Verpachtung von domänenfiskalischem Streubesitz

Es liegen Beschwerden von Haupt- und Nebenerwerbslandwirten aus GroßRohrheim vor, die mit dem Vorgehen der Hessischen Landgesellschaft (HLG) bei der Verpachtung von domänenfiskalischen Flächen nicht einverstanden sind und sich benachteiligt fühlen. Die betroffenen Landwirte sind seit vielen Jahren Bewirtschafter der domänenfiskalischen Flächen, deren Pachtverträge jetzt auslaufen.

Sie haben gegenüber der HLG ein klares Interesse an der Weiterführung des Pachtverhältnisses signalisiert, wurden allerdings von der anstehenden Neuverpachtung mit der Begründung ausgeschlossen, dass die domänenfiskalischen Flächen zum einen nicht mehr an Nebenerwerbslandwirte verpachtet werden könnten oder dass zum anderen auch Haupterwerbslandwirte aus Altergründen von der Pacht ausgeschlossen werden müssten.

Vorbemerkung des Ministers für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2006 werden in der Gemarkung GroßRohrheim rund 90 ha domänenfiskalische Einzelgrundstücke (Streubesitz) durch die zuständige HLG neu verpachtet. Alle Pachtverträge wurden inzwischen abgeschlossen.

Dem Fachministerium liegt die Beschwerde eines bisherigen Pächters vor, der bei der Neuverpachtung nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Der Beschwerdeführer, der hauptberuflich bei der Firma Opel AG beschäftigt ist, hat bereits seit längerem seine Eigentumsflächen (rund 25 ha) selbst an Landwirte verpachtet.

Die zuständige HLG hat das Verfahren über die Neuverpachtung von Domänenflächen in Groß-Rohrheim nach sorgfältiger und gründlicher Abwägung der Belange der Pachtbewerber sachgerecht durchgeführt. Auch können grundsätzlich Nebenerwerbslandwirte, genauso wie ältere Haupterwerbslandwirte, domänenfiskalische landwirtschaftliche Flächen pachten.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Gibt es eine gesetzliche Grundlage oder sonstige Vorgaben, nach denen domänenfiskalischer Streubesitz nicht an Nebenerwerbslandwirte oder ältere Haupterwerbsbetriebe verpachtet werden soll?

Wenn ja, welche und was sind die Gründe für diese Regelung?

Nein.

Frage 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Rolle der Nebenerwerbslandwirtschaft für die Erhaltung der Kulturlandschaft in Hessen welche Konsequenzen zieht sie daraus?

Die Nebenerwerbslandwirtschaft hat sowohl für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Kulturlandschaft als auch für die Struktur des ländlichen Raumes große Bedeutung.

Im Rahmen der Verpachtung domänenfiskalischer landwirtschaftlicher Flächen kommt bei der Pächterauswahl unter Beachtung der Grundsätze des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz) den hauptberuflichen Landwirten jedoch grundsätzlich ein Vorzug vor Nebenerwerbslandwirten zu. Pachtbewerber, die ausschließlich oder überwiegend ihren Haupterwerb außerhalb der Landwirtschaft begründet haben, müssen von Fall zu Fall bei der Pächterauswahl zurücktreten.

Frage 3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass Betriebsleiter, die wahrscheinlich nur noch bis zur Rente ihren Hof bewirtschaften werden, kein Recht mehr auf die Pacht von staatlichen Flächen haben?

Wenn ja, aus welchen Gründen?

Nein.

Frage 4. Wie will die Landesregierung dem Eindruck entgegenwirken, dass die Nebenerwerbslandwirtschaft oder in einigen Jahren auslaufende Betriebe von der Landesregierung und großen Teilen der Agrarverwaltung als unliebsame Konkurrenz bei Pachtflächen und Fördermitteln für angeblich zukunftsträchtige Vollerwerbsbetriebe gesehen werden?

Die Landesregierung sieht die Nebenerwerbslandwirtschaft nicht als unliebsame Konkurrenz für Vollerwerbsbetriebe an. Sie sieht sich aber auch in der Verantwortung, durch die Verpachtung landeseigener landwirtschaftlicher Flächen vorrangig an zukunftsfähige Vollerwerbsbetriebe zu deren Existenzsicherung beizutragen.

Frage 5. Wie beurteilt die Landesregierung das Vorgehen der HLG bei der Neuverpachtung von Domänenflächen in Groß-Rohrheim, indem diese den Eindruck erweckt hat, dass bei der Verpachtung von Domänenflächen "gemauschelt" wird und bestimmte Landwirte bei der Vergabe von Pachtflächen eindeutig bevorzugt werden?

Die HLG hat das Verfahren über die Neuverpachtung von Domänenflächen in Groß-Rohrheim nach sorgfältiger und gründlicher Abwägung der Belange der Pachtbewerber sachgerecht durchgeführt. Sie hat sich dabei strikt an die Grundsätze des Landpachtverkehrsgesetzes gehalten. Auch war in dem Verfahren der zuständige Ortslandwirt beteiligt, der nach dem Berufsstandsmitwirkungsgesetz unter anderem in Angelegenheiten des Grundstücksverke hrs durch Beratung und Erteilung von Auskünften mitwirkt.

Frage 6. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussage der Agrarverwaltung gegenüber einem betroffenen Nebenerwerbslandwirt, dass dieser die bisher erhaltenen Zahlungen aus dem Hessischen Kulturlandschaftsprogramm (HEKUL) zurückzahlen müsse, wenn er die geförderte Fläche nicht mindestens so lange weiter pachten könne, bis der Fünf-Jahres-Vertrag HEKUL ausgelaufen sei und welche Konsequenzen zieht sie daraus?

Es ist Angelegenheit des Antragstellers, bei einer Maßnahme nach dem Hessischen Kulturlandschaftsprogramm (HEKUL) sicherzustellen, dass der (mindestens) fünfjährige Verpflichtungszeitraum auch eingehalten wird.

Sofern der Antragsteller diese Verpflichtung nicht ganz erfüllt, weil z.B. während des Verpflichtungszeitraums der der Fördermaßnahme zugrunde liegende Pachtvertrag abläuft, kann sie auf einen anderen HEKULTeilnehmer übertragen werden. Durch die Teilnahme am HEKUL kann jedenfalls grundsätzlich nicht der Entscheidung über eine etwaige Verlängerung eines während des Verpflichtungszeitraums ablaufenden Pachtvertrages vorgegriffen werden.

Frage 7. Welche Konsequenzen wird die Landesregierung aus dem Vorgehen der HLG ziehen und wird sie darauf einwirken, dass die HLG in Zukunft bei der Verpachtung von Domänen und domänenfiskalischem Streubesitz sensibler mit den Interessen der betroffenen Landwirte umgeht?

Die HLG hält die genannten Regelungen für die Verpachtung der domänenfiskalischen landwirtschaftlichen Flächen ordnungsgemäß und sachgerecht ein.