupten wurden vom 11.­15.5. 124 mm, vom 20.­22.05.99 164 mm Niederschlag gemessen. Durch den schnellen Anstieg der Lufttemperaturen über den langjährigen Durchschnitt kam ein Beitrag zum Hochwasserabfluß im Lech aus Schneeschmelze hinzu.

Zu 2.: Der Stau auf Kote 781,0 m ü.NN (= Normalstau) war am 12.05.99 erreicht.

Zu 3.: Durch die reichlichen Niederschläge seit Jahresbeginn lagen die Zuflüsse zum Forggensee über dem langjährigen Mittel.

Deshalb wurde auch im Winter das zulässige tiefste Absenkziel nicht erreicht.

Der Wasserrechtsbescheid verpflichtet den Betreiber, bis spätestens zum 15. Juni des Jahres das vorgeschriebene Normalstauziel zu erreichen. Dazu werden die natürlichen Zuflüsse zum Lech einschließlich Schneeschmelze genutzt.

Durch das Hochwasser zu Christi Himmelfahrt, das zum Schutz der Unterlieger teilweise im Forggensee zurückgehalten wurde, wurde das Sommerstauziel ­ wie in der über 45jährigen Bewirtschaftung bereits mehrfach geschehen ­ frühzeitig erreicht.

Eine Verpflichtung, den See nach einer frühzeitigen Füllung zugunsten des Hochwasserschutzes wieder abzusenken, besteht für den Betreiber nicht. Mit dem Risiko, dass der See zum festgelegten Zeitpunkt sein vorgeschriebenes Stauziel nicht mehr erreicht, wäre diese Vorgehensweise für die Seeanlieger nicht dienlich.

Zu 4.: Unabhängig von der Frage einer eventuell vergrößerten Hochwassergefahr durch Schneeschmelze ist der knappe Hochwasserschutzraum am Forggensee (15 Mio. m3 zwischen 781 m ü.NN und 782 m ü.NN) ein grundsätzliches Problem, wie auch früher abgelaufene Hochwässer (z.B. im August 1970) gezeigt haben. Eine spürbare Vorentlastung des Forggensees bei Anlaufen einer Hochwasserwelle, z.B. durch einen leistungsfähigen Grundablaß, ist mit den derzeitigen Entnahmeeinrichtungen nur sehr eingeschränkt möglich. Die Gesamtkonzeption der Anlage ist auf ihren Hauptnutzungszweck Energieerzeugung ausgerichtet. Für einen besseren Schutz der Unterlieger wäre ein größerer bewirtschaftbarer Hochwasserschutzraum wünschenswert. Dazu gehen erste Überlegungen in Richtung Vergrößerung des planmäßigen Hochwasserschutzraums, entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Stauraum und Einführung eines Speicherbewirtschaftungsmodells.

Zu 5.: In der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Kempten wurde auf den möglichen Anstieg des Wasserspiegels bis auf eine Höhe von 784,0 bei extremen Zuflüssen und den Ausfall des Grundablasses hingewiesen. Auf diese Hochwasserkote wurde auch das Festspielhaus baulich ausgerichtet.

Zu 6.: Der Forggensee ist in den 50er Jahren vorrangig zur Gewinnung von Energie aus Wasserkraft gebaut worden. Der gültige Wasserrechtsbescheid eröffnet kein Eingriffsrecht des Staates in die normale Speicherbewirtschaftung zugunsten des Hochwasserschutzes. Ein langfristig, bis zum Ende der Hochwassergefahr im August abgesenkter Normalwasserspiegel (unter 781 m ü.NN) würde zu Entschädigungsansprüchen des Kraftwerksbetreibers in erheblicher Höhe und zu erheblichen Protesten der Seeanliegergemeinden führen.

Unabhängig davon werden derzeit technische und rechtliche Möglichkeiten zur erweiterten Ausnutzung des wasserrechtlichen Vorbehalts für die Bewirtschaftung des Forggensees im Hochwasserfall geprüft.

Zu 7.: Aus Standsicherheitsgründen für das Absperrbauwerk ist die Stauhöhe 784,0 als absolute Höchstgrenze des Einstaus zu betrachten. Bei diesem Wasserspiegel werden jedoch Seeanlieger eingestaut.

Das Stauziel für die Bewirtschaftung des Sees im Hochwasserfall zum Schutz der Unterlieger liegt bescheidsgemäß bei 782,0. Eine absolute Obergrenze kann nicht benannt werden, da die Bewirtschaftung von stark wechselnden Faktoren abhängt (Ausgangswasserstand im Forggensee, Größe des Hochwasserereignisses, Abflußgeschehen unterhalb des Forggensees). Die oben genannte Höchstgrenze von 784,0 darf aber keinesfalls überschritten werden.

Zu 8.: Für die Anlieger am Forggensee besteht grundsätzlich Entschädigungsanspruch, wenn der im Wasserrechtsbescheid angegebene Maximalspiegel von 782 m ü.NN überstaut wird.

Der Umfang eines zu leistenden Schadensersatzes hängt jeweils von den Umständen ab, die zu dem Schaden geführt haben. Näheres dazu regelt der Wasserrechtsbescheid.