Zulassung von Meistern zu Hochschulstudiengängen

Obwohl Meister formal berechtig sind, ein Hochschulstudium an hessischen Hochschulen aufzunehmen, ist ihr Anteil an der Zahl der Studienanfänger vergleichsweise gering. Da viele Studiengänge durch einen Numerus clausus beschränkt sind, finden Bewerber mit Berufsausbildung ohne Abitur kaum Berücksichtigung bei der Zulassung zu diesen Hochschulstudiengängen. Selbst wenn Hochschulen die Möglichkeit haben, sich einen eigenen Anteil an Studierenden selbst auszuwählen, sind dies selten Bewerber mit Meisterabschluss.

Diese Vorbemerkung der Fragstellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Wie viele Bewerber mit entsprechendem Meistertitel haben sich seit Öffnung der Hochschulen für diese Gruppe von Qualifizierten für ein Hochschulstudium in Hessen beworben?

Frage 2. Wie viele Personen dieser Bewerbergruppe konnten von den Hochschulen aufgenommen werden?

Frage 3. Wie viele fanden keine Berücksichtigung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang?

Seit Dezember 2004 besitzen Personen mit Meisterprüfung und seit Juli 2006 nach der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen gleichgestellte Personen mit vergleichbaren Abschlüssen in Hessen eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation und sind damit für ein Studium aller Fächer an allen hessischen Hochschulen berechtigt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 Hessisches Hochschulgesetz). Auch zuvor schon konnten Meisterinnen und Meister wie auch andere beruflich Qualifizierte durch ein zu absolvierendes Beratungsgespräch oder das Bestehen einer Hochschulzugangsprüfung eine - wenn auch nur fachgebundene - Zugangsberechtigung für ein Hochschulstudium in Hessen erwerben.

Wie die Erfahrungen der Hochschulen mit Hochschulzugangsberechtigten aufgrund beruflicher Qualifikation gezeigt haben und obgleich die zahlreichen bei Hochschulen wie Ministerium eingehenden Anfragen ein großes Informationsbedürfnis belegen oder ein Studieninteresse vermuten lassen, wird in vielen Fällen die Möglichkeit einer Bewerbung um einen Studienplatz oder einer Immatrikulation nicht unmittelbar nach dem Erwerb der Hochschulreife oder auch gar nicht wahrgenommen. Angaben zur Anzahl von Bewerbungen in offenen Studiengängen sind in der Regel nicht möglich, da in diesen kein reglementiertes Bewerbungsverfahren durchgeführt wird und somit auch keine Bewerberdaten statistisch erfasst werden.

Daten der Bewerbungen werden lediglich bei zulassungsbeschränkten Studiengängen erhoben, und das zum Teil auch nur bei Internet-Zulassungsanträgen. Hinzu kommt, dass die in den Hochschulen nach Bundesvorgaben eingerichteten DV-Programme keine eigene Schlüsselnummer für die Meisterprüfung als Hochschulzugangsberechtigung vorsehen. Studieninteressierte mit Meisterprüfung besitzen oft auch die Fachhochschulreife. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind die Bewerberdaten nach Beendigung des Zulassungsverfahrens zu löschen, sodass Bewerbungen aufgrund Meisterprüfung grundsätzlich nur noch für das Wintersemester 2006/2007 feststellbar sind. Da Mehrfachbewerbungen nicht aufklärbar sind, kann hier jedoch aus einer Anzahl von Bewerbungen nicht dieselbe Anzahl von Studienanfängern abgeleitet werden. Aus all diesen Gründen erheben die nachstehend aufgeführten und von den Hochschulen gemeldeten Zahlen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Trennschärfe, Genauigkeit und Vergleichbarkeit. Soweit möglich, sind in der Anlage die Zahlenangaben nochmals tabellarisch zusammengefasst.

Technische Universität Darmstadt

Seit Dezember 2004 verzeichnet die Darmstädter Universität bis heute insgesamt 19 Immatrikulierte, bei denen vom Vorliegen einer Meisterprüfung ausgegangen wird. Zum Wintersemester 2006/2007 gab es insgesamt 13 solche Bewerbungen für alle Bachelor-Studiengänge. Davon haben sechs ihre Zulassung realisiert und sich immatrikuliert, drei haben von der Zulassung keinen Gebrauch gemacht und vier Bewerberinnen und Bewerber konnten im Auswahlverfahren keine Zulassung erhalten.

Universität Frankfurt

Zum Wintersemester 2006/2007 haben sich 14 Personen mit Meisterprüfung bzw. Gleichgestellte beworben; davon wurden zehn zugelassen, von denen sechs den Studienplatz angenommen haben. Vier Bewerbungen konnten in einem NC-Studiengang nicht berücksichtigt werden.

