Verzicht des Landes Hessen auf die Rückübertragung der kreiseigenen Liegenschaft Darmstädter Straße 269 in Bensheim-Auerbach

Dem Landtag wird der Antrag unterbreitet, dem Verzicht auf das Rückübertragungsrecht des Landes an der kreiseigenen Liegenschaft Darmstädter Straße 269 in Bensheim-Auerbach in einer Größe von 6.876 m² zuzustimmen. Das Land erhält im Gegenzug den hälftigen Kaufpreis in Höhe von 1.325.000.

Begründung:

Die Liegenschaft Darmstädter Straße 269 in Bensheim-Auerbach (Größe 6.

m²), die bis nach Kriegsende im Eigentum der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt (NSV) stand, wurde durch Kontrollratsdirektive Nr. 50 vom 29. Juni 1947 in das Eigentum des Landes Hessen übertragen. Die Verwaltung des in dem aufstehenden Gebäude betriebenen Kinderheimes wurde nach Kriegsende und Auflösung der NSV vom Kreis Bergstraße übernommen.

Nachdem die Liegenschaft dem Kreis vom Land zunächst mietfrei überlassen worden war, wurde sie vom Landesamt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung Hessen mit Urkunde vom 13./21. Februar 1953 in das Vermögen des Kreises Bergstraße übertragen, und zwar mit folgender Auflage: "..., dass das Vermögen ausschließlich den Zwecken eines Kinderheimes dienstbar gemacht wird.

Bei Nichterfüllung des Verwendungszwecks des Vermögens hat der Landkreis Bergstraße das Vermögen an das Land Hessen entschädigungslos zurückzuübertragen."

Diese Auflage ist durch Rückübertragungsvermerk im Grundbuch für das Land dinglich gesichert.

Der Kreis Bergstraße hat die Trägerschaft des Kinder- und Jugendheimes mit Wirkung vom 1. Januar 1995 auf die Betreiberin des Kinderheims übertragen. Diese Übertragung stellte keinen Verstoß gegen die Auflagen des Übernahmevertrages dar, da der Kreis Bergstraße weiterhin Eigentümer der Liegenschaft blieb und der Verwendungszweck weiterhin erfüllt wurde.

In den folgenden Jahren trat der Kreis mehrfach mit der Bitte an das Finanzministerium heran, bei einer Veräußerung des Grundstücks oder eines Grundstücksteils unentgeltlich auf das dinglich gesicherte Rückübertragungsrecht zu verzichten. Im Laufe der Verhandlungen einigten sich die Parteien in beiderseitigem Interesse darauf, dass das Land das Rückübertragungsrecht unter der Voraussetzung, dass der Kaufpreis zur Hälfte dem Landeshaushalt zufließt, nicht ausübt.

In der Sitzung am 4. November 2002 beschloss der Kreistag, die Liegenschaft zu einem Verkaufspreis von 2.463.671 zu veräußern. Es war geplant, eine Teilfläche an die Trägerin des Kinderheims zu veräußern. Die restliche Fläche wollte ein Bauträger erwerben. Der Kaufvertrag enthielt für den Fall, dass der Verwendungszweck aufgegeben oder das Grundstück weiterveräußert wird, eine Wertabschöpfungsklausel. Die Bauleitplanung der Stadt Bensheim ließ jedoch eine Realisierung dieser Konzeption nicht zu.

Im August 2004 wurde die Liegenschaft erneut mit der Maßgabe ausgeboten, entweder das Kinderheim weiter zu betreiben oder ein Ersatzobjekt bereitzustellen. Daraufhin gingen beim Kreis vier Gebote zwischen 750.000 und 2.020.000 ein.

Der Kreis teilte mit Schreiben vom 27. April 2005 mit, dass eine weitere Nutzung der Liegenschaft als Kinderheim bzw. die Schaffung einer alternativen Einrichtung im Kreis Bergstraße nicht mehr zwingend erforderlich sei und insofern für die vorgegebene Zweckbindung keine Notwendigkeit mehr bestehe.

In der Sitzung des Kreistages vom 12. September 2005 wurde daraufhin beschlossen, die Liegenschaft bedingungslos an den Höchstbietenden zu einem Verkaufpreis von 2.020.000 zu veräußern.

Der Hessische Rechnungshof wurde um eine Stellungnahme zu dem vorgesehenen Verfahren gebeten. Ergebnis dieser Stellungnahme war, dass vor einer Veräußerung ohne Zweckbindung eine erneute Ausbietung zu erfolgen habe, um das volle Wertpotenzial auszuschöpfen sowie die Verfahrenstransparenz zu gewährleisten. Weiter führte der Hessische Rechnungshof in seiner Stellungnahme aus, dass gegen einen Verzicht des Landes auf die dinglich gesicherte Rückauflassungsklausel bei einer hälftigen Beteiligung des Landes an dem vom Landkreis zu erzielenden Verkaufserlös keine Bedenken bestehen. Dabei geht der Hessische Rechnungshof davon aus, dass eine zukünftige entschädigungslose Rückübertragung durch den Kreis an das Land wenig wahrscheinlich sein dürfte, zumal der Kreis angekündigt hat, das Kinderheim weiter zu betreiben, falls eine Veräußerung nicht realisiert werden könne.

Weiter hält der Hessische Rechnungshof eine Wertabschöpfungsklausel im Rahmen einer bedingungslosen Veräußerung für nicht erforderlich.

Nach erneuter Ausbietung der Liegenschaft durch den Kreis Bergstraße sind folgende Gebote eingegangen:

- Bieter 1 1.500.000

- Bieter 2 2.650.000

- Bieter 3 1.525.000.

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 30. Oktober 2006 der Veräußerung gegen Höchstgebot zugestimmt.

Der Kaufvertrag, welcher Voraussetzung für die Kündigung des bestehenden Vertrages mit der Trägerin des Kinderheims ist, soll noch in diesem Jahr unterzeichnet werden. Frühestmöglicher Zeitpunkt für die Auflösung des Vertrages mit der Kinderheimbetreiberin ist der 31. Dezember 2007. Die Kaufpreiszahlung sowie der Eigentumsübergang werden nach Räumung des Anwesens durch die Trägerin des ehemaligen Kinderheims erfolgen.

Der hälftige Kaufpreis in Höhe von 1.325.000 wird nach erfolgtem Eigentumsübergang dem Landeshaushalt zufließen. Im Gegenzug wird das Land die Löschungsbewilligung für das in Abteilung II des Grundbuches eingetragene Rückübertragungsrecht zugunsten des Landes erteilen.

Die Zustimmung des Hessischen Landtages unter analoger Anwendung des § 64 Abs. 2 LHO ist erforderlich, da der Wert der zu veräußernden Liegenschaft mehr als 500.000 beträgt.