Änderung des Gesetzes über die Forstrechte

Das Gesetz über die Forstrechte 7902-7-E), geändert durch Gesetz vom 9. August 1993 (GVBl S. 546), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte Unterbrechungen durch die Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 (RGBl.

I S. 876 sowie andere gestrichen.

2. In Art. 5 Abs. 5 Satz 4 werden die Worte Art. 19 des Forststrafgesetzes durch die Worte Art. 46 Abs. 5 des Waldgesetzes für Bayern ersetzt.

3. Es wird folgender Art. 17a eingefügt: Art. 17a Umwandlung von Waldweiderechten in Nutzholzrechte

Waldweiderechte können durch freiwillige Vereinbarung in gemessene jährliche Nutzholzrechte umgewandelt werden, wenn zugunsten des Berechtigten bereits ein Holzbezugsrecht besteht; bislang auf den Bedarf lautende Waldweiderechte bedürfen der vorherigen Festmessung. 2

Bei belasteten Grundstücken im Eigentum des Freistaates Bayern soll diese Umwandlung vorgenommen werden, wenn

1. an der Weidefreistellung der belasteten Waldfläche ein öffentliches Interesse besteht und

2. das Waldweiderecht damit oder in Verbindung mit anderen Bereinigungsformen vollständig aufgehoben wird.

Das Holzbezugsrecht ruht, solange das Gebäude auf dem herrschenden Grundstück nicht mehr der Landwirtschaft dient oder nicht mehr besteht.

4. Art. 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte Art. 13 und Art. 46 des Bayerischen Übergangsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899 III S. 101) durch die Worte Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze 400-1-J), geändert durch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1998

(GVBl S. 414), ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte Art. 13 und Art. 46 des Bayerischen Übergangsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch durch die Worte Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze 400-1-J), geändert durch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1998 (GVBl S. 414), ersetzt.

5. In Art. 35 Satz 1 werden die Worte 22. November 1976 (BGBl. I S. 3221) durch die Worte 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325) ersetzt.

6. In Art. 40 Satz 2 werden die Worte § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 8. August 1950 III S. 594) durch die Worte § 2 Abs. 1 der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1995

(GVBl S. 733, 600-1-F), geändert durch § 3 der Verordnung vom 29. Juni 1999 (GVBl S. 286), ersetzt.

§ 2

Begründung A) Allgemeines

Mit dem Gesetzentwurf sollen einerseits eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet werden, waldschädliche Waldweiderechte einer Bereinigung zuzuführen, andererseits einige überholte Passagen des Forstrechtegesetzes aktualisiert werden, ohne dass dies materiell-rechtliche Auswirkungen hätte.

Der Bayerische Landtag und der Bayerische Oberste Rechnungshof fordern in zahlreichen Beschlüssen und Berichten eine wirksame und zügige Entlastung des Bergwaldes von der Waldweide.

Die Erfahrungen aus zehn Jahren Schutzwaldsanierung weisen ebenfalls auf die zwingende Notwendigkeit hin, instabilen Schutzwald innerhalb der Sanierungsgebiete so rasch als möglich wiederherzustellen sowie außerhalb dieser weitestgehend von Belastungen freizustellen. Der Bereinigung der Waldweide kommt dabei neben der Anpassung der Schalenwildbestände eine Schlüsselrolle zu. Wichtigster begrenzender Faktor für raschere Fortschritte in der Waldweidebereinigung ist der Mangel an geeigneten Verlegungsflächen. Ablösungen der Waldweiderechte scheitern häufig auch daran, dass diese Rechte als Bestandteil der Hofsubstanz angesehen werden und eine Ablösung gegen Geld deshalb von den Berechtigten abgelehnt wird. Für eine Ablösung in

Grund und Boden, z. B. in Wald, reicht jedoch häufig der Wert der abzulösenden Weiderechte nicht aus. Diese Lücke soll ­ auch im Sinne einer Deregulierung ­ durch die neu eröffnete Umwandlungsmöglichkeit des Art. 17a geschlossen werden. Für die durch die Umwandlung neu entstehenden Holzbezugsrechte gelten die übrigen Vorschriften des Forstrechtegesetzes.

B) Zu den einzelnen Vorschriften

Zu den § 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6 und 7:

Die Änderungen dienen der Aktualisierung überholter Passagen des Forstrechtegesetzes. Materiell-rechtliche Auswirkungen ergeben sich nicht.

Zu § 1 Nr. 5:

Mit dieser Regelung wird dem in Art. 2 enthaltenen Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage Rechnung getragen, da das Verbot der Neubestellung einer Umwandlung gemessener Waldweiderechte in gemessene Nutzholzrechte ansonsten entgegenstünde.

Für ungemessene (Bedarfs-) Weiderechte soll es aufgrund der schwankenden Berechnungsgrundlage bei der bisherigen Regelung bleiben, sofern es nicht ­ ggf. gleichzeitig mit der Umwandlung ­ zu einer Festmessung des Umfangs der tatsächlichen Weideausübung kommt. Gleiches gilt für die Gemeinschaftsweiderechte, bei denen die jeweiligen aktiven Berechtigten den gesamten Rechtstitel ausüben dürfen. Soweit nicht ohnehin ein gemessenes Waldweiderecht gegeben ist, ist der Zwischenschritt der Festmessung erforderlich, um eine echte Reduzierung der Waldweide zu gewährleisten. Die Einschränkung auf Berechtigte, die bereits ein Holzbezugsrecht (Nutzholz- oder Brennholz) besitzen, wird einerseits den grundsätzlichen Zielen des Forstrechtegesetzes (z.B. Abbau der Forstrechtsbelastung; keine Ausweitung oder Neubestellung von Forstrechten; Entlastung des Waldes) gerecht, belässt andererseits aber auch Waldbesitzern und Berechtigten ausreichend Entscheidungsspielraum. Die Gesetzesänderung ist eine zusätzliche Möglichkeit, waldschädliche Forstrechte in weniger schädliche Rechte zu überführen, ohne dadurch diese Rechte entgegen dem Interesse des Verpflichteten unnötig zu verfestigen oder aufzuwerten. Besondere Zielsetzungen im Staatswald, z.B. auch die Berücksichtigung von Aspekten des Naturschutzes (Schutz besonders wertvoller Biotope, Art. 13d Abs. 1 der Landschaftspflege oder der Wasserwirtschaft (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 4 werden im Rahmen der Rechtsanwendung durch den Grundsatz der Freiwilligkeit dieser vertraglichen Umwandlung sowie durch die Vorgaben des nachfolgenden Satz 2 berücksichtigt.

Zu Satz 2:

Mit Satz 2 werden die Forstbehörden angehalten, sich unter bestimmten Voraussetzungen um Umwandlungen zu bemühen. Das gilt v.a. dann, wenn Schutzwaldlagen weidefrei gestellt und ­ ggf. in Verbindung mit Verlegungen und Teilablösungen gegen Geld ­ Weiderechte insgesamt aufgehoben werden können. Geringfügige Waldflächen, die als für den Almbetrieb notwendiger Wetterschutz oder Schneeflucht in der Beweidung verbleiben, stehen einer Umwandlung nicht entgegen.

Die beiden genannten Voraussetzungen gelten kumulativ.

Zu Satz 3:

Die Ruhensregelung überträgt die Bindung des ursprünglichen Weiderechts an den landwirtschaftlichen Betrieb auf das Holzbezugsrecht.