Verbesserung des Gebührenerhebungsverfahrens

Eine Verbesserung des Gebührenerhebungsverfahrens ist angesichts der Rückstandsstatistiken für den Bereich Gebühren im Zusammenhang mit der Zulassung und zwangsweisen Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen dringend notwendig. Die jährlichen Verluste der hessischen Zulassungsbehörden betragen im Durchschnitt mehr als 100.000 je Zulassungsbehörde.

Die Vollstreckungsstellen der Träger der Zulassungsbehörden werden durch die Beitreibung dieser Menge an Kleinrückständen mit einem erheblichen und mittlerweile kaum noch vertretbaren Verwaltungsaufwand belastet, der in den meisten Fällen außer Verhältnis zu den letztlich vereinnahmten Beträgen steht. In vielen Fällen können die Beträge trotz intensiver Bemühungen nicht beigetrieben werden.

Die durch die Gebührenrückstände, Auslagen und darauf entfallenden Säumniszuschläge bedingten Ausfälle belasten den Haushalt der Träger der Zulassungsbehörden in erheblichem Umfang.

Das vorliegende Gesetz ist das Ergebnis der Überprüfung der aktuellen Gebührenrückstände bei den hessischen Zulassungsbehörden. Entsprechende Gesetze sollen in allen Bundesländern erlassen werden.

Ziele der Maßnahmen sind ein spürbarer Rückgang der Rückstandsfälle und damit eine Verringerung der Arbeitsbelastung in den Vollstreckungsstellen der Träger der Zulassungsbehörden sowie ein beträchtlich verbessertes Kosten-Nutzen-Verhältnis bei der Erhebung der Gebühren im Zulassungsbereich.

Im Einzelnen

Zu § 1:

Die Regelung verpflichtet die Zulassungsbehörden, im Falle rückständiger Gebühren, Auslagen und Säumniszuschläge aus vorausgegangen Zulassungsverfahren die Zulassung eines (neuen) Fahrzeugs so lange zu verweigern, bis die bestehenden Rückstände beglichen sind.

Zu § 2:

Die Vorschrift verpflichtet die Zulassungsbehörden, die Zulassung des Fahrzeugs davon abhängig zu machen, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter weder Gebühren oder Auslagen noch hierauf entfallende Nebenleistungen nach § 15 Verwaltungskostengesetzes (Säumniszuschläge) schuldet. Die Regelung erfasst nur halterbezogene Rückstände.

In den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter selbst zugelassen wird, ist der Zulassungsbehörde nach Abs. 2 eine Einverständniserklärung der jeweiligen Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters vorzulegen, nach der die kostenrechtlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt gegeben werden dürfen.

Die Einverständniserklärung ist Voraussetzung für die Zulassung.

Die Fahrzeughalter oder diejenige Person, die das Fahrzeug zulässt, sollen die Möglichkeit haben, festgestellte Rückstände sofort in den Zulassungsbehörden zu entrichten, um anschließend ohne größere zeitliche Verzögerung in das Zulassungsverfahren eintreten zu können.

Sind Rückstände durch die Kontenabfrage festgestellt worden und werden diese bestritten, darf die Zulassung nach Abs. 3 erst erfolgen, wenn die angezeigten Rückstände entrichtet worden sind oder eine Bescheinigung der zuständigen Kasse vorgelegt wird, dass die Zulassung trotzdem erfolgen kann. Denkbar sind beispielsweise Fälle, in denen die Vollstreckung der rückständigen Beträge im Einzelfall unbillig wäre oder die Vollstreckung schon einstweilen eingestellt oder beschränkt wurde.

Zu § 3:

Die Zulassungsbehörden führen ein Register über die rückständigen Gebühren und Auslagen. § 3 Abs. 1 Satz 2 regelt, welche Daten zu speichern sind.

Die Einstellung der Gebührenrückstände in eine Sonderdatei (analog der Regelung zum Meldedatenpool) erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen.

Ein Datenabgleich mit den bei der Kasse des Rechtsträgers der Zulassungsbehörde gespeicherten Daten über rückständige Gebühren birgt die Gefahr, die Rechte des Betroffenen durch eine unzulässige Verarbeitung seiner Daten zu verletzen, weil bei den Kassen mehr Angaben gespeichert sind, als für den Abgleich erforderlich sind. Hinzu kommt, dass bei einer Datenabfrage die Kassen eines anderen Rechtsträgers von einem Zulassungsverfahren Kenntnis erhalten. Diese Kenntnis sollte auf die Zulassungsbehörden beschränkt bleiben.

Nach Abs. 2 dürfen die nach Abs. 1 gespeicherten Daten auch an andere hessische Zulassungsbehörden übermittelt werden. Die Übermittlung darf auch in einem automatisierten Verfahren erfolgen. Telefonische Übermittlungen werden sich aus arbeitsökonomischen Gründen auf die Abfrage bei der für den bisherigen Wohnort bzw. Betriebssitz zuständigen Zulassungsbehörde beschränken.

Abs. 3 ermächtigt die für den Straßenverkehr zuständige Ministerin, den für den Straßenverkehr zuständigen Minister, nähere Einzelheiten der Datenübermittlung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Abs. 4 trifft die notwendigen Löschungsregelungen. Die Löschung ist vorzunehmen, wenn die Rückstände beglichen wurden oder dauerhaft auf ihre Erhebung verzichtet wurde.

Zu § 4:

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wurde eine "Bagatellgrenze" von 10 eingeführt. Rückständige Beträge bis zu dieser Höhe sollen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegenstehen.

Zu § 5:

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten und das Außer-Kraft-Treten des Gesetzes.