Sitzlandprinzip

Durch die Neufassung des Artikels 5 passt sich das Übereinkommen an das Sitzlandprinzip der Richtlinie an und übernimmt weitgehend auch die Kriterien zur Bestimmung des Sitzlandes, die die Revision der Richtlinie im Jahre 1997 in Artikel 2 n.F. eingeführt hat. Der Fernsehveranstalter unterliegt danach grundsätzlich der Rechtshoheit derjenigen Vertragspartei, in der er niedergelassen ist. Diese Niederlassung wird dort angenommen, wo er seinen tatsächlichen Sitz hat und wo die wesentlichen Entscheidungen zur Programmgestaltung getroffen werden. In Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a bis c sind eine Reihe von Kriterien festgelegt, nach denen in Zweifelsfällen die Frage der Niederlassung geklärt werden kann.

Da zumindest derzeit nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugleich auch Vertragsparteien des Übereinkommens sind und zumindest auf absehbare Zeit nicht alle Vertragsparteien Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein werden, und da sowohl das Übereinkommen als auch die EG-Fernsehrichtlinie für die Feststellung der Rechtshoheit Auffangtatbestände enthalten, kann auch eine weitestgehende Anpassung der Kriterien zur Feststellung der Rechtshoheit über einen Fernsehveranstalter in beiden Rechtsinstrumenten nicht davor schützen, dass in Einzelfällen der verantwortliche Staat nach den Regeln der Richtlinie ein anderer Staat ist als nach den Regeln des Übereinkommens. Um hier Konflikte in der Frage der rundfunkaufsichtlichen Zuständigkeit zu vermeiden, wurde durch Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe d n.F. eine Kollisionsklausel aufgenommen, für die es in der Richtlinie keine Parallele gibt: sofern ein Fernsehveranstalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als niedergelassen gilt, ist diese Feststellung auch für den Anwendungsbereich des Übereinkommens verbindlich.

Zu Artikel 8

Artikel 8 des Änderungsprotokolles präzisiert das bisher schon in Artikel 8 des Übereinkommens enthaltene Recht auf Gegendarstellung, indem nunmehr klargestellt wird, dass sich der Anspruch auf Gegendarstellung allein gegen den redaktionell verantwortlichen Fernsehveranstalter richtet und dass die Vertragspartei, der die Gewährleistung dieses Rechtes obliegt, die sendende Vertragspartei i.S. des Artikels 5 des geänderten Übereinkommens ist.

Zu den Artikeln 9 und 10

Die Artikel 9 und 10 des Änderungsprotokolles sind das Ergebnis einer umfassenden Überarbeitung des Artikels 9 der Ursprungsfassung des Übereinkommens, der ­ im Gegensatz zur Fernsehrichtlinie ­ bereits einen Prüfauftrag zur Einführung rechtlicher Maßnahmen zum Schutze des Zugangs der Öffentlichkeit zu bedeutenden Ereignissen ­ wie etwa wichtigen Sportveranstaltungen ­ enthielt. In diese Überarbeitung floss auch die Diskussion um die Einführung nationaler Schutzlisten ein, die in der geänderten Fernsehrichtlinie ihren Niederschlag in Artikel 3a der Richtlinie gefunden hat. Schließlich wurde auch berücksichtigt, dass die politische Diskussion im Europarat über Informationsrechte der Öffentlichkeit im Anschluss an die Verabschiedung des Fernsehübereinkommens im Jahre 1989 bereits im Jahre 1991 zur Verabschiedung einer Empfehlung des Ministerkomitees zum Recht auf Kurzberichterstattung über bedeutende Ereignisse (Empfehlung Nr. R (91) 5) geführt hat.

Die geänderte Fassung des Artikels 9 des Übereinkommens nimmt nunmehr dieses Recht auf Kurzberichterstattung ausdrücklich auf und geht über einen reinen Prüfauftrag insofern hinaus, als sie den Vertragsparteien nahe legt, entsprechende Regelungen in das nationale Recht zu übernehmen. In der Bundesrepublik Deutschland sind die Länder bereits der Empfehlung des Europarates aus dem Jahre 1991 durch Einfügung einer entsprechenden Regelung in den Rundfunkstaatsvertrag gefolgt.

