Rechtsgrundlage für Fahrverbot und Geschwindigkeitsbeschränkung für Motorradfahrer

Ich frage die Staatsregierung:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert das Fahrverbot für Motorradfahrer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen auf dem Kesselberg (B 11 ­ Kochel ­ Mittenweld)?

2. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Geschwindigkeitsbeschränkung für Motorradfahrer auf dem sogenannten Samerberg im Chiemgau?

Zu 1.: Rechtsgrundlage für das Fahrverbot für Motorräder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen auf dem Kesselberg (B 11 Kochel-Mittenwald) ist § 45 Abs. 1 der Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen- oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm.

Die Beschränkungen am Kesselberg, der früher als Rennstrecke genutzt wurde, waren notwendig, weil sich insbesondere an den Wochenenden und an Feiertagen eine Vielzahl von Motorradunfällen ereignet hatten und weil die ansässige Bevölkerung aufgrund der hohen Zahl von Motorrädern an diesen Tagen einer hohen Lärmbelastung ausgesetzt war.

Zu 2.: Rechtsgrundlage für die Geschwindigkeitsbeschränkung für Motorräder am Samerberg ist ebenfalls § 45 Abs. 1 auch hier mit dem Ziel, die Unfallzahlen und die Lärmbelastung für die Anwohner zu verringern.