Steuer

Anlage 2 wenn die Betätigung selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und als Betätigung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzusehen ist.

7. Rechts- und sittenwidrige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Nachtleben: Bordellbetreiber, Vermieter von Unterkünften an Prostituierte und Zuhälter - zumindest bei Ausbeutung mehrerer Prostituierter - unterliegen regelmäßig der Einkommen- und Gewerbesteuer sowie teilweise der Umsatzsteuer, da diese gewerbliche Einkünfte erzielen. Da Bardamen regelmäßig Arbeitnehmerinnen sind, besteht darüber hinaus der Verdacht der Lohnsteuerhinterziehung. Prostituierte sind demgegenüber meist selbständig und erzielen Einkünfte nach § 15 EStG, die einkommen-, gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig sind.

8. Illegales Glücks- und Falschspiel: Einnahmen aus illegalem Glücks-, Falsch- und Berufskartenspiel sind regelmäßig den gewerblichen Einkünften zuzurechnen und unterliegen der Einkommensteuer und Gewerbesteuer.

9. Erpressung / Schutzgelderpressung: Einkünfte aus Erpressung bzw. Schutzgelderpressung unterliegen nach § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Zu versteuern ist hier das kassierte Schutz- oder Lösegeld.

10. Schleuserkriminalität:

Wird eine Schleusertätigkeit nachhaltig betrieben, handelt es sich um gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG, mit der Folge, dass Einkommensteuer und Gewerbesteuer anfällt.

Ansonsten liegt eine sonstige Tätigkeit nach § 22 Nr. 3 EStG vor, die nur der Einkommensteuer unterliegt.

11. Umweltkriminalität:

Die illegale Entsorgung von Abfall unterliegt regelmäßig als gewerbliche Tätigkeit der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.

12. Einnahmen aus Berufsverbrechen und Beihilfe zu Straftaten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen bei Einnahmen eines Berufsverbrechers vor und führen zu einer Besteuerung mit Einkommen- und Gewerbesteuer. Je nach Ausgestaltung der Verhältnisse können Berufsverbrecher auch als Arbeitnehmer anzusehen sein, sodass sie Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG erzielen.

Tätigkeitsvergütungen für Beihilfe zu einer Straftat sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und somit einkommensteuerlich zu erfassen.