Das Schlichtungsverfahren ist auf das persönliche Schlichtungsgespräch zugeschnitten

Zu Art. 11

Art. 11 umreißt die Verpflichtung der Parteien im Schlichtungsverfahren und soll möglichst günstige Voraussetzungen für eine konsensuale Einigung schaffen.

Das Schlichtungsverfahren ist auf das persönliche Schlichtungsgespräch zugeschnitten. Deshalb müssen die Parteien im Schlichtungstermin persönlich erscheinen.

Absatz 2 schafft einen Ausgleich zwischen persönlicher Erscheinenspflicht und zügiger Abwicklung des Schlichtungsverfahrens.

Nur wenn die Partei zum Termin einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu unbedingtem Vergleichsabschluß ausdrücklich ermächtigt ist, kann der Schlichter von der persönlichen Erscheinenspflicht absehen.

Absatz 3 ermöglicht der Partei, im Termin einen Beistand oder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Absatz 4 normiert die Folgen der Säumnis der Parteien. Erscheint der Antragsteller nicht zum Schlichtungstermin, gilt sein Schlichtungsantrag als zurückgenommen. Er erhält keine Bescheinigung nach Art. 4, kann somit auch nicht Klage zum Zivilgericht erheben. Gleiches gilt, wenn er seiner Verpflichtung zur Leistung des Vorschusses für die Kosten des Schlichtungsverfahrens nicht nachgekommen ist. Erscheint der Gegner nicht, so wird dem Antragsteller nach zwei Wochen das Zeugnis nach Art. 4 ausgestellt. Der Antragsteller kann dann Klage zum Zivilgericht erheben. Damit ist für den Fall des endgültigen Unterliegens des Antragsgegners im nachfolgenden Zivilprozess das Nichterscheinen im Schlichtungsverfahren indirekt kostenbewehrt: Die Kosten des Schlichtungsverfahrens zählen nach der bundesgesetzlichen Regelung in § 15a Abs. 4 EGZPO zu den Kosten des Rechtsstreits.

Unterliegt der Gegner im nachfolgenden Rechtsstreit, so hat er auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens, dem er sich durch Nichterscheinen entzogen hat, in vollem Umfang zu tragen. Dass der Antragsgegner die Kosten des Schlichtungsverfahrens für den Fall des Obsiegens im nachfolgenden Zivilprozess auch dann nicht zu tragen hat, wenn er sich dem Schlichtungsversuch durch Nichterscheinen entzogen hat, ist gleichfalls sachgerecht, weil sich im Zivilprozess endgültig herausgestellt hat, dass er zur Leistung an den Antragsteller nicht verpflichtet war.

Zu Art. 12

Das Schlichtungsverfahren zielt auf eine Vereinbarung zur Konfliktbeilegung, die nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Vollstreckungstitel ist. Art. 12 normiert deshalb den Mindestinhalt der Protokollierung der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung. Gleichzeitig sieht die Vorschrift vor, dass die Konfliktregelung eine Einigung der Parteien über die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu enthalten hat. Damit wird eine möglichst unbürokratische Abwicklung der Kostenfrage ermöglicht. Der Antragsteller hat zunächst die Kosten des Schlichtungsverfahrens einzubezahlen. Die Kosten werden nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens entsprechend dem Schlichtungsergebnis ausgeglichen. Um dem Antragsteller den Kostenausgleich zu ermöglichen, sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens der Höhe nach auszuweisen.

Zu Abschnitt IV Abschnitt IV enthält die notwendigen Regelungen zur Vergütung für das Güteverfahren, zur Vergütungsfreiheit für Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die notwendigen Gebühren nicht aufbringen können sowie zur Beitreibung der Gebühren durch die Staatskasse für den Fall der Vorleistung nach Beratungshilfegrundsätzen.

