Ablösung der kommunalen Kirchenbaulasten

Vorbemerkung der Landesregierung: Hessenweit standen etwa 1.200 kirchlich genutzte Gebäude in der Bauunterhaltungspflicht der örtlichen politischen Gemeinde. In der Vergangenheit hatten diese Kirchenbaulastverpflichtungen der Kommunen zu großen Problemen bei der Umsetzung und Inanspruchnahme geführt. Mehrmals mussten die Verwaltungsgerichte bemüht werden, deren Entscheidungen jedoch nur für den Einzelfall verbindlich waren. Insbesondere in Nordhessen drohte eine Prozesslawine.

Veranlasst durch die Zunahme der Streitigkeiten wurde nach Lösungsmöglichkeiten für Hessen gesucht. Die Landesregierung verständigte sich darauf, unter Federführung des Ministers der Finanzen die Grundlage für eine landesweite Ablösung der Kirchenbaulasten zu schaffen. Auch wenn die Kostenträgerschaft der Kirchenbaulasten eine ausschließlich auf Ebene der Städte, Gemeinden und Kirchengemeinden angesiedelte Thematik war und für das Land keine rechtliche Verpflichtung bestand, waren sowohl das partnerschaftliche Verhältnis zu den Kommunen als auch die Bedeutung der Kirchengebäude in den Städten und Gemeinden maßgebend für das Engagement des Landes in dieser Angelegenheit.

Gegenstand einer Kirchenbaulast ist die Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person, Kirchengebäude erstmals zu errichten, zu erweitern, instand zu halten oder wieder herzustellen. Der Umfang der Kirchenbaulast kann von Ort zu Ort verschieden sein und sich auf das gesamte Gebäude oder auch nur auf einzelne Gebäudeteile oder Einrichtungsgegenstände beziehen.

Die Rechtsquellen dieser Baulastverpflichtungen sind vielfältig und variantenreich. Im evangelischen Bereich von Kurhessen und Waldeck bildet im Wesentlichen das Herkommen den Rechtsgrund, im katholischen Bereich des Bistums Fulda im Wesentlichen Gewohnheitsrecht und Verträge, förmliche Gemeindebeschlüsse sowie Urkunden und historische Schriftstücke. Der Entstehungsgrund reicht teilweise bis in die Reformationszeit zurück. Die kirchlichen Vermögenswerte sind durch Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 138 Weimarer Reichsverfassung verfassungsrechtlich geschützt. Ähnliche Schutzbestimmungen enthalten auch die Art. 48 bis 54 der Hessischen Verfassung (HV).

Diese Baulastverpflichtungen waren weder durch das In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung noch mit dem Grundgesetz untergegangen.

Beide Verfassungen haben in den so genannten Kirchenartikeln die Ansprüche der Kirchen ausdrücklich bestehen lassen. Auch wenn daher die Verbindlichkeit der kommunalen Baulasten grundsätzlich anerkannt wurde, wurde die Rechtslage zunehmend schwierig. Streitig waren sowohl der Rechtsgrund als auch der Umfang der Baulasten.

Das Land Hessen selbst hat seine staatlichen Patronatsverpflichtungen gegenüber den Großkirchen bereits in den Sechzigerjahren durch Staatskirchenverträge abgelöst, mit Ausnahme der Baulastverpflichtungen an den Domen zu Fulda und Limburg (Art. IV des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 9. März 1963 - GVBl. I S. 1029) und an der Elisabeth- und Universitätskirche in Marburg (Art. 7 Abs. 1 des Vertrages des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960 - GVBl. I S. 54).

Die Frage der Beteiligung des Landes Hessen an der Ablösung der kommunalen Baulastverpflichtungen wurde in einem Gutachten geprüft. Eine Zahlungsverpflichtung des Landes wurde verneint, da die Verpflichtung im Verhältnis zwischen bürgerlicher Gemeinde und Kirchengemeinde begründet ist.

Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantwortet der Minister der Finanzen die Große Anfrage in Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport sowie dem Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz wie folgt:

Frage 1. Was hat die Landesregierung unternommen, um die Kirchenbaulasten in Hessen abzulösen?

Frage 2. Welches Ziel verfolgt die Landesregierung mit der Ablösung der Kirchenbaulasten?

Frage 3. Seit wann gibt es Bemühungen, die Kirchenbaulasten abzulösen?

Seit Mai 2000 wurden zwischen der Evangelischen Kirche von KurhessenWaldeck, dem Bistum Fulda, dem Hessischen Städte- und Gemeindebund und dem Hessischen Städtetag auf der Ebene des Regierungspräsidiums Kassel erste Gespräche zur Ablösung der kommunalen Baulasten geführt.

Grundlage dieser Verhandlungen war unter anderem der Paderborner Vergleich zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn (siehe Antwort auf Frage 11) aus dem Jahr 1997.

Die Landesregierung hat sich im September 2002 darauf verständigt, dass der Minister der Finanzen die Verhandlungen mit den Kirchen und den kommunalen Spitzenverbänden mit dem Ziel einer landesweiten Ablösung der kommunalen Baulasten fortsetzt. Aufgrund der schwierigen Rechtslage bot sich die Erarbeitung eines Vergleichs zwischen den Verhandlungspartnern an. Zwei Arbeitsgruppen mit Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und der Kirchen haben unter Beteiligung des Ministeriums der Finanzen mehrfach in Wiesbaden getagt und die Grundlagen für eine Rahmenvereinbarung mit dem Ziel erarbeitet, hessenweit endgültig alle kommunalen Baulasten abzulösen.

Im Dezember 2003 haben die Vertreter der katholischen und evangelischen Kirchen in Hessen (Bistum Fulda, Evangelische Kirche von KurhessenWaldeck, Bistum Limburg, Bistum Mainz, Erzbistum Paderborn, Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Evangelische Kirche im Rheinland), der Hessische Städtetag, der Hessische Städte- und Gemeindebund und die Hessische Landesregierung eine Rahmenvereinbarung zur Ablösung der Kirchenbaulasten in Hessen unterzeichnet. Die Rahmenvereinbarung ist als Anlage 1 beigefügt.

Es handelt sich um eine wegweisende Lösung für den Erhalt von Kirchenbauten in Hessen. Die Rahmenvereinbarung dient sowohl der Rechtsbereinigung als auch der Wahrung des Rechtsfriedens und hat dazu beigetragen, jahrelange Verwaltungsprozesse in erheblichem Umfang zu vermeiden. Die Umsetzung wird umfangreiche Bauinvestitionen über mehrere Jahre zur Folge haben, mit denen die heimische Bauwirtschaft gestärkt wird.

Kirchengemeinden und Kommunen hatten die Möglichkeit, bis 31. Dezember 2004 in einer Beitrittserklärung die Ablösung der vor Ort bestehenden Baulastverpflichtungen verbindlich zu vereinbaren.

Frage 4. Welches Verfahren wurde zur Abwicklung der Maßnahme auf Landesseite gewählt, wie wurde dies technisch umgesetzt und wie hat sich das gewählte Verfahren bewährt?

Bei Aufnahme der Verhandlungen mit dem Land gab es zunächst Überlegungen, die kommunalen Baulasten zentral durch das Land abzulösen. Da sich aber von Anfang an ein erhebliches Ablösevolumen abzeichnete, kam nur ein Finanzierungskonzept in Betracht, das mindestens hälftige Eigenanteile der beteiligten Gemeinden und Städte vorsah. Die Landesbeteiligung sollte im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs veranschlagt werden.

Hierfür sprach auch, dass nach Auskunft der beteiligten kirchlichen Stellen bei Aufnahme der Verhandlungen mit dem Land ein großer Teil der kommunalen Beteiligten noch nicht über die konkrete Einschätzung der Lasten durch die kirchliche Seite informiert worden war.

Bei den Verhandlungen über die Rahmenvereinbarung kristallisierte sich dann rasch das Konzept heraus, das letztendlich vereinbart und vom Landtag mit dem Haushaltsplan für 2004 bewilligt wurde. Es sieht vor, dass mit der Rahmenvereinbarung die Kirchen verbindlich den Verzicht auf 50 v.H. (bei Kirchen) bzw. 75 v.H. (bei Pfarrhäusern) des kapitalisierten Wertes der Baulast anboten und die betroffenen Kommunen dieses Angebot bis zum Jahresende 2004 durch Beitritt zur Rahmenvereinbarung nutzen konnten.

