Landestreuhandstelle

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Errichtung der "Landestreuhandstelle Hessen Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale" ("LTH - Bank für Infrastruktur"-Gesetz)

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 26. September 2006 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 24. September 2006 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor.

Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister der Finanzen vertreten.

A. Problem:

Die Landestreuhandstelle Hessen (LTH) nimmt als rechtlich unselbstständiger Geschäftsbereich in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) als Organ der staatlichen Förderpolitik Aufgaben aus dem Anwendungsbereich der zwischen der EU-Kommission, der Bundesregierung und den Bundesländern erzielten "Verständigung über die Ausrichtung rechtlich selbstständiger Förderinstitute in Deutschland" vom 1. März 2002 (Verständigung II) wahr. Als unselbstständiger Teil der Helaba gelten für die LTH die Bestimmungen des "Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen" vom 10. März 1992, geändert durch Staatsvertrag vom 29. April 2002. Der Staatsvertrag sieht vor, dass die staatlichen Haftungsgarantien Anstaltslast und Gewährträgerhaftung zum 18. Juli 2005 abgeschafft werden. Damit wurden die Vorgaben der zwischen der EU-Kommission, der Bundesregierung und den Bundesländern vereinbarten "Verständigung über die Zulässigkeit der staatlichen Haftungsgarantien bei Landesbanken und Sparkassen" (Verständigung I) vom 17. Juli 2001 umgesetzt.

Regelungssubjekt der Verständigung II sind rechtlich selbstständige Förderinstitute. Als rechtlich unselbstständige Anstalt fällt die LTH folglich nicht in den vom Wortlaut der Verständigung II eröffneten Anwendungsbereich. Im Gegensatz zu Landesbanken und Sparkassen dürfen rechtlich selbstständige Förderinstitute nach der Verständigung II beihilferechtlich relevante Vorteile aus staatlichen Haftungsgarantien, Refinanzierungsgarantien sowie Steuerbefreiungen weiterhin im Rahmen ihrer Aufgaben nutzen.

Die LTH hat trotz ihres Charakters als wettbewerbsneutral agierende Förderbank zum 18. Juli 2005 Anstaltslast und Gewährträgerhaftung verloren. Dies beeinträchtigt unmittelbar die Wahrnehmung ihres staatlichen Förderauftrags, da die LTH die mit den staatlichen Haftungsinstrumenten verbundenen Refinanzierungsvorteile nicht mehr für förderwürdige Zwecke einsetzen kann. Die LTH kann als integraler Bestandteil der Helaba beibehalten werden.

B. Lösung:

Die EU-Kommission hat den Anwendungsbereich der Verständigung II präzisiert und mitgeteilt, dass auch rechtlich unselbstständige Förderbanken innerhalb einer Landesbank über den 18. Juli 2005 hinaus in den Genuss staatlicher Haftungen kommen können. Voraussetzung ist, dass die daraus resultierenden Vorteile nicht dem Wettbewerbsgeschäft der Landesbank zugute kommen. Die EU-Kommission verlangt aufgrund dessen eine strikte Trennung zwischen dem Fördergeschäft und dem Wettbewerbsgeschäft der Landesbank. Diese strikte Trennung entspricht bereits heute der Praxis in Hessen.

Anknüpfend an die Vorgaben der EU-Kommission wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine spezielle staatliche Haftung für die LTH - Bank für Infrastruktur begründet, die ab Inkrafttreten des Gesetzes gilt. Die Vorgaben der EU-Kommission für die LTH - Bank für Infrastruktur als rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank werden derart umgesetzt, dass die Anforderungen der Verständigung II erfüllt sind, ohne dass dieses Förderinstitut mit entsprechendem Eigenkapital ausgestattet werden muss.

C. Befristung:

Das Gesetz ist zeitlich nicht befristet. Die Befristung des Gesetzes auf fünf Jahre verhinderte, das Ziel des Gesetzes zu erreichen, dem LTH

- Bank für Infrastruktur durch staatliche Haftungsgarantien langfristig günstige Refinanzierungsmöglichkeiten zu eröffnen. Die Befristung führte dazu, dass beispielsweise marktübliche Refinanzierungskredite mit einer Laufzeit von zehn Jahren lediglich für die erste Hälfte der Laufzeit gesichert wären. Für die zweite Hälfte der Laufzeit wäre eine Einzelfallgarantie des Landes erforderlich. Die günstigen Konditionen aus Gründen des gesteigerten Ausfallrisikos in einem solchen Szenario könnten von den Refinanzierern nicht aufrechterhalten werden. Die entstehenden höheren Kosten trüge das Land mit.

Auch könnten keine Förderprogramme aufgelegt oder fortgeführt werden, die einen Förderhorizont über das Jahr 2012 hinaus hätten.

Dies würde schon in den Jahren 2010 und 2011 zu einer faktischen Beendigung dieser Förderprogramme führen.

D. Alternativen:

Eine Alternative zur Errichtung der LTH - Bank für Infrastruktur als Anstalt in der Anstalt ist die Beibehaltung des bisherigen Zustands.

Die Refinanzierung der LTH wird damit bei nationalen Instituten um 5 bis 20 Basispunkte p.a. (0,05 v.H. bis 0,2 v.H. p.a.) teurer. Je nach beauftragtem Fördervol umen verteuert sich die Förderung für das Land Hessen entsprechend.

Als weitere Alternative kommt die Bildung eines rechtlich selbstständigen Förderinstituts mit entsprechender durch das Land Hessen zu erbringender Eigenkapitalausstattung in Betracht.

E. Finanzielle Auswirkungen Laufende Kosten: Keine.

Das Land Hessen hatte bis zum Jahr 2005 aufgrund von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung seinen Anteil am Risiko der gesamten Helaba zu tragen. Durch die Brüsseler Verständigung I sind Anstaltslast und Gewährträgerhaftung entfallen. Mit dem vorliegenden Gesetz wird für das Fördergeschäft des Landes entsprechend der Brüsseler Verständigung II wieder eine staatliche Haftung übernommen. In über 50 Jahren des Bestehens der LTH musste das Land für das Fördergeschäft nicht haften.

F. Unmittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

(2) Die LTH - Bank für Infrastruktur kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

§ 2:

Aufgaben:

(1) Der LTH ­ Bank für Infrastruktur obliegt die monetäre Ausführung von öffentlichem Fördergeschäft. Zur Erfüllung dieses öffentlichen Auftrages kann sie insbesondere im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft folgende Aufgaben wahrnehmen:

1. Förderung des Wohnungswesens,

2. Förderung des Kommunalbaus,

3. Förderung des Städtebaus und der Stadtentwicklung,

4. Förderung durch Bereitstellung von Risikokapital,

5. Förderung des technischen Fortschritts, insbesondere Technologieund Innovationsfinanzierung,

6. Förderung von Infrastrukturmaßnahmen,

7. Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung strukturschwacher Gebiete,

8. Förderung von Land- und Forstwirtschaft, des ländlichen Raums sowie des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes,

9. Förderung im Rahmen international vereinbarter Förderprogramme,