Bewahrung des Strafvollzugs vor dem Abrutschen in einen bloßen Verwahrvollzug

Der Landtag wolle beschließen:

1. Der Landtag begrüßt die Verankerung des Resozialisierungs-Auftrags in § 2 des Strafvollzugsgesetzes.

2. Der Landtag stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht bereits 1998 festgestellt hat, dass "die Verfassung gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen hin auszurichten" und dass die Resozialisierung ebenfalls dem Schutz der Gemeinschaft selbst diene, sodass es keinen Änderungsbedarf des Strafvollzugsgesetzes gibt.

3. Der Landtag stellt damit fest, dass die derzeitige Fassung des § 2

Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in ausreichender Weise die Sicherheit und den Schutz der Allgemeinheit gewährleistet.

4. Der Landtag nimmt zur Kenntnis, dass führende Kriminologen, Vollzugswissenschaftler und -praktiker die Auffassung vertreten, dass sich die Rückfallquoten nur dann reduzieren lassen, wenn den Tätern im Strafvollzug in ausreichender Weise die Chance für eine Resozialisierung geboten wird.

5. Die Landesregierung wird daher aufgefordert, von dem am 5. Dezember 2005 gefassten Kabinettsbeschluss zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes Abstand zu nehmen und die Pläne für eine Rückkehr zum bloßen Verwahrvollzug endlich aufzugeben.

Begründung:

§ 2 StVollzG definiert die Aufgaben des Strafvollzugs in Deutschland und lautet: "Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel).

Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz Allgemeinheit vor weiteren Straftaten."

Damit spiegelt das Strafvollzugsgesetz die einhellig von allen Strafvollzugsexperten vertretene Auffassung wider, dass eine Strafvollzugspolitik nur dann umfassend erfolgreich sein kann, wenn sie dem Grundsatz "Sicherheit durch Resozialisierung" und nicht der von der Landesregierung offenbar fehlgeleiteten Handlungsmaxime "Sicherheit statt Resozialisierung" folgt.

Dennoch scheinen die Landesregierung und nun auch ihr Justizminister diese Erkenntnis bewusst zu ignorieren; denn die Landesregegierung hat am 5. Dezember 2005 beschlossen, erneut einen Gesetzentwurf in den Bundesrat einzubringen, der § 2 StVollzG abändern soll.

Hat der ehemalige Justizminister im Juni 2004 noch den Versuch gemacht, den Eindruck zu erwecken, es ginge der Landesregierung lediglich darum.

Zur Behandlung im Plenum vorgesehen den Schutz der Allgemeinheit als gleichrangiges Vollzugsziel zu verankern, so sind spätestens jetzt die wahren Absichten der CDU-Justizvollzugspolitik aufgedeckt; denn in der mit der Begründung des Gesetzentwurfs teilweise textgleichen Verlautbarung des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 heißt es: "... Der Überwertung der Resozialisierung müsse entgegengewirkt werden.

Die vorrangige Ausrichtung des Vollzugs auf die Bedürfnisse der Gefangenen müsse gegenüber einem erhöhten Schutzbedürfnis der Bevölkerung zurücktreten.... Gerade bei kurzfristigen oder lebenslangen Freiheitsstrafen sei eine Behandlung im Sinne dieses Vollzugsziels (Anm. des Verf.: die Resozialisierung) sinnvoller Weise kaum möglich."

Eine solche inhaltliche Ausrichtung hat zur Folge, dass mindestens in den aufgezählten Fällen keine Behandlung und Vorbereitung auf eine Wiedereingliederung in ein Leben ohne Straftaten mehr betrieben werden sollen, sondern beabsichtigt ist, den bloßen Verwahrvollzug in die Praxis umzusetzen.

Dies ist aber verfassungswidrig und widerspricht eindeutig der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.