Finanzierungsinstrumente der LTH Bank für Infrastruktur

Nach der Verständigung II müssen die öffentlichen Förderaufgaben nicht nur gesetzlich festgelegt werden, sondern sie müssen im Gesetz auch konkret benannt sein. Aus diesem Grund sind alle in der Verständigung II für Förderinstitute genannten Aufgaben mit Ausnahme der Wirtschaftsförderung in

§ 2 Abs. 1 aufgenommen. Das Land weist der IBH und der LTH - Bank für Infrastruktur ihre jeweiligen Aufgaben differenziert zu. Dabei liegen die Schwerpunkte der IBH in der monetären Wirtschaftsförderung, die der LTH - Bank für Infrastruktur in der Wohnungsbau- und kommunalen Infrastrukturförderung. Mit den im Gesetz genannten Aufgaben wird die Grundlage geschaffen, die förderpolitischen Möglichkeiten der LTH - Bank für Infrastruktur erweitern zu können, ohne dass hierfür weitere Gesetzesänderungen erforderlich werden. Die Aufnahme weiterer Tätigkeiten im Rahmen des Aufgabenkataloges bedarf aber weiterhin in jedem Fall der Zustimmung des Landes Hessen. Der Aufgabenkatalog ist - wie auch beim Gesetz zur Errichtung der Investitionsbank Hessen - nicht im Sinne eines Geschäftsmodells zu verstehen, sondern soll Optionen für die Zukunft der LTH - Bank für Infrastruktur bereithalten. In § 3 Abs. 2 wird sichergestellt, dass weitere, bisher nicht ausgeübte Tätigkeiten der LTH - Bank für Infrastruktur nur mit expliziter Zustimmung des Ministeriums der Finanzen übernommen werden können. Dies gilt auch für Tätigkeiten der LTH - Bank für Infrastruktur, die im Aufgabenkatalog des § 2 Abs. 1 aufgeführt sind.

Aufgabenverlagerungen von Behörden des nachgeordneten Bereiches des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zur Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur oder zur Investitionsbank Hessen (IBH) bedürfen der Zustimmung des Kabinetts.

Zu § 2 Abs. 2:

In § 2 Abs. 2 wird die LTH - Bank für Infrastruktur ermächtigt, zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben Förderprogramme der genannten Auftraggeber sowie eigene Förderprogramme allein oder mit anderen Förderinstituten oder Fördereinrichtungen durchzuführen. Die Wahrnehmung der Aufgaben durch die LTH - Bank für Infrastruktur setzt ebenfalls die Zustimmung des Landes (Ministerium der Finanzen) voraus.

Zu § 2 Abs. 3:

In § 2 Abs. 3 werden die möglichen Finanzierungsinstrumente der LTH Bank für Infrastruktur genannt.

Zu § 2 Abs. 4:

Die Refinanzierungsmöglichkeiten der LTH - Bank für Infrastruktur regelt § 2 Abs. 4. Aus der Vorschrift wird darüber hinaus deutlich, dass aus beihilferechtlichen Gründen die Refinanzierung der Helaba und der LTH - Bank für Infrastruktur getrennt abzuwickeln sind. Für die Grundzüge der Refinanzierungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Förderprogrammen ist die Abstimmung zwischen der LTH - Bank für Infrastruktur und des Ministeriums der Finanzen erforderlich, da jegliche Refinanzierung außerhalb des Landeshaushalts ein zusätzliches Haftungsrisiko für das Land darstellt. Das Ministerium der Finanzen führt im Falle der Refinanzierung durch Dritte eine Abstimmung mit den fachlich für die Förderprogramme zuständige n Fachministerien herbei.

Zu § 2 Abs. 5: Grundlage für § 2 ist die Verständigung II. Dies reflektiert die in § 2 Abs. 5 getroffene Regelung. Nach der Verständigung II müssen sämtliche Geschäfte einer Förderbank in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben stehen, um die Wettbewerbsneutralität der LTH - Bank für Infrastruktur zu wahren.

Zu § 2 Abs. 6:

§ 2 Abs. 6 ist ebenfalls Ausfluss des Grundgedankens, die Option zu wahren, den Tätigkeitsspielraum der LTH - Bank für Infrastruktur innerhalb des EU-Beihilferechts optimal ausnutzen zu können. Bereits bisher waren Auftraggeber der LTH außer dem Land Hessen u.a. Bundesrepublik Deutschland, KfW, Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank sowie Kommunen.