Artikel 9 n.F. bezieht sich nach seiner Überschrift ausdrücklich auf das Recht der Öffentlichkeit auf Informationen über Ereignisse von großem Interesse für die Öffentlichkeit. Diesem Informationsanspruch, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anlässlich der Überprüfung der oben angesprochenen staatsvertraglichen Regelung der Kurzberichterstattung im Grundsatz in Einklang steht mit der Grundrechtsordnung des Grundgesetzes, wird im Regelfalle durch eine auszugsweise Berichterstattung durch aufgezeichnete Kurzberichte genügt. Die hier geforderte Möglichkeit einer Berichterstattung neben einer direkten oder zeitversetzten Exklusivberichterstattung durch einen Fernsehveranstalter ­ nicht ausschließlich, aber auch im verschlüsselten Fernsehen und namentlich im Pay-TV ­ ist daher systematisch grundsätzlich zu unterscheiden vom Schutz einer vollständigen oder doch zumindest teilweisen direkten oder zeitversetzten Übertragung bestimmter Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen nach Artikel 9a n.F. des Übereinkommens. Andererseits ist der Kreis der von Artikel 9 n.F. betroffenen Ereignisse deutlich größer als der Kreis der Ereignisse von gesellschaftlich erheblicher Bedeutung nach Artikel 9a n.F.

Die Überschriften beider Neuregelungen sind bewusst unterschiedlich formuliert worden. Während unter den Vertragsparteien Einigkeit darüber bestand, dass sich ein Recht der Öffentlichkeit auf Kurzberichterstattung nach Artikel 9 n.F. unter bestimmten Umständen auch aus Artikel 10 EMRK herleiten lässt, ließ sich kein Konsens darüber erzielen, ob sich auch die Regelung des Artikel 9a n.F. auf einen Rechtsanspruch der Öffentlichkeit zurückführen lässt. Einigkeit bestand lediglich in der politischen Zielsetzung, ein der gemeinschaftsrechtlichen Regelung des Artikels 3a der Fernsehrichtlinie vergleichbares Rechtsinstrument auch in das Übereinkommen aufzunehmen.

Bei diesem Bemühen galt es, den besonderen Eigenheiten des Übereinkommens im Vergleich zur Richtlinie Rechnung zu tragen. Dies betrifft zum einen die ausschließliche Regelung des Rechtsregimes für grenzüberschreitendes Fernsehen durch das Übereinkommen. Zum anderen musste berücksichtigt werden, dass der Gemeinschaft in der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof Prüfinstanzen zur Verfügung stehen, für die es im Rechtsrahmen des Übereinkommens keine vergleichbaren Institutionen gibt.

Die letztlich verabschiedete Regelung des Artikels 9a des Übereinkommens konzentriert sich daher in ihrem Absatz 2 auf das sogenannte Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nationaler Rechtsinstrumente zum Schutze des Zugangs zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Im Gegensatz zu Artikel 3a der Richtlinie werden keine Vorgaben an das nationale Recht gegeben, soweit dies lediglich innerstaatlich wirken soll.

Anforderungen an das nationale Recht sind statt dessen als Voraussetzung für das System der grenzüberschreitenden gegenseitigen Anerkennung formuliert, wie es Artikel 3a Abs. 2 der Richtlinie vorsieht.

Ähnlich wie Artikel 3a der Richtlinie geht Artikel 9a des Übereinkommens davon aus, dass die Vertragsparteien nationale Listen über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung aufstellen können, deren direkte oder zeitversetzte vollständige oder zumindest teilweise Übertragung im frei zugänglichen Fernsehen sichergestellt werden soll.

Erfüllen diese Listen und die sie begleitenden Ausführungsbestimmungen die in Artikel 9a aufgestellten Kriterien, so haben die anderen Vertragsparteien dafür Sorge zu tragen, dass die jeweils ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter durch ihr grenzüberschreitendes Sendeverhalten nicht derartige Regelungen unterlaufen.