Zu Art. 13

Art. 13 legt die Vergütung des Schlichters fest. Die Übergangsvorschrift in Art. 22 enthält die DM-Gebührensätze bis zum Übergang auf den Euro. Der Schlichter erhält eine Vergütung ausschließlich nach dieser Vorschrift. Die Gebühr beträgt 50 Euro, wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet, etwa also der Antragsgegner nicht erscheint oder ohne Durchführung eines Schlichtungsgesprächs eine Bescheinigung nach Art. 4 Abs. 2 auszustellen ist. Die Gebühr beläuft sich auf 100 Euro, wenn das Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde. Damit soll der zusätzliche Aufwand für die Durchführung des Schlichtungsgespräches honoriert werden. Absatz 3 sieht die zusätzliche Möglichkeit vor, den Schlichter mit dem Vollzug der Vereinbarung zur Konfliktbewältigung zu beauftragen. Hierfür erhält der Schlichter eine weitere Gebühr von 50 Euro. Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslagen kann der Schlichter zusätzlich einen Pauschsatz von 20 Euro fordern. Die Höhe der Gebühren ist ein ausgewogener Kompromiss zwischen den in der Regel niedrigen Streitwerten des Schlichtungsverfahrens und der trotz der niedrigen Streitwerte anspruchsvollen Schlichtungstätigkeit der Rechtsanwälte und Notare.

Zu Art. 14

Die Vorschusspflicht für den Antragsteller, die sich auf die Gesamtgebühren des Art. 13 beläuft, ermöglicht eine unbürokratische Abwicklung der Gebührenerhebung. Dem Schlichter bleibt eine Beitreibung der Gebühren erspart, weil er nach Absatz 2 nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens gegenüber dem Antragsteller über den Vorschuss abrechnet. Der Kostenausgleich zwischen den Parteien erfolgt im Verhältnis untereinander.

Zu Art. 15

Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Zivilprozesses. Deshalb ist der Partei, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes erfüllt, Vergütungsfreiheit einzuräumen. Wegen der Voraussetzungen und der Gewährung der Beratungshilfe im einzelnen wird auf das Beratungshilfegesetz verwiesen. Vergütungsfreiheit erhält damit derjenige, dem Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Für das Verfahren zur Gewährung der Beratungshilfe sind die §§ 4, 5 und 6 des Beratungshilfegesetzes entsprechend anzuwenden. So kann sich der Rechtsuchende an das Amtsgericht seines Wohnorts wenden und die Ausstellung eines Beratungshilfescheines beantragen. Er kann sich aber auch sogleich an den Rechtsanwalt oder Notar wenden, der die Voraussetzungen der Beratungshilfe sodann eigenständig prüft. In diesem Fall kann der Antrag beim Amtsgericht nachträglich gestellt werden. In beiden Fällen erhält der Schlichter seine Vergütung aus der Staatskasse.

Zu Art. 16

Bleibt das Schlichtungsverfahren erfolglos und obsiegt derjenige, dem Beratungshilfe gewährt wurde, so hat der Gegner die Kosten für das Schlichtungsverfahren als Kosten des Rechtsstreits zu Seite 14 Bayerischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/2265 ersetzen. Im Falle der Gewährung von Vergütungsfreiheit durch Beratungshilfe geht dieser Kostenerstattungsanspruch nach Absatz 1 auf die Staatskasse über. Der Vergütungsanspruch wird gemäß Absatz 2 nach den Vorschriften über die Einziehung der Kosten im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht.

Zu Art. 17

Das Schlichtungsverfahren soll weitere Kosten neben der Gebühr für den Schlichter nicht verursachen. Deshalb sieht die Vorschrift vor, dass jede Partei ihre eigenen Aufwendungen trägt. In der Regel werden Kosten nicht erstattet, soweit die Vereinbarung zur Konfliktbeilegung nichts anderes enthält.

Zu Abschnitt V Abschnitt V enthält Vorschriften zur Vollstreckung und zur Erteilung der Vollstreckungsklausel.

Zu Art. 18

Die Vorschrift stellt nochmals klar, dass der vor der Gütestelle geschlossene Vergleich Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist.

Zu Art. 19

Die Vollstreckungsklausel auf einem Vergleich, der vor einem Notar geschlossen wurde, erteilt der Notar selbst. Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes, er kann auch in anderen Fällen Vollstreckungsklauseln erteilen.

Vollstreckungsklauseln auf Vergleichen der Rechtsanwälte erteilt der Rechtspfleger des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle eingerichtet ist. Diese landesrechtliche Regelung ist nach § 37 zulässig. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Prüfung der Vollstreckungsfähigkeit in den seltenen Fällen, in denen nicht freiwillig erfüllt wird, erhöhte Anforderungen stellen kann.

Zu Abschnitt VI Abschnitt VI enthält Änderungen des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, die Regelung des In-Kraft-Tretens sowie Übergangsvorschriften, die die Vorbereitung auf die neue Rechtslage erleichtern und bereits jetzt den Übergang zum Euro regeln.