Für die Abwicklung der Zahlungen ist ein Zehn-Jahres-Zeitraum, beginnend mit einer Anlaufrate im Jahr 2004 und neun gleichen Restraten in den Jahren 2005 bis 2013, verabredet. Nach dem der Rahmenvereinbarung vom 17. Dezember 2003 beigefügten Kataster ergab sich eine Summe der kapitalisierten Baulasten von 315,1 Mio., zu denen noch Nachmeldungen der Evangelischen Kirche von Hessen und Nassau hinzukamen, die mit einer Protokollnotiz zur Regelung einbezogen wurden. Als Ablösesumme ergab sich ein von den beteiligten Kommunen aufzubringender Gesamtbetrag von 150,06 Mio., als Landesförderung hierzu die Hälfte des vorgenannten Betrages.

Im Falle eines Beitritts verpflichtete sich das Land zu einer Förderung in Höhe der Hälfte der von der Gemeinde oder Stadt zu tragenden Ablösebeträge aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs. Ein Viertel dieses Betrages wurde durch eine freiwillige Leistung aus originären Landesmitteln durch Verstärkung der Finanzausgleichsmasse zur Verfügung gestellt. Wegen des durchweg die Ortsbilder prägenden Charakters der von den Baulasten erfassten kirchlichen Gebäude wurde die Landesförderung in das Dorferneuerungsprogramm des Landes eingebunden, aber mit den sich aus der Rahmenvereinbarung ergebenden besonderen Finanzierungskonditionen ausgestaltet. Die zentralen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers finden sich im Haushaltsplan des Landes für 2004 in den Erläuterungen zu Kap. 17 20 883 03.

Das für die Abwicklung gewählte Verfahren sah eine einmalige Bewilligung je Kommune vor und nachfolgend die Auszahlung in zehn Jahresraten entsprechend den von der Kommune zu leistenden Abschlägen. Die betreffenden Bewilligungen wurden wegen der zeitaufwendigen Beitrittsverhandlungen zwischen Kommunen und Kirchen und der in einigen Fällen noch erforderlichen Klärungen im Monat Mai 2005 ausgesprochen. Die Jahresraten für 2004 und 2005 wurden zusammen im Monat Mai 2005 ausgezahlt. Die weiteren Raten sind nach § 5 der Rahmenvereinbarung jeweils zum 30. Juni des Jahres fällig. Das gilt nach § 6 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung auch für die Landesförderung.

Zum Verfahren gehört schließlich auch die Dokumentation der mit den Ablösegeldern bewirkten kirchlichen Investitionsmaßnahmen. Da die Ablösungen objektbezogene Dauerpflichten der Kommunen betrafen, bestand kein unmittelbarer Zusammenhang mit konkreten Investitionsmaßnahmen. Daher konnte gegenüber den kommunalen Zuwendungsempfängern auf Verwendungsnachweise verzichtet werden. Die beteiligten Kirchenleitungen haben sich aber in § 7 der Rahmenvereinbarung verpflichtet, die Ablösemittel für solche in § 4 der Rahmenvereinbarung im Volumen erfassten Objekte zu verwenden, bei denen baulicher Nachholbedarf bestand, und die Umsetzung jährlich gegenüber dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden zu dokumentieren.

Frage 5. Welche Kommunen haben von der Möglichkeit zur Ablösung der Baulastpflicht für Kirchen Gebrauch gemacht?

Von der Möglichkeit haben 254 Kommunen Gebrauch gemacht. Die betreffenden Kommunen, die Höhe der Ablösebeträge, die Höhe der Landeszuschüsse und der Gemeindeanteile sowie die Gesamtsummen sind der beiliegenden Übersicht (Anlage 2) zu entnehmen. Die große Anzahl der beigetretenen Kommunen zeigt eine überwältigende Akzeptanz des erarbeiteten Vergleichs.