Zu § 2 Abs. 7:

§ 2 Abs. 7 stellt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die LTH - Bank für Infrastruktur dar, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die ihr treuhänderisch überlassenen Vermögenswerte für fremde Rechnung zu verwalten und zu verwerten.

Zu § 2 Abs. 8:

Hier wird deklaratorisch festgestellt, dass die Verwaltung der Sondervermögen "Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen" sowie "Hessischer Investitionsfonds" der LTH übertragen worden ist. In Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 wird nach außen transparent, dass sich durch die Errichtung der LTH - Bank für Infrastruktur als Anstalt in der Anstalt keine Änderungen für die Übertragung der Verwaltung der Sondervermögen auf die LTH ergeben.

Zu § 2 Abs. 9:

§ 2 Abs. 9 schreibt fest, dass für alle Tätigkeiten der LTH - Bank für Infrastruktur der durchgängig einzuhaltende Zustimmungsvorbehalt des Landes Hessen gilt. Dies ist insbesondere erforderlich, weil die Gewährträgerhaftung des Landes sich auch auf die Tätigkeiten der LTH - Bank für Infrastruktur im Auftrag Dritter erstreckt. Der grundsätzliche Zustimmungsvorbehalt des Landes Hessen gilt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Zu § 2 Abs. 10:

§ 2 Abs. 10 setzt die Vorgaben der Verständigung II hinsichtlich der Wettbewerbsneutralität und des Diskriminierungsverbotes um.

Zu § 3 Abs. 1:

§ 3 Abs. 1 stellt die Kontinuität in der Aufgabenwahrnehmung der LTH Bank für Infrastruktur im Verhältnis zur LTH sicher. Bestehende Treuhandverträge der LTH und der zukünftigen LTH - Bank für Infrastruktur sind sinngemäß in § 3 dieses Gesetzes mit erfasst.

Die LTH - Bank für Infrastruktur ist nicht Rechtsnachfolger der LTH, sondern mit dieser rechtsidentisch. Durch die Errichtung der LTH - Bank für Infrastruktur als Anstalt in der Anstalt wird kein neues Rechtssubjekt geschaffen. Einer gesetzlichen Überleitung von Aufgaben bzw. Rechten und Pflichten bedarf es daher nicht. Die in § 3 Abs. 1 enthaltene Regelung ist insofern deklaratorischer Natur. Sie stellt klar, dass bisher von der LTH wahrgenommene Aufgaben künftig von der LTH - Bank für Infrastruktur ausgeführt werden. Die von der LTH geschlossenen Verträge gelten grundsätzlich für die LTH - Bank für Infrastruktur weiter. Ausgenommen hiervon sind vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu Regelungen dieses Gesetzes stehen.

Zu § 3 Abs. 2:

Die Aufgabenübertragung auf die LTH erfolgte in der Vergangenheit primär durch Geschäftsbesorgungsverträge in Gestalt von Treuhand- und Verwaltungsverträgen. Diese bewährte Praxis soll in Zukunft beibehalten werden.

Die bestehenden die LTH betreffenden Verträge werden fortgeführt.

Zu § 3 Abs. 3: Nimmt die LTH - Bank für Infrastruktur mit Zustimmung des Landes (Ministerium der Finanzen) Aufgaben wahr, die ihr von Dritten übertragen worden sind, erfolgt diese Aufgabenwahrnehmung ebenfalls durch Vertrag.

Zu § 4:

§ 4 ermächtigt die LTH - Bank für Infrastruktur, sich mit Zustimmung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums (derzeit: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung) der Handlungsformen des öffentlichen Rechts in Gestalt von Verwaltungsakten und öffentlichrechtlichen Verträgen zu bedienen. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde bezüglich der Handlungsformen des öffentlichen Rechts erfolgt jeweils in Bezug auf die konkrete Aufgabe, die auf die LTH - Bank für Infrastruktur übertragen werden soll.

Zu § 5:

Die LTH - Bank für Infrastruktur bedarf satzungsrechtlicher Regelungen.

Daher wird die Satzung der Helaba um entsprechende Vorschriften in einem gesonderten Abschnitt zur LTH - Bank für Infrastruktur ergänzt werden.

Dieser besondere Abschnitt folgt aus der Trennung des Förder- vom Wettbewerbsgeschäft und stellt zugleich die Einflussmöglichkeit des Landes über die neuen Gremien sicher. Auch hierfür ist die Zustimmung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums (derzeit: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung) erforderlich.

Zu § 6 Abs. 1:

§ 6 Abs. 1 regelt die Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die LTH Bank für Infrastruktur. Die Gewährträgerhaftung bezieht sich ausschließlich auf die LTH - Bank für Infrastruktur und nicht auf die übrigen Bereiche der Helaba.

Das Treuhandgeschäft stellte schon bisher nur einen Teil der Tätigkeit der LTH dar. Obligoprogramme und Programme aus stillen Einlagen werden voraussichtlich zukünftig einen noch größeren Teil des Geschäftes der LTH - Bank für Infrastruktur ausmachen als bisher. Die durch staatliche Haftungsgarantien im Sinne der Verständigung II ermöglichte günstige Refinanzierung bei den Obligoprogrammen führt zu spürbaren wirtschaftlichen Vorteilen von 5 bis 20 Basispunkten p.a. (0,05 v.H. bis 0,2 v.H. p.a.) bei nationalen Instituten, die dem Fördergeschäft zugute kommen werden.

Die LTH - Bank für Infrastruktur als Anstalt in der Anstalt verfügt entsprechend den Vorgaben der EU-Kommission über keine Anstaltslast, da die so genannte "Insolvenzfähigkeit" der jeweiligen Landesbank gewahrt bleiben muss.

Zu § 6 Abs. 2:

In § 6 Abs. 2 wird geregelt, dass das Land für die Erfüllung bestimmter Zahlungsverpflichtungen der LTH - Bank für Infrastruktur unmittelbar haftet. Hierdurch soll die LTH - Bank für Infrastruktur nach § 13 Abs. 1 Nr. 1

Buchstabe a des Grundsatzes I über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute (Grundsatz I) einen Solvabilitätskoeffizienten mit der Gewichtung "null" erhalten. Nach der bisherigen Praxis der Bankenaufsicht reicht die allgemeine Gewährträgerhaftung für die Null-Gewichtung mangels Konkretisierung der zu gewährleistenden Verbindlichkeiten nicht aus. § 10 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) bestimmt, dass die Institute im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben müssen. Der Grundsatz I trifft entsprechende Regelungen, nach denen zu beurteilen ist, ob die Eigenmittel eines Institutes insgesamt angemessen sind. Nach dem Grundsatz I sind Institute verpflichtet, ihre Risikoaktiva mit Eigenmitteln zu unterlegen. Die Höhe der zu unterlegenden Eigenmittel hängt von der Bonitätsgewichtung nach § 13 des Grundsatzes I ab. Je niedriger die Risikoaktiva gewichtet werden, desto weniger Eigenkapital muss ein kreditgebendes Institut unterlegen. Den daraus entstehenden Kostenvorteil gibt das kreditgebende Institut in der Regel an die LTH - Bank für Infrastruktur als Kreditnehmer weiter. Hierdurch werden die Refinanzierungen nochmals günstiger.

Zu § 7:

§ 7 stellt klar, dass die Einbringung der Sondervermögen des Landes "Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen" und "Hessischer Investitionsfonds" im Ganzen oder in Teilen als stille Vermögenseinlagen in die Helaba die Verwaltung dieser Sondervermögen durch die LTH und zukünftig durch die LTH - Bank für Infrastruktur nicht berührt.

Zu § 8 Abs. 1:

§ 8 Abs. 1 gibt der LTH - Bank für Infrastruktur die Möglichkeit, Eigenmittel i.S.d. § 10 KWG zu haben. Damit einher geht die Fähigkeit der LTH Bank für Infrastruktur, Rücklagen (Zweck-, Kapital- und Gewinnrücklagen) zu bilden.

Zu § 8 Abs. 2:

§ 8 Abs. 2 stellt klar, dass Eigenmittel der LTH - Bank für Infrastruktur in der Bilanz der Helaba ausgewiesen werden. Hierfür ist nach einer EU-Entscheidung eine marktgerechte Avalprovision von derzeit 0,3 v.H. von der Helaba an die LTH - Bank für Infrastruktur zu zahlen. Die Eigenmittel der LTH - Bank für Infrastruktur stehen jedoch nicht zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts der Helaba (Geschäftsbelegungsfunktion) zur Verfügung. Lediglich Geschäfte der LTH - Bank für Infrastruktur dürfen damit unterlegt werden.

Zu § 8 Abs. 3:

§ 8 Abs. 3 greift dann, wenn der in der LTH - Bank für Infrastruktur thesaurierte Eigenmittelbestandteil von der Helaba zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts genutzt wird. Die Vergütung wird in diesem Fall in gesonderten Vereinbarungen zwischen der Helaba und dem Land Hessen geregelt und unmittelbar an das Land Hessen bezahlt.