Universität Gießen

Für das Wintersemester 2005/2006 hat sich eine Person, für das SS 2006 haben sich zehn Personen mit Meisterprüfung beworben. Acht davon konnten aufgenommen werden, drei Personen fanden in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keine Berücksichtigung.

Universität Kassel

An der Universität Kassel wurden zum Sommersemester 2005 vier, zum Wintersemester 2005/2006 18, zum Sommersemester 2006 ein und zum Wintersemester 2006/2007 19 Bewerberinnen und Bewerber mit Meisterprüfung neu immatrikuliert, wobei in der letztgenannten Zahl auch mit der Meisterprüfung gleichgestellte Abschlüsse enthalten sind. Derzeit sind an der Universität insgesamt 35 beruflich Qualifizierte (Personen mit Meisterprüfung und Gleichgestellte) eingeschrieben; es gab also zwischenzeitlich auch Exmatrikulationen.

Universität Marburg

In dem genannten Zeitraum haben sich insgesamt fünf Personen mit Meisterprüfung beworben, die alle zugelassen werden konnten, davon vier in zulassungsbeschränkten Studiengängen.

Hochschule Darmstadt

Zum Wintersemester 2006/2007 bewarben sich an der Hochschule Darmstadt zehn Personen mit Meisterprüfung, von denen zwei aufgenommen und acht abgelehnt wurden.

Fachhochschule Frankfurt

Die Fachhochschule Frankfurt meldet seit Sommersemester 2005 insgesamt 22 Einschreibungen von Personen mit Meisterprüfung bzw. beruflich Qualifizierten, darunter - vorläufig - fünf zum Wintersemester 2006/2007; hier lief zum Zeitpunkt der Antwort die Einschreibfrist noch.

Hochschule Fulda

Zum SS 2006 gab es vier, zum WS 2006/2007 sechs Bewerbungen von Personen mit Meisterprüfung; sechs davon mussten abgelehnt werden (vier im Sommersemester, zwei im Wintersemester). Fachhochschule Gießen-Friedberg

Seit Dezember 2004 haben sich fünf Personen mit Meisterprüfung in zulassungsbeschränkten Studiengängen beworben, von denen drei einen Studienplatz angeboten bekamen und auch annahmen. Im Wintersemester 2006/2007 sind insgesamt 19 Studierende mit Meisterprüfung immatrikuliert.

Fachhochschule Wiesbaden

Zum Sommersemester 2006 gab es eine Bewerbung und Einschreibung einer Person mit Meisterprüfung. Von den 13 Bewerbern zum Wintersemester 2006/2007 wurden vier immatrikuliert.

Frage 4. In welcher Weise und in welchem Umfang machen die einzelnen hessischen Hochschulen von der Möglichkeit der Aufnahmen dieser Qualifikanten in zulassungsbeschränkten und in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen Gebrauch?

Für den Zugang zu den Hochschulen im Lande Hessen gelten für Personen mit Meisterprüfung wie für alle übrigen Studienbewerberinnen und Studienbewerber die einschlägigen Bestimmungen des Hessischen Hochschulgesetzes und der Immatrikulationsverordnung. So werden zunächst alle Bewerbungen nach § 63 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes geprüft. In nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen können sich dann alle Berechtigten einschreiben, sofern sie die übrigen Immatrikulationsvoraussetzungen sowie die für den gewählten Studiengang gegebenenfalls bestehenden weiteren Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen werden alle Bewerbungen nach den vergaberechtlichen Vorschriften (Vergabeverordnung ZVS, Vergabeverordnung Hessen, Hochschulsatzungen für die Hochschulauswahlverfahren) am Auswahlverfahren beteiligt.

Soweit in NC-Studiengängen Personen mit Meisterprüfung nach Wartezeit zugelassen werden, ist das Datum des Meisterbriefs maßgebend. Soweit im Rahmen der Hochschulauswahlverfahren eine Auswahl nach Qualifikation erfolgt, wird - und diese Regelung gilt seit Wintersemester 2006/2007 - die im Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Fehlt eine Durchschnittsnote, wird sie von der Hochschule aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten des Zeugnisses ermittelt. Fehlen auch diese und kann somit keine Durchschnittsnote nachgewiesen werden, wird die Bewerbung hinter die letzte Bewerbung mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet, was im Übrigen für alle Antragstellerinnen und Antragsteller gleichermaßen gilt.

Frage 5. Sind der Landesregierung zudem die Klagen aus dem Handwerk bekannt, dass diesem Personenkreis das Studieren im Teilzeitstudium neben dem Beruf erschwert wird?

Was gedenkt die Landesregierung hiergegen zu tun?

Nein, der Landesregierung sind keine entsprechenden Klagen bekannt. Auch die Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern berichtet nicht über Probleme betreffend ein Teilzeitstudium. Vonseiten der Hochschulen und den rechtlichen Rahmenbedingungen her gelten für Studierende mit Meisterprüfung dieselben Bedingungen wie für die übrigen Studierenden.