Notar

Genaue Zahlen (Stand 1998) liegen für den oberbayerischen Staatswald vor: Weiderechtsbelastete Waldfläche: Ca. 60 000 ha Tatsächlich beweidete Waldfläche: Ca. 35 000 ha Ausübung mit Pferden: 182 Stück Ausübung mit Rindern: 9201 Stück Ausübung mit Schafen: 2311 Stück 150 000 ha Bergwald ­ das sind 60 % der gesamten Waldfläche im Hochgebirge ­ sind Schutzwald kraft Gesetzes und haben als solcher überwiegend dem öffentlichen Wohl dienende Schutzfunktionen. Über 12 700 ha Schutzwald bedürfen der Sanierung, da die Schutzwirkungen dort nicht mehr dauerhaft gewährleistet sind. Die Waldweide wird derzeit noch auf etwa 20 % des Schutzwalds ausgeübt. Dort wird die Situation der Waldverjüngung durch den Verbiss des Weideviehs erheblich verschlechtert. Der Bereinigung der Waldweide kommt deshalb neben der Anpassung der Schalenwildbestände eine Schlüsselrolle zu, sowohl bei der Sanierung funktionsgestörter Schutzwälder als auch präventiv zur Vermeidung neuer Sanierungsflächen.

Die bestehenden Bereinigungsinstrumente, nämlich

Ablösung gegen Geld oder gegen Grund und Boden (Art. 18 ff.

Verlegung auf andere (Lichtweide-) Flächen (Art. 3 und

Trennung von Wald und Weide (Art. 17 haben sich insgesamt bewährt und zu einer Verringerung der weiderechtsbelasteten Waldfläche, der Anzahl der Berechtigten und des Viehauftriebs geführt: Jahr Waldweidefläche Viehzahl Anzahl der Berechtigten 1958 Rd. 94 500 ha 24 000 NKG Ca. 2 700

1998 Rd. 60 000 ha 15 600 NKG Ca. 1 300

Wesentlicher begrenzender Faktor für raschere Bereinigungsfortschritte ist der bestehende Mangel an geeigneten Verlegungsflächen. Ablösungen kommen häufig nicht zustande, da die Berechtigten die zugunsten ihrer Anwesen bestehenden Grunddienstbarkeiten als Bestandteil der Hofsubstanz ansehen und erhalten wollen.

Der Landtag hat mit Beschluss vom 14.07.1999 (Drs. 14/1512) die Staatsregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Forstrechtegesetzes vorzulegen, mit dem die Möglichkeit eröffnet wird, Waldweiderechte in Rechte zum Bezug von Nutzholz umzuwandeln.

Eine Reihe von Vorschriften des Forstrechtegesetzes sind überholt und bedürfen ­ ohne dass dies materiell-rechtliche Auswirkungen hätte ­ der Aktualisierung.

B. Lösung:

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen auf freiwilliger Basis Waldweiderechte in Nutzholzrechte umgewandelt werden können. Damit wird eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, den Bergwald zu entlasten. Da eine Umwandlung in einen anderen Rechtsbezug einer Neubestellung gleichkommt und eine solche nach Art. 2 Abs. 1 nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig ist, bedarf es einer Änderung des Forstrechtegesetzes. Die neu eröffnete Umwandlungsmöglichkeit soll dabei auf jene Berechtigte beschränkt bleiben, die bereits ein Brennholz- oder Nutzholzrecht innehaben.

Ein fester Umrechnungsfaktor soll nicht gesetzlich festgeschrieben werden, da das auch für rechtsbelastete Privat- und Körperschaftswälder gilt und die Vertragsfreiheit dieser Waldbesitzer und Berechtigten bei einer freiwilligen Vereinbarung nicht beschränkt werden soll. Für den Staatswald soll aus Gründen eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs der ­ so auch in Österreich verwendete ­ Umrechnungsfaktor von 1,1 fm Stammholz je Normalkuhgras (= 1 Großvieheinheit mit 100 Tagen Weidezeit) vorgegeben werden.

Zusätzlich werden auch einige überholte Teile des Forstrechtegesetzes aktualisiert.

C) Alternativen Keine D) Kosten Rd. 1000 Weideberechtigte im Staatswald haben gleichzeitig ein Holzbezugsrecht. Für die Umwandlung eines Waldweiderechts entstehen Verwaltungs-, Notariats- und Grundbuchkosten. Dem Freistaat Bayern entgehen Reinerlöse für das Nutzholz in Höhe von rund 100 DM je Festmeter. Dieser Wert stellt eine bewusst vorsichtige Abschätzung nach oben dar und kann im Einzelfall, z. B. in Zeiten mit erhöhtem Schadholzanfall aufgrund Windwurf oder Borkenkäfer, erheblich niedriger liegen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Langfristig erscheint ein Umwandlungsvolumen von 10 %, was einem jährlichen Einnahmeausfall von max. etwa 80.000 DM entspricht, erreichbar.

Den Gemeinden, der Wirtschaft und den Bürgern entstehen durch die Gesetzesänderungen keine Kosten.

Die Einführung dieser erweiterten Umwandlungsmöglichkeit lässt einen zusätzlichen Bereinigungsfortschritt erwarten. Die Entlastung des Berg- und insbesondere des Schutzwaldes von der Waldweide liegt im öffentlichen Interesse, da sie die Erhaltung der Schutzfunktionen fördert, den Beginn bislang aufgeschobener Sanierungsprojekte ermöglicht und zusätzliche Sanierungsfälle sowie aufwendige technische Schutzverbauungen (Kosten bis zu 1 Mio DM/ha) vermeiden hilft. Durch vermiedene Schäden an Verjüngung und Waldboden ergeben sich auch waldbauliche und betriebswirtschaftliche Vorteile für den Waldbesitzer, wie z. B. verbessertes Waldwachstum und Nutzung der Naturverjüngung.

Die Anpassung der überholten Teile des Forstrechtegesetzes verursacht keine Kosten.