Diabas wird mit Basalt gleichgesetzt

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie hat mit Entschließung vom 05. Mai 1999 festgestellt, daß sich Diabas von der Basaltlava nicht unterscheidet. Es zitiert dabei eine Stellungnahme des Bayerischen Geologischen Landesamtes. Grund dieser mineralogischen Gleichstellung ist das Bemühen, die bayerischen Diabasbrüche unter das Bergrecht zu stellen, so wie es in Thüringen und Hessen auch der Fall ist.

Hierzu frage ich die Staatsregierung:

1. Wieso wird Diabas, der sich mineralogisch durchaus von der Basaltlava unterscheidet, nunmehr dieser gleichgestellt? (Im Bergrecht ist ausdrücklich von Basaltlava und nicht von Diabas die Rede.)

2. Wie kommt das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie dazu, sich von dem Bayerischen Geologischen Landesamt bestätigen zu lassen, Diabas sei dasselbe wie Basaltlava?

3. Wie ist es dem Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie ­ unter Verweis auf Thüringen und Hessen ­ möglich, das Bundesbergrecht derartig eigenwillig auszulegen?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 05. 10. 1999

Zu 1.: Diabas und Basalt sind Gesteine, die mit den gleichen Hauptbestandteilen (Pyroxin, Amphibol und Olivin) denselben Chemismus aufweisen und sich lediglich in ihrem Entstehungsalter unterscheiden. In ihrer Ausbildung als Lava an der Oberfläche besteht zwischen Diabas und Basalt insoweit kein Unterschied. Diabas ist also Basaltlava im Sinne des Bundesberggesetzes, da eine Unterscheidung nach dem Alter der Entstehung dort nicht getroffen wurde.

Zu 2.: Nach dem Gesetz über die Aufgaben des Bayerischen Geologischen Landesamts vom 1. August 1970 200-91 U) obliegen dem Landesamt u.a. die geowissenschaftliche Untersuchung und Beurteilung aller Bodenschätze und ihrer Lagerstätten einschließlich der Steine und Erden. Das Geologische Landesamt berät die Behörden des Freistaates Bayern auf den Gebieten der angewandten Geowissenschaften.

Auf diesem Gebiet obliegt ihm auch die Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden des Freistaates Bayern. Bei der geowissenschaftlichen Klärung der Frage, ob Diabas zu den Basaltlaven zählt, war daher die Einschaltung und Begutachtung durch das Bayerische Geologische Landesamt geboten.

Zu 3.: Die nach Erlaß des Bundesberggesetzes im praktischen Vollzug vielfach ohne die entsprechenden geowissenschaftlichen Grundlagen vorgenommene rechtliche Unterscheidung von Basaltlaven war nach den in den letzten Jahren von den geologischen Landesämtern der Länder durchgeführten geowissenschaftlichen Untersuchungen nicht mehr gerechtfertigt.

Diesen neuen Erkenntnissen war auch in Bayern Rechnung zu tragen.