Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz umfaßt die Beratung das Eintreten in eine Konfliktberatung

Landesrecht stellt keine unzulässige Ergänzung, sondern eine zulässige Ausformung des Beratungskonzepts des Bundesgesetzgebers dar.

Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz umfaßt die Beratung das Eintreten in eine Konfliktberatung. Das bedeutet, dass ein Gespräch über die konkrete Situation und damit auch die Mitteilung der Gründe, deretwegen der Abbruch erwogen wird, notwendig ist. Ohne Mitteilung der Gründe kann keine konkrete Beratung stattfinden und ohne die Beratung kein Beratungsschein ausgestellt werden. In der Praxis der Arbeit der Beratungsstellen ­ dies gilt auch für die außerbayerischen Beratungsstellen ­ ist die Darlegung der Gründe ein selbstverständlicher Teil des Beratungsgesprächs, ohne daß dadurch Schwierigkeiten auftreten.

Frau Kollegin Lochner-Fischer, Sie haben angeführt, daß der Kernpunkt des Beratungsgesetzes durch die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts gestrichen sei.

Da dieses Gesetz nicht auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts gestanden hat, sehen wir überhaupt keinen Anlaß, es abzuschaffen ­ im Gegenteil. Wir haben in Bayern bereits vor mehr als 20 Jahren Schwangerenberatungsstellen eingerichtet, weil wir die Frauen in ihrer Not nicht alleinlassen wollten. Wir wissen, daß die Mehrzahl der Frauen nicht leichtfertig abtreibt, sondern oft steht das Umfeld nicht hinter ihnen. Auch wurde heute mit großer Zustimmung zur Kenntnis genommen, daß die Regelung in der Bundesrepublik Deutschland über die Beratung weltweit einmalig sei; dies ist eine positive Bestätigung unserer Politik.

Das bayerische Gesetz war Modell für den Bundesgesetzgeber, um Straffreiheit für die Frauen nach der Beratung zu gewährleisten. In dem Schwangerenberatungsgesetz sind über Artikel 10 hinaus noch wesentliche Punkte geregelt, zum Beispiel die landesweite Sicherung eines angemessenen Angebotes an qualifizierten Schwangerenberatungsstellen in Verbindung mit einer öffentlichen Bezuschussung von 80% der Gesamtkosten der Beratungsstellen mit festem Einzugsbereich.

Frau Kollegin Lochner-Fischer, ich verstehe Ihre Kritik nicht, Bayern habe kein plurales und wohnortnahes Angebot an Beratungsstellen.

(Maget (SPD): Das hat Karlsruhe bemängelt!)

Das Bayerische Schwangerenberatungsgesetz stellt auch eine zusätzliche Qualifikation der Beraterinnen durch das Erfordernis der Supervision und regelmäßigen Weiterbildung sicher. Es bezieht das soziale Umfeld der Schwangeren in die Beratung ein, sofern dies von der Schwangeren akzeptiert wird; es sichert eine umfassende Betreuung, egal, ob sich die Schwangere für ihr Kind entscheidet oder ob nach dem Abbruch psychische Probleme auftreten, und enthält die Verpflichtung anerkannter Beratungsstellen, Schwangere und Mütter mit Kleinkindern im Umgang mit Ämtern und Behörden zu unterstützen. Sehr geehrte Damen und Herren der Opposition, warum sollten wir aus diesen Gründen das gesamte bayerische Schwangerenberatungsgesetz abschaffen, wenn die eben angeführten Vorgaben darin enthalten sind? Ich meine, diese sind nicht nur uns, sondern auch Ihnen wichtig.

Ich möchte nun auf einige Punkte eingehen, welche heute Rednerinnen der Opposition dargelegt haben, und den Dringlichkeitsantrag der SPD zu Frage 1 vorwegnehmen. Sie fragen: Was hat die Bayerische Staatsregierung unternommen, um den Ausstieg der katholischen Kirche aus der Schwangerenkonfliktberatung zu verhindern? Liebe Kolleginnen und Kollegen, was haben wir unternommen? Wir haben genau diese Gesetze auf den Weg gebracht, um der Kirche eine Brücke zu bauen, in der Beratung zu bleiben. Heute wurde von allen Seiten die Arbeit der Beraterinnen in den kirchlichen Beratungsstellen sehr lobend erwähnt. Auch dieses war in unseren Augen ein Weg, dass die kirchliche Beratung fortgeführt werden kann. Natürlich könnte ich auch umgekehrt fragen: Was hat die SPD unternommen, um den Ausstieg der katholischen Kirche aus der Schwangerenkonfliktberatung zu verhindern?

Erfreulicherweise ist von seiten der GRÜNEN in den Beratungen des Ausschusses für Verfassungs-, Rechtsund Parlamentsfragen dargelegt worden, dass hier die Verwaltungsvorschriften, wie sie heute die SPD zur Regelung dieser Punkte fordert, nicht genügen, sondern daß wir unsere Kompetenz als Gesetzgeber ausschöpfen sollten. Auch wir waren dieser Meinung.

Frau Kollegin Münzel, Sie sagten, die Staatsregierung würde in Bayern ein Klima der Angst erzeugen. Ich möchte diese Äußerung entschieden zurückweisen; denn dieses stimmt nicht. Frau Kollegin Köhler, da ich in der Nähe von Memmingen wohne, darf ich Ihnen zu den Memminger Prozessen sagen, der verurteilte Arzt wußte ganz genau, dass er die Frauen dazu treibt, dass sie sich strafbar machen, wenn er sie vorher nicht zur Beratung schickt. Dies wußten nicht alle Frauen, aber der Arzt.

(Zuruf vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Warum hat er dieses den Frauen vorher nicht gesagt?

Ich könnte Ihnen hierfür Gründe nennen. Nicht alle Frauen konnten das wissen. Aber der Arzt wußte es, und er hätte die Frauen darauf aufmerksam machen können.

Die Verurteilung des Arztes, die auch vor dem Bundesgerichtshof Bestand hatte, ist mit Sicherheit zu Recht erfolgt.

Frau Kollegin Münzel, Sie haben ausgeführt, die Kirche habe sich selbst aus der Beratung hinauskatapultiert. Ich bin der Meinung, die Kirche hat sich nicht selbst hinauskatapultiert, sondern nimmt die selbständige Verantwortung innerhalb ihres eigenen Bereiches laut Grundgesetz wahr. Die Bischöfe haben ausdrücklich gesagt, daß sie in der kirchlichen Beratung bleiben wollten. Nach der mir vorliegenden Presseerklärung des Sozialdienstes katholischer Frauen wünschen und bitte auch die katholischen Beraterinnen, dass sie in der Beratung bleiben können. Diesen Weg wollen wir ihnen heute eröffnen. Ich hoffe, dass wir hier mit Ihrer Unterstützung rechnen können.

(Beifall bei der CSU) Präsident Böhm: Als nächster Redner hat Herr Kollege Dr. Hahnzog das Wort.

Dr. Hahnzog (SPD): Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Glück ist jetzt nicht mehr da, das ist interessant.

(Zurufe von der CSU: Doch, doch!)

Er hört vielleicht auch zu.

Präsident Böhm: Herr Dr. Hahnzog, Sie müssen ausnahmsweise auch einmal nach rechts schauen.

(Beifall bei der CSU ­ Heiterkeit) Dr. Hahnzog (SPD): Nun gehört es zur Taktik von Herrn Glück, dass er nicht unbedingt am äußersten rechten Rand geortet werden will. Deswegen habe ich mehr in die Mitte geschaut; dies ist in der politischen Darstellung mehr seine Spezialität.

(Dr. Weiß (CSU): Ihr Ausgangspunkt ist zu weit links, darum haben Sie es nicht gesehen!) Herr Glück, wir meinen es mit dem Lob der katholischen Beratungsstellen und der Tätigkeit unter den bisherigen Vorgaben und Bedingungen ernst. Diese lobenswerte Tätigkeit wird in Zukunft nach der Entscheidung der Bischofskonferenz einem tiefgreifenden Strukturwandel unterliegen. Sie wissen dies auch, wollen aber davon ablenken. Wir greifen nicht die Mehrheit der Bischöfe in Deutschland an. Wir bedauern, dass der Mehrheit der Bischöfe eine Konfliktsituation geschaffen wurde, indem sie mit einem solchen Verdikt aus Rom konfrontiert wurden. Im übrigen haben Sie in Ihrer Rede völlig andere Punkte angesprochen und davon abgelenkt. Frau Staatsministerin Stamm hat nur provoziert. Dies hat die Diskussion leider etwas beeinflußt.

(Beifall bei der SPD) Frau Staatsministerin Stamm lässt wenigstens unterschwellig erkennen, dass sie eigentlich den Konsens, der in Bonn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch mit maßgebenden Vertretern der CSU-Fraktion herbeigeführt worden ist, erneut unterlaufen will und dass sie damit unzufrieden ist. Wir haben damals lange darüber diskutiert, und Herr Waigel, Frau Eichhorn und Herr Scholz, alle haben den Kompromiß mitgetragen. Frau Stamm, Sie setzen demgegenüber nicht auf das Konzept Schutz durch Beratung, sondern weiterhin auf die Keule des Strafrechts, der Einschüchterung der Frauen.

(Beifall bei der SPD und beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ­ Prof. Dr. Stockinger (CSU): Sehr mäßiger Beifall!)

­ Herr Stockinger, Ihre Zwischenrufe habe ich noch nie ernstgenommen; diese zeichnen sich ­ vornehm ausgedrückt ­ durch eine gewisse Unbedarftheit aus.

(Glück (CSU): Aber Sie gehen sofort darauf ein!)

­ Man muss das immer wieder qualifizieren. ­ Der Schein in der modifizierten Form und mit dem Zusatz bewirkt, wie bereits verschiedentlich erwähnt, dass in die katholischen Beratungsstellen weniger Frauen gehen werden.

Daß das erfreuliche Ergebnis der Motivation, in Einzelfällen dem Schutz des ungeborenen Lebens Vorrang zu geben, minimiert wird, damit müssen Sie und die Bischöfe Ihr Gewissen belasten und können es nicht auf die SPD und die GRÜNEN zurückführen. Diese Entscheidung kommt doch von Ihrer Seite.

Ein Zweites. Sie können einen Vorgang doch nicht auf folgende Handlungskette reduzieren: Schwangerschaft, Aufsuchen einer Beratungsstelle, Erhalt eines Scheins, Schwangerschaftsabbruch. Die Lebenswirklichkeit ist damit nämlich keineswegs abgeschlossen. Der Konflikt wirkt vielmehr weiter. Die Frauen, die einen solchen Schein mit dem Zusatz in Kenntnis dessen erhalten, daß dieser nur innerkirchliche Bedeutung haben soll, werden nämlich dennoch den Arzt aufsuchen. Das wird die Frauen und auch Sie weiter belasten. An einer solchen Handlungskette kann doch auch Ihnen nicht gelegen sein, weil diese das gesellschaftliche Klima weiter prägt.

Insgesamt ist also das, was Frau Staatsministerin Stamm sogar begrüßt hat ­ meines Erachtens ist es der Gipfel, das auch noch zu begrüßen ­, kontraproduktiv zu dem Ziel des bestmöglichen Schutzes des ungeborenen Lebens, zu dem auch wir stehen. Es ist auch kontraproduktiv zu einem weiteren Bereich in unserer Gesellschaft, der das Verhalten der Bürgerinnen und Bürger zu der Gemeinschaft und zu den Regeln betrifft, die diese Gemeinschaft setzt. Im Rahmen der morgigen Behandlung des Justiz-Etats wird es eine allgemeine justizpolitische Aussprache geben. Bestimmt wird Herr Staatsminister Sauter in deren Verlauf wieder das sagen, was er auch sonst zu Recht gerne betont, dass nämlich der Rechtsstaat auf die Einsicht aller angewiesen sei. Wie wollen Sie aber die Einsicht von Frauen einschließlich derer in solchen Konfliktlagen, die auch zu diesen allen gehören, gewinnen, wenn Sie davon sprechen, dass die Frauen bei diesem trickreichen Vorhaben der Bischöfe unterscheiden müßten zwischen dem Staatlichen einerseits und dem Kirchlichen andererseits, und wenn die Frau doch zum Arzt gehen kann? Das darf nicht zum Leitbild für rechtstreues Verhalten werden.

Ich will auf eine Vorschrift verweisen, die sowohl sprachlich als auch inhaltlich gewisse Parallelen und Berührungspunkte zu diesen heute diskutierten Vorgängen hat. Diese Vorschrift hat ihren Ursprung im römischen Recht und steht nicht im Strafgesetzbuch, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie ist zwar besonders ausdrücklich im BGB formuliert, gilt aber eigentlich für alle Rechtsbereiche. Das ist der Paragraph 117 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der wie folgt lautet: Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, dann ist sie nichtig. (Frau Elisabeth Köhler (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hört, hört!)

In dieser Vorschrift taucht auch der Begriff Schein auf, der in diesem Zusammenhang sehr doppeldeutig ist. Ich gehe nicht so weit, zu behaupten, dass der Schein hinsichtlich des Abbruchwunsches der Frau letztlich überhaupt keine Bedeutung habe. Ich verstehe deshalb den Angriff von Herrn Glück nicht, der zuerst behauptet hat, wir würden die rechtliche Verbindlichkeit dieses Scheines in Frage stellen. Dazu hat die Bundesjustizministerin, Frau Prof. Dr. Däubler-Gmelin, den entscheidenden Gesichtspunkt formuliert: Dieser Schein werde weiterhin seinen Stellenwert behalten, aber es werde wegen der Auswirkungen auf die Rechtswirklichkeit durch eine genaue Beobachtung der katholischen Beratungsstellen zu prüfen sein, wie sich dies in der Zukunft ­ also nicht für die Vergangenheit ­ auswirke, ob also die vom Bundesverfassungsgericht beim Gesetzgeber angemahnte offene Beratungssituation überhaupt noch bestehe. Weiter hat die Bundesjustizministerin ausgeführt, dass ein Zusatz dieser Art im Hinblick auf das Gesetz nicht so bedeutsam sei; es müsse aber gewährleistet sein, daß wirklich beraten und nicht nur über den Standpunkt der katholischen Kirche informiert werde.

Angesichts des dick gedruckten Schlußsatzes muss man in die Überprüfung aber auch einbeziehen, welchen Eindruck diese Beratung bei den Frauen hinterläßt. Der Bund der Deutschen Juristinnen ­ wahrlich kein sozialdemokratischer Verein ­, dem auch sehr viele konservative Juristinnen angehören ­ ich weiß nicht, Frau Dr. Fickler, ob auch Sie dieser Vereinigung angehören ­, spricht von einem Ablaß-System für die katholische Kirche. Er stellt aber die Rechtsverbindlichkeit abstrakt und theoretisch auch künftig nicht in Frage, gibt jedoch zu bedenken, ob sich die Beratungsstruktur in den katholischen Beratungsstellen nicht entsprechend ändert.

Ludwig Stiegler, der Vorsitzende unserer SPD-Landesgruppe im Bundestag, bemüht sehