Dem Grenzwert wird die Honorarforderung des Arztes gegenübergestellt

Die Grenzwerte je Arztgruppe werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres auf der Basis der vier Quartale des vorhergehenden Kalenderjahres errechnet und gelten für die Dauer eines Jahres. Die Grenzwerte werden jeweils vor dem 1. Juli eines jeden Jahres den Ärzten bekanntgegeben und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

Dem Grenzwert wird die Honorarforderung des Arztes gegenübergestellt. Dabei wird entweder die Fallzahl des Arztes mit dem durchschnittlichen Fallwert seiner Arztgruppe multipliziert oder die tatsächliche Honoraranforderung des Arztes herangezogen, falls diese geringer ist. Übersteigt die Honoraranforderung den Grenzwert, erfolgt eine abgestaffelte Kürzung des den Grenzwert übersteigenden Teils der Honoraranforderung.

Ein Kürzungsbetrag unter 200,00 DM wird nicht in Abzug gebracht.

In Abschnitt D der Anlage 5 sind Ausnahmen geregelt, die bei der Ermittlung der Honoraranforderung außer Ansatz bleiben.

Die Einbeziehung von Laborärzten in Honorarbegrenzungsregelungen wegen übermäßiger Ausdehnung vertragsärztlicher Tätigkeit hat das Bundessozialgericht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.01.1994, Az. 6 Rka 16/91 und 33/91 mit Beschluß vom 24.08.1994, Az. 6 Bka 23/93, für rechtens erklärt.

Änderungen seit 1990 - Bis einschließlich Quartal 3/89 enthielt der HVM der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns in Abschnitt D seiner Anlage 5 eine Regelung von Ausnahmefällen, um in der Kassenpraxis begründeten besonderen Tatbeständen zusätzlich Rechnung tragen zu können. Danach konnte die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns von einer Begrenzung der Honorarforderung wegen übermäßiger Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit ganz oder teilweise absehen, wenn dies aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich war oder gegenüber der Arztgruppe abweichende Tatbestände dies rechtfertigten. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns hat in ihrer Sitzung am 22.07.1989 die Anlage 5 zum HVM neu gefaßt.

Ab dem Quartal 4/89 ist die Anerkennung eines Sondertatbestandes nicht mehr möglich. Jedoch bleibt nach der Neuregelung bei der Ermittlung des Vergleichswertes für den einzelnen Vertragsarzt die Vergütung für Leistungen, die mit in die Standortplanung einbezogenen medizinisch-technischen Großgeräten erbracht werden, außer Ansatz.

Ab dem Quartal 3/90 werden die Kosten für Röntgenkontrastmittel, einschließlich Spezialinfusionskatheter für RKM und Linsen bei Kataraktoperationen nicht zur Vergleichswertberechnung herangezogen (Impfstoffe: FSME und Grippe; weggefallen ab 01.01.1992).

Ab dem Quartal 1/92 wird die Quartalsanforderung im Rahmen der Grenzwertermittlung mit dem Faktor 2,1 mutipliziert.

Ferner wird ab dem Quartal 1/92 der Leistungsbedarf für zuschlagsberechtigte ambulante Operationen einschließlich der Zuschläge nicht zur Ermittlung der Vergleichswerte herangezogen.

Ab dem Quartal 2/92 sind IVF-Leistungen und Leistungen der Reproduktionsmedizin nach den Nummern 1180-1192 EBM nicht mehr in die Vergleichswertberechnung einzubeziehen.

Ab dem Quartal 1/94 wird die Anlage 5 HVM dahingehend erweitert, ß Assistenten, die mit Genehmigung des Zulassungsausschusses nach § 32 b Zulassungsverordnung (Dauerassistenten) in einer Praxis beschäftigt sind, beim Multiplikator zur Ermittlung des Grenzwertes dieser Praxis berücksichtigt werden.

Ab Quartal 2/94 wird die Anlage 5 zur Anlage 2.

Ab dem Abrechnungsquartal 3/94 werden die in den Anlagen zur Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten u.a. im Zusammenhang mit ambulanten Operationen zwischen der KVB und den Landesverbänden der Krankenkassen in Bayern aufgeführten Kosten sowie die Dialyse-Sachkosten nicht mehr zur Ermittlung der Vergleichswerte herangezogen.

Ab Quartal 3/95 wird der Begriff der übermäßigen Ausdehnung näher definiert. Danach liegt eine übermäßige Ausdehnung vor, wenn Fallzahl und Fallwert des Arztes den entsprechenden Durchschnittswert seiner Arztgruppe um mehr als 20% übersteigen, die Honorarforderung des Arztes den Grenzwert überschreitet und keine besondere Praxisstruktur nach Abschnitt E festgestellt wird. Ferner werden die Grundlagen für die Ermittlung der durchschnittlichen Fallzahlen und Fallwerte sowie der Grenzwerte neu festgelegt.

Bei fachgebietskonformen Gemeinschaftspraxen erhöht sich durch die bezeichneten Änderungen ab dem Quartal 3/95 die Grenzfallzahl einer Arztgruppe durch Multiplikation mit der Zahl der die Gemeinschaftspraxis bildenden Ärzte. Das bedeutet, je mehr Partner eine Gemeinschaftspraxis hat, um so höher ist der Grenzwert, dem das Honorar der Praxis bzw. die Fallzahl der Praxis gegenübergestellt wird.

In Abschnitt E wird die Möglichkeit vorgesehen, im Wege der Einzelfallentscheidung von einer Begrenzung der Honorarforderung bei Vorliegen einer besonderen Praxisstruktur ganz oder teilweise abzusehen.

Ab dem Quartal 1/96 wurde die Anlage 2 HVM zur Anlage 3 HVM umbenannt.

Ab dem Quartal 1/98 bleiben Großgeräteleistungen nicht mehr außer Ansatz (Wegfall Abschnitt D Anlage 3 HVM). Für letztere kann jedoch ein Antrag auf Aussetzung der Honorarkürzung wegen besonderer Praxisstruktur nach Buchstabe E Anlage 3 HVM gestellt werden.

Zu 3.2: Die vom Staatsministerium zu dieser Frage eingeschaltete KVB teilte hierzu folgendes mit: Beschlüsse der Vertreterversammlung über den Honorarverteilungsmaßstab sind normgebende Akte, also Satzungsrecht im weiteren Sinne, und keine Verwaltungsakte. Damit bedarf es auch keiner Erörterung, ob die für Verwaltungsverfahren geltenden Ausschlußtatbestände für die seinerzeitige Mitwirkung des Herrn Dr. Sch. gegolten haben (§§ 8, 16, 17 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ­ SGB X).

Eine den § 63 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) entsprechende Bestimmung enthält das Kassenarztrecht des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht. Desgleichen enthält auch die Satzung der KVB keine solchen Ausschlußtatbestände. Gleichwohl wird § 63 Abs. 4 SGB IV auf die Organe der Kassenärztlichen Vereinigung entsprechend anzuwenden sein. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch am unmittelbaren Betroffensein des Herrn Dr. Sch. durch den Beschluß der Vertreterversammlung. Der Beschluß wendet sich nicht ausdrücklich an Herrn Dr. Sch. und er berührt auch in seiner Umsetzung nicht allein diesen Arzt, sondern die Interessen aller Vertragsärzte, also nicht nur der Laborärzte oder der Mitglieder der Vertreterversammlung, die von der alten Mengenbegrenzungsregelung betroffen waren (§ 63 Abs. 4 Satz 2 SGB IV). Anders als durch die Einschränkung auf ein solchermaßen unmittelbares Betroffensein wäre die kassenärztliche Selbstverwaltung ebenso wenig wie andere Selbstverwaltungen funktionsfähig. Denn die Organe haben in Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben Beschlüsse zu fassen, die sich u. a. auch bei ihren gewählten Organmitgliedern zwangsläufig begünstigend oder belastend auswirken. Dies ist vor allem bei HVM-Regelungen wie den angesprochenen Mengenbegrenzungsbestimmungen der Fall. Deshalb hat das Bundessozialgericht zum Betroffensein von ehrenamtlichen Richtern aus der kassenärztlichen Selbstverwaltung in HVM-Streitigkeiten darauf hingewiesen, dass diese Mitglieder der Vertreterversammlung Beschlüsse ihrer Organisation in erster Linie in amtlicher Eigenschaft mittragen und nur nachrangig, z. B. durch Auswirkung auf ihr eigenes Honorar, persönlich betroffen sind.

Das Staatsministerium kann eine solche Beurteilung rechtsaufsichtlich nicht beanstanden.