Angesichts des bereits angesprochenen Fehlens von Parallelinstanzen zur Europäischen Kommission und zum Europäischen Gerichtshof obliegt die Verantwortung zur Prüfung der in Artikel 9a Abs. 2 aufgestellten Vorgaben für das System der gegenseitigen Anerkennung dem Ständigen Ausschuss, der zudem dafür Sorge tragen soll, dass sich die Rechtsentwicklung zu diesem im grenzüberschreitenden Recht neuartigen Schutzinstrument nicht von der Rechtspraxis zu Artikel 3a der Fernsehrichtlinie entfernt.

Zu Artikel 11

Artikel 11 des Änderungsprotokolles passt Artikel 10 Abs.1 des Übereinkommens in Parallelität zu der Vergleichsregelung des Artikels 4 Abs. 1 der Fernsehrichtlinie an die ausdrückliche Trennung von Werbung und Teleshopping in beiden Rechtsinstrumenten an. Teleshopping wird nun ausdrücklich als Sendeform hervorgehoben, die nicht zur Errechnung der sogenannten quotenrelevanten Sendezeit heranzuziehen ist.

Eine weitergehende, insbesondere den Charakter von Artikel 10 Abs. 1 als politische Zielvorstellung abwandelnde Änderung ist nicht beabsichtigt, was auch durch die unveränderte Fassung des Artikels 10 Abs. 2 des Übereinkommens zum Ausdruck kommt.

Zu Artikel 12

Artikel 12 vollzieht im Rahmen von Artikel 10 Abs. 4 des Übereinkommens die gewandelte Einschätzung der Nützlichkeit eines mehr oder weniger festen Systems für die sogenannte Verwertungshierarchie nach, die im Rahmen der Revision der Fernsehrichtlinie bereits zu einer umfassenden Änderung des Artikels 7 der Richtlinie geführt hatte. Die Regelung beschränkt sich nun darauf, dass die Vertragsparteien für Rechtsbehelfe zur Durchsetzung vertraglicher Sendefristvereinbarungen Sorge tragen.

Zu Artikel 13

Nach Artikel 10 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 10a eingefügt. Dieser trägt den politischen Arbeiten des Europarates Rechnung, die auf eine Sicherung namentlich der grenzüberschreitenden Medienvielfalt abzielen. Diese politische Zielvorgabe war in der Ursprungsfassung des Übereinkommens in Artikel 10 Abs. 4 in Zusammenhang mit der sogenannten Abspielhierarchie angesprochen worden. Der systematische Anknüpfungs-punkt dafür ist allerdings durch die Änderung des Artikels 10 Abs. 4 entfallen. Die Vertragsparteien sind daher übereingekommen, diesen Gedanken in einer eigenständigen Regelung aufzugreifen, um nicht den Eindruck zu erwecken, im Rahmen der Revision des Übereinkommens sei das allgemeine Ziel der Sicherung der Medienvielfalt in Europa verworfen worden.

Angesichts der komplexen, in diesem Zusammenhang bereits von mehreren Arbeitsgruppen des Europarates erörterten Fragestellungen hat man sich allerdings darauf verständigt, es in dieser Neuregelung bei einer Aufforderung zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zu belassen, die gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt weiter ausgefüllt werden kann.

Zu Artikel 14

Artikel 14 passt die Bezeichnung des 3. Kapitels an die getrennte Behandlung von Werbung und Teleshopping an.

Zu Artikel 15

Artikel 15 des Übereinkommens vollzieht die Trennung von Werbung und Teleshopping im Rahmen des Artikels 11 des Übereinkommens nach, ohne die darin zusammengefassten Grundsätze für verkaufsfördernde Maßnahmen im übrigen zu ändern.

Zu Artikel 16

Artikel 16 überträgt die Trennung von Werbung und Teleshopping in das System der zulässigen zeitlichen Höchstgrenzen der verkaufsfördernden Sendeformen am Programm in Artikel 12 des Übereinkommens.

Wie Artikel 18 Abs. 3 der Richtlinien nimmt der geänderte Artikel 12 Abs. 3 drei Unterformen der Werbung von diesen Zeitberechnungen aus: Hinweise auf Begleitmaterialien (wie etwa Begleitbücher von Dokumentar oder Bildungssendungen), Programmhinweise sowie kostenlose Hinweise im öffentlichen Interesse und Wohltätigkeitsaufrufe.

Zu Artikel 17

Die Regeln über Form und Aufmachung von Werbung und Teleshopping, insbesondere das Verbot von unterschwelliger Werbung und von Schleichwerbung, werden durch Artikel 17 des Änderungsprotokolles an die formelle Trennung von Werbung und Teleshopping angepasst, ohne dass eine weitergehende Änderung bezweckt ist.

Zu Artikel 18

Durch Artikel 18 wird Artikel 14 des Übereinkommens an die Trennung von Werbung und Teleshopping im Rahmen des geänderten Übereinkommens angepasst. Darüber hinaus wird die Regelung in einigen Punkten präzisiert, um sie an die Parallelregelung in Artikel 11 der Richtlinie anzupassen. So ist beispielsweise nunmehr klargestellt, dass Sendungen nur durch Werbe- und Teleshopping-Spots unterbrochen werden dürfen. Auch bei den Berechnungsgrundsätzen für die Anzahl zulässiger Werbe- bzw. Teleshopping-Unterbrechungen folgt das Übereinkommen nun den Regelungen der Richtlinie.

Zu den Artikeln 19, 20 und 21

Durch die Artikel 19, 20 und 21 des Änderungsprotokolles wird Artikel 15 des Übereinkommens an die grundsätzliche Trennung von Werbung und Teleshopping angepasst; zugleich werden weitgehend die Rechtsänderungen in den Artikeln 13 bis 15 der Fernsehrichtlinie nachvollzogen.

Artikel 19 stellt das Verbot von Werbung und Teleshopping von Tabakerzeugnissen in Artikel 15 Abs. 1 klar.

Artikel 20 betrifft lediglich die französische Sprachfassung zu Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe b bis e des Übereinkommens.

Artikel 21 fügt schließlich in Parallele zu Artikel 14 der Richtlinie einen neuen Absatz 5 in Artikel 15 ein, der Teleshopping von Medikamenten und medizinischen Behandlungen grundsätzlich untersagt.

Zu Artikel 22

Artikel 22 des Änderungsprotokolles passt Artikel 16 des Übereinkommens an die grundsätzliche Trennung zwischen Werbung und Teleshopping an.

Auf eine völlige Streichung von Artikel 16 zugunsten der neu eingefügten Missbrauchsregel des Artikels 24a des Übereinkommens wurde dagegen bewusst verzichtet.

Zu den Artikeln 23, 24 und 25

Artikel 23 des Änderungsprotokolles passt Artikel 18 Abs. 1 des Übereinkommens an die Trennung von Werbung und Teleshopping an. Danach ist das Sponsern von Sendungen denjenigen Unternehmen untersagt, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die Werbung oder Teleshopping nach Artikel 15 des Übereinkommens untersagt sind.

Diese im Grundsatz schon in der Fassung des Übereinkommens von 1989 enthaltene Regel hatte insbesondere mit Blick auf pharmazeutische Unternehmen und das Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente zu Schwierigkeiten in der Rechtspraxis geführt, da angesichts der zum Teil sehr komplizierten Unternehmensstrukturen in der chemischen Industrie oftmals nicht abgrenzbar war, ob die Haupttätigkeit eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe die Herstellung verschreibungspflichtiger Medikamente ist. Ähnlich wie in der EG-Fernsehrichtlinie wurde daher in Artikel 18 nun ein neuer Absatz 2 eingefügt, der derartigen Unternehmen nun das Sponsern grundsätzlich erlaubt, dies allerdings auf Sponsoringformen zugunsten des Namens oder des Erscheinungsbildes des Unternehmens beschränkt und ein Sponsoring in Zusammenhang mit spezifischen Medikamenten oder medizinischen Behandlungen untersagt.

Artikel 25 enthält eine technische Folgeänderung zu Artikel 24, der bisherige Artikel 18 Abs. 2 wird Absatz 3.

Zu Artikel 26

Durch Artikel 26 wird ein neues Kapitel 4a in das Übereinkommen eingefügt, das sich den ausschließlich für Eigenwerbung oder für Teleshopping vorgesehenen Programmen widmet und die neuen Artikel 18a und 18b enthält.

In Entsprechung zu den Artikeln 19 und 19a der revidierten Fassung EG-Fernsehrichtlinie erklären Artikel 18a Abs. 1 und Artikel 18b Abs. 1 die Regelungen des Übereinkommens für sinngemäß anwendbar auf reine Eigenwerbe- und reine Dies betrifft namentlich die Inhalts- und Modalitätsvorgaben des Übereinkommens für Werbung und Teleshopping, aber auch die Jugendschutzbestimmung des Artikels 7 Abs. 1 und

2. Es folgt dagegen aus der Natur dieser Programme, dass Bestimmungen, die sich auf andere Programmformen als Werbung und Teleshopping beziehen, für diese Programme keine Rolle spielen.

Durch Artikel 18a Abs. 2 und Artikel 18b Abs. 2 werden in bestimmtem Umfang die Werbehöchstdauerbestimmungen des Artikels 12 des Übereinkommens ausdrücklich für anwendbar erklärt. Diese Regelungen sollen verhindern, dass sich reine Eigenwerbeprogramme bzw. reine Teleshopping-Programme in größerem Maße als herkömmliche Fernsehprogramme über Werbung und Teleshopping Dritter refinanzieren können.

Zu Artikel 27

Die in Artikel 27 des Änderungsprotokolles vorgesehenen Änderungen von Artikel 20 Abs. 4 und 7 des Übereinkommens bereinigt die Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse bei Entscheidungen des Ständigen Ausschusses. Fortan gilt mit zwei Ausnahmen für alle Enscheidungen des Ausschusses das Erfordernis einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Ausschusses, der nach Artikel 20 Abs. 6 beschlussfähig ist, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien auf der Sitzung vertreten ist.

Das deutlich strengere Quorum der Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses wird nur noch gefordert in den Fällen der Festlegung von Richtlinien für die Anwendung des Artikels 9a Abs. 3 und denen eines Änderungsvorschlages nach Artikel 23 Abs. 3 des Übereinkommens. Für die bisherige Rechtspraxis haben diese Bestimmungen wenig Bedeutung gehabt, da der Ständige Ausschuss nahezu durchweg nach dem Konsensprinzip arbeitet. So sind bisher fast alle Entscheidungen des Ausschusses, auch die über die Verabschiedung des Änderungsprotokolles, einstimmig bzw. in wenigen Fällen ohne Gegenstimme getroffen worden.

Zu Artikel 28

Artikel 21 des Übereinkommens, der die Aufgaben des Ständigen Ausschusses aufzählt, wird durch Artikel 28 des Änderungsprotokolles um die Bestimmungen ergänzt, die sich namentlich aus der Ergänzung des Übereinkommens um die neuen Artikel 9a und 24a ergeben.

Die bisherige Aufzählung der Aufgaben in Artikel 21 wird nun in Artikel 21 Abs. 1, der um einen neuen Buchstaben f hinsichtlich der Stellungnahmen des Ausschusses in Fällen einer Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über einen Rechtsmissbrauch nach Artikel 24a Abs. 2 Buchstabe c ergänzt wird, erweitert.

In dem neu angefügten Absatz 2 sind die neuen Aufgaben des Ständigen Ausschusses im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Schutz von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung nach Artikel 9a des Übereinkommens zusammengefasst.

Zu Artikel 29

Artikel 23 des Übereinkommens, der das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens betrifft, wird nach den Erfahrungen der ersten Revision des Übereinkommens durch Artikel 29 des Änderungsprotokolles im wesentlichen dadurch ergänzt, dass ein Verschweigefristverfahren als eigenständige Regelform des Inkrafttretens neben die völkerrechtlich übliche Form der ausdrücklichen Annahme durch alle Vertragsparteien tritt.

Die Vertragsparteien haben sich zu diesem von der Regel, dass alle Vertragsparteien einer Änderung ausdrücklich zustimmen, abweichenden Alternativverfahren im konkreten Falle des Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen entschlossen, nachdem die möglichen Nachteile eines weniger schnellen