Vollstreckung aus einem Vergleich

Aus einem vor dem Schlichter der Gütestelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.

Art. 19

Erteilung der Vollstreckungsklausel

(1) Die Vollstreckungsklausel auf einem Vergleich einer Gütestelle nach Art. 5 Abs. 1 erteilt der Notar.

(2) Die Vollstreckungsklausel auf einem Vergleich einer Gütestelle nach Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 erteilt der Rechtspfleger des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle eingerichtet ist.

Abschnitt VI Änderung des AGGVG, In-Kraft-Treten, und Übergangsvorschriften Art. 20

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)

Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) ­ 300-1-1-J -, zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1998 (GVBl S. 414), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird bei Art. 22 das Wort (aufgehoben) durch die Wörter Voraussetzungen für die Anerkennung als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ersetzt.

2. Art. 2 erhält folgende Fassung: Art. 2

Handelsrichter

Die Handelsrichter werden von den Präsidenten der Landgerichte ernannt.

Sie erhalten eine Ernennungsurkunde.

(2) Die Präsidenten der Landgerichte entscheiden auch über die Entbindung von dem Amt eines Handelsrichters nach § 113 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Sie sind ferner zuständig für die Einleitung des Verfahrens zur Amtsenthebung eines Handelsrichters nach § 113 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

3. Art. 5 erhält folgende Fassung: Art. 5

Zahl und Art der Spruchkörper

Für die Bestimmung der Zahl und Art der Kammern bei den Landgerichten sowie der Senate bei den Oberlandesgerichten und bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht sind zuständig:

1. das Staatsministerium der Justiz für die Bestimmung der Zahl der Kammern für Handelssachen sowie der auswärtigen Kammern und Senate, deren Zahl durch Rechtsverordnung festgesetzt wird,

2. die jeweiligen Gerichtspräsidenten in allen übrigen Fällen.

4. In Art. 11 Abs. 3 Nr. 3 werden nach den Wörtern des Staatsministeriums der Justiz die Wörter oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts München eingefügt.

5. Art. 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter bei den Landgerichten durch die Wörter die bei den Landgerichten bestehen, ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter des übergeordneten Landgerichts errichten durch die Wörter errichten, die bei dem übergeordneten Landgericht besteht ersetzt.

6. In Art. 14 Abs. 3 werden die Wörter bei dem Landgericht gestrichen.

7. Art. 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) 1

Der Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts bestellt für sein Gericht einen Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes zum Geschäftsleiter; im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht bestellt er einen Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes zum Geschäftsleiter dieser Staatsanwaltschaft. 2

Die Präsidenten der Oberlandesgerichte bestellen bei den Oberlandesgerichten jeweils einen Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes zum Dienstleiter und zum ständigen Vertreter des Dienstleiters, bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft ihres Bezirks einen Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes zum Geschäftsleiter und im Bedarfsfall Beamte des gehobenen Dienstes als Gruppenleiter. 3

Für die Bestellung der Geschäfts- und Gruppenleiter bei den Staatsanwaltschaften ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht herzustellen.

8. In Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 werden die Wörter bei dem Landgericht gestrichen und die Wörter bei diesem Gericht durch die Wörter die bei dem Landgericht besteht ersetzt.

9. Es wird folgender Art. 22 eingefügt: Art. 22

Voraussetzungen für die Anerkennung als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

Als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können vom Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts Personen oder Vereinigungen anerkannt werden,

1. die die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige und objektive Schlichtung bieten,

2. die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben,

3. die nach einer Verfahrensordnung vorgehen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz entspricht.

10. In Art. 51 Satz 1 werden die Wörter vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689) gestrichen.

11. Art. 55 Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben; die Satzbezeichnung 1 entfällt.

Art. 21

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

(2) Art. 1 bis 19 und Art. 20 Nrn. 1 und 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Art. 22

Übergangsvorschriften

(1) Das Gesetz findet auf alle Klagen Anwendung, die vier Monate nach In-Kraft-Treten des Gesetzes oder später bei Gericht eingehen.