Zu Art. 20

(Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes - AGGVG)

1. Zu Art. 20 Nr. 1

Es handelt sich um eine Änderung der Inhaltsübersicht infolge der Aufnahme einer neuen Bestimmung in das AGGVG.

2. Zu Art. 20 Nrn. 2, 3 und 7

Allgemeines:

Die Regelungen in Art. 20 Nrn. 2, 3 und 7 betreffen die Übertragung von Aufgaben, die bisher durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz erledigt wurden, auf nachgeordnete Behörden:

An der Ernennung und Amtsentbindung der Handelsrichter (Art. 2 AGGVG) wirken derzeit drei Instanzen mit, nämlich der Präsident des Landgerichts, der die erforderlichen Unterlagen und Erklärungen erholt und auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft, der Präsident des Oberlandesgerichts, der die Unterlagen und Erklärungen nach Durchsicht dem Staatsministerium der Justiz zur Entscheidung vorlegt, und das Staatsministerium der Justiz, das über die Ernennung und Amtsentbindung entscheidet.

Im Zuge der Bestrebungen, Verwaltungsaufgaben abzubauen, Verwaltungsverfahren zu straffen und staatliches Handeln sachnäher und damit für den Bürger transparenter zu gestalten, wird die Entscheidung über die Ernennung und über die Amtsentbindung der Handelsrichter auf die Präsidenten der Landgerichte übertragen, die bereits an dem derzeitigen Verfahren ganz erheblich beteiligt sind.

Die Zuständigkeit für die Ernennung und Amtsentbindung der Handelsrichter ist im Gerichtsverfassungsgesetz nicht geregelt. Die entsprechenden Vorschriften sind deshalb landesrechtlich durch Gesetz zu treffen.

Die örtlichen Notwendigkeiten und Besonderheiten für die Bestimmung der Zahl und Art der Kammern und Senate (Art. 5 AGGVG) können durch die jeweiligen Gerichtspräsidenten sachnäher beurteilt werden. Bereits derzeit wird die Zahl und Art der Kammern und Senate in der Regel nach den Vorstellungen der jeweiligen Gerichtspräsidenten festgelegt.

Im Zuge des Abbaus von Aufgaben, die nicht zwingend durch die obersten Dienstbehörden zu erledigen sind, wurde die Personalhoheit für die in den höheren Dienst aufgestiegenen Beamten sowie für den gesamten gehobenen Dienst auf die Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Oberlandesgerichte übertragen. Die Dienst-, Geschäfts- und Gruppenleiter bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften gehören ausnahmslos diesem Personenkreis an. Durch die Übertragung der Zuständigkeit für ihre Bestellung (Art. 19 Abs. 2 AGGVG) auf die Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Oberlandesgerichte wird erreicht, dass diese Präsidenten künftig sowohl für die Auswahl und Bestellung der Dienst-, Geschäfts- und Gruppenleiter als auch für die beamtenrechtlichen Entscheidungen, die diesen Personenkreis betreffen, zuständig sind. Dadurch wird die gesamte Personalkompetenz für den gehobenen Dienst und für die Aufstiegsbeamten des höheren Dienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften auf die dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Stellen übertragen.

Durch die Zuständigkeitsübertragungen werden Verwaltungsverfahren beschleunigt und die Eigenverantwortlichkeit nachgeordneter Behörden und deren Bediensteter gestärkt.

Die notwendige Selbstkontrolle der Verwaltung kann durch verwaltungsinterne Kontrollmechanismen gewährleistet werden.

Der Gesetzentwurf folgt damit einem Beschluss des Bayerischen Ministerrats vom 14. Januar 1994, wonach sämtliche

Aufgaben, die nicht zwingend in den Ministerien erledigt werden müssen, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen sind.

Zu Nr. 2:

Durch die Übertragung der Ernennung der Handelsrichter auf die Präsidenten der Landgerichte geht die Zuständigkeit auf eine Behördeninstanz über, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt ganz erheblich an dem Verwaltungsverfahren beteiligt ist und damit bereits über die entsprechenden Sach- und Rechtskenntnisse verfügt.

Zwei nach jetziger Rechtslage mit der gleichen Aufgabe befasste Instanzen, nämlich die Präsidenten der Oberlandesgerichte und das Staatsministerium der Justiz werden vollständig hiervon entlastet.

Um eine umfassende Entlastung der Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Staatsministeriums der Justiz von allen Aufgaben im Zusammenhang mit der Ernennung und Amtsentbindung der Handelsrichter zu ermöglichen, wird auch die Zuständigkeit für die Amtsentbindung der Handelsrichter auf deren Antrag nach § 113 Abs. 4 GVG auf die Präsidenten der Landgerichte übertragen.

Mit der Ernennungsbefugnis geht auch die Kompetenz auf die Präsidenten der Landgerichte über, ein Amtsenthebungsverfahren nach § 113 Abs. 3 GVG in Gang zu setzen. Dies wird durch die Regelung in Absatz 2 Satz 2 klargestellt.

Zu Nr. 3:

Eine vergleichbare Regelung findet sich in Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in. Die Festsetzung hat keine Auswirkungen auf die Personalzuteilung.

Allerdings muss es in den Fällen, in denen auswärtige Kammern und Senate betroffen sind und die Festlegung der Zahl durch Rechtsverordnung erfolgt (Zivilsenate des Oberlandesgerichts München in Augsburg, § 1 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu; auswärtige Strafvollstreckungskammern, § 36 GZVJu), bei der Zuständigkeit des Staatsministeriums der Justiz verbleiben; gleiches gilt bezüglich der Kammern für Handelssachen (vgl. Kissel, GVG,

2. Aufl. § 93 Rdnr. 6).

Zu Nr. 7:

Nach jetziger Rechtslage werden die Dienstleiter bei den Oberlandesgerichten, die Geschäftsleiter bei den anderen Gerichten und den Staatsanwaltschaften sowie die Gruppenleiter nach Durchführung einer Stellenausschreibung aufgrund eines Vorschlags des Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts, der zuständigen Präsidenten der Oberlandesgerichte oder der Generalstaatsanwälte durch das Staatsministerium der Justiz bestellt.

Für die Benennung dieser Beamten sind seit 1. August 1999 die Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgericht und der Oberlandesgerichte zuständig. Im Interesse einer einheitlichen Zuständigkeit sowohl für die Bestellung als auch für die spätere Beförderung dieses Personenkreises wird nunmehr die Zuständigkeit für die Bestellung der Dienst-, Geschäfts- und Gruppenleiter und damit auch die Auswahl aus dem Bewerberkreis auf die personalverwaltenden Stellen übertragen, die für die beamtenrechtliche Ernennung zuständig sind. Damit liegen sowohl die Durchführung des Besetzungsverfahrens als auch die Ernennungszuständigkeit wieder in einer Hand.

Hinsichtlich der bei den Staatsanwaltschaften tätigen Beamten wird die Zuständigkeit des Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts bzw. des jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts begründet, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht. Die Stellung der Generalstaatsanwälte wird dadurch gestärkt, dass für die Bestellung eines Geschäfts- oder Gruppenleiters bei einer Staatsanwaltschaft das Einvernehmen des jeweiligen Generalstaatsanwalts erforderlich ist.

3. Zu Art. 20 Nr. 4

Durch Nr. 4 wird klargestellt, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich der Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts München über Anträge auf Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen dem Bayerischen Obersten Landesgericht übertragen ist.

Für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen ist in Bayern seit dem 1. Januar 1999 nicht mehr das Staatsministerium der Justiz, sondern der Präsident des Oberlandesgerichts München zuständig (§ 4a GZVJu).

4. Zu Art. 20 Nrn. 5, 6 und 8

Gemäß Änderung der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft durch Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 16. Januar 1998, JMBl S. 14, führen die Staatsanwaltschaften, die bei den Landgerichten bestehen (vgl. § 141 GVG), mit Wirkung vom 1. Juli 1998 nicht mehr die Bezeichnung Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht (Ortsbezeichnung), sondern Staatsanwaltschaft (Ortsbezeichnung). Durch die Nrn. 5, 6 und 8 werden die entsprechenden Regelungen im AGGVG der neuen Bezeichnung angepasst.

5. Zu Art. 20 Nr. 9

Durch den neuen Art. 22 AGGVG werden die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gesetzlich normiert. Bislang war gesetzlich nicht geregelt, welche Anforderungen Gütestellen erfüllen müssen, um von der Landesjustizverwaltung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt zu werden. Diese vorkonstitutionelle Norm weist der Landesexekutive eine Entscheidungskompetenz zu. Das Bundesverfassungsrecht gebietet jedoch eine gesetzliche Normierung der Anerkennungsvoraussetzungen.

Der Betrieb einer Gütestelle unterfällt regelmäßig dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Eine ablehnende Entscheidung der Landesjustizverwaltung über einen Antrag auf Anerkennung als Gütestelle würde folglich in die Berufsfreiheit des Bewerbers eingreifen. Hierfür bedarf es nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. In diesem Zusammenhang reicht § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als Norm nicht aus, weil sie keine Aussage über die Anerkennungsvoraussetzungen enthält.

Art. 22 AGGVG regelt die Anerkennungsvoraussetzungen, die die Unabhängigkeit der Gütestelle gewährleisten, die Seite 16 Bayerischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/2265

Dauerhaftigkeit der Gütestelle sicherstellen und Grundvoraussetzungen an eine Verfahrensordnung festlegen. Um eine einheitliche Anerkennungspraxis im gesamten Freistaat sicherzustellen, wird als zuständige Anerkennungsbehörde der Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts bestimmt.

Aus der Anerkennung ergibt sich kein Anspruch auf finanzielle Förderung.

Stellen, die bislang allein aufgrund § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eingerichtet und anerkannt wurden, bleiben auch nach der gesetzlichen Regelung nach allgemeinen Grundsätzen Gütestellen im Sinne dieser Vorschrift.

6. Zu Art. 20 Nr. 10

Durch Nr. 10 wird die statische Verweisung auf das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 in Art. 51 Satz 1 AGGVG in eine dynamische Verweisung abgeändert, um künftige Anpassungen des Art. 51 Satz 1 AGGVG bei Änderungen des Beratungshilfegesetzes entbehrlich zu machen.

Gegen die Zulässigkeit der dynamischen Verweisung bestehen keine Bedenken, da der Regelungsgehalt des Art. 51 Satz 1 AGGVG durch etwaige Änderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beratungshilfegesetzes nicht grundlegend berührt wird. Eine Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen auf den Bundesgesetzgeber findet insoweit nicht statt.

7. Zu Art. 20 Nr. 11

Durch Nr. 11 wird die Übergangsvorschrift des Art. 55 Abs. 5 Satz 2 AGGVG für Gebrauchs- und Nutzungsrechte sowie Hülfsbaue nach dem coburgischen Berggesetz vom 23. Oktober 1899 aufgehoben. Die Übergangsvorschrift ist nicht mehr notwendig, weil die genannten Rechte und Hülfsbaue nicht mehr bestehen.

Zu Art. 21

Die bundesgesetzliche Öffnungsklausel des § 15a EGZPO tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Der Landesgesetzgeber kann erst nach diesem Zeitpunkt von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen. Die Einführung der obligatorischen Schlichtung stellt für ihren Anwendungsbereich eine erhebliche Änderung des bisherigen Verfahrens dar. Es muss deshalb Rechtsuchenden und Angehörigen der rechtsberatenden Berufe genügend Zeit zur Einstellung auf das neue Recht gegeben werden. Deshalb ist der 1. April 2000 als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens vorgesehen.

Die Regelung des Außer-Kraft-Tretens in Art. 21 Abs. 2 gibt den zeitlichen Rahmen vor, innerhalb dessen die Bestimmungen zur obligatorischen Streitschlichtung durch den Landesgesetzgeber auf ihre Wirksamkeit in der Praxis geprüft werden sollen. Hiermit wird dem Erfordernis der Erfolgskontrolle gesetzlicher Vorschriften gemäß den Richtlinien für die Wahrnehmung und Organisation öffentlicher Aufgaben im Freistaat Bayern Rechnung getragen.

Zu Art. 22

Art. 22 Abs. 1 bestimmt, dass das Schlichtungsgesetz auf alle Klagen Anwendung findet, die vier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes oder später bei Gericht eingehen. Damit ermöglicht das Gesetz die notwendige Vorlaufzeit, die sich schon aus der im Gesetz vorgezeichneten Regelfrist von drei Monaten für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ergibt. Den Rechtsuchenden und den rechtsberatenden Berufen wird damit eine genügende Zeit zur Umstellung auf die neue Rechtslage gegeben.

Art. 22 Abs. 2 stellt bereits heute den Übergang auf den Euro sicher.