Steinwildabschuß im Allgäu

1. Ist es richtig, dass der Vertreter der unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Oberallgäu in der Sitzung des Jagdbeirates eine Abschußplanung für Steinwild (Capra ibex) zur Abstimmung gestellt hat und diese bei einer Gegenstimme angenommen wurde?

2. Wenn ja, wie beurteilt die Staatsregierung die Genehmigung des Abschusses von 5-10 Steinböcken (Rote Liste Bayern: Kategorie 4s; Rote Liste BRD: Kategorie R, extrem selten, mit geographischer Restriktion, FFH Richtlinie: Anhang V) durch das Landratsamt Oberallgäu?

3. Ist es richtig, dass für den Abschuß eine Ausnahme gemäß § 22/2 erteilt werden muss und dafür die Höhere Jagdbehörde zuständig ist?

4. Wie hoch ist der Steinwildbestand in Bayern? Wie groß ist das momentan von der Art besiedelte Gebiet? Gibt es Steinwildlebensräume, die noch nicht wieder besiedelt sind?

5. Falls sich die Erteilung der Ausnahmegenehmigung auf den Passus Störung des biologischen Gleichgewichtes stützen sollte (§ 22/2 wer hat dies wann und wie festgestellt?

Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 06.12.

Zu 1.: Es trifft zu, dass sich der Jagdbeirat der unteren Jagdbehörde des Landkreises Oberallgäu am 21.04.1999 mit einer Gegenstimme für eine Abschußplanung für Steinwild ausgesprochen hat. Auch der Jagdbeirat der Regierung von Schwaben als höherer Jagdbehörde billigte bei nur einer Gegenstimme ein solches Vorgehen. Die Gegenstimme kam jeweils vom Vertreter des Naturschutzes.

Zu 2. und 5.: Eine Genehmigung des Abschusses von 5 ­ 10 Steinböcken durch das Landratsamt Oberallgäu ist bisher nicht erfolgt.

Ob Abschußgenehmigungen erteilt werden können, wird zur Zeit noch geprüft. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, wird ergänzend berichtet.

Zu 3.: In Deutschland ist das Steinwild ganzjährig von der Jagd verschont. Auch bei ganzjährig geschontem Wild können aber gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder schwerer Schädigung der Landeskultur Ausnahmen zugelassen, insbesondere Jagdzeiten festgesetzt werden. Dabei ist nach Art. 33 Abs. 3 Nr. 2 die höhere Jagdbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Jagdzeiten festzusetzen, nach Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 istdie untere Jagdbehörde befugt, Regelungen auch durch Einzelanordnung zu treffen.

Zu 4.: Die uns zur Verfügung stehenden Daten zum Steinwildbestand in Bayern und zur Größe der Steinwildlebensräume können der beigefügten Tabelle entnommen werden.

Die Zahlen für den Landkreis Oberallgäu und die Benediktenwand basieren auf Zählungen,für das Brünnsteingebiet und den Nationalpark Berchtesgaden auf einer Schätzung jeweils aus dem Sommer 1999. Die Angaben für das Ammergebirge stammen von Beobachtungen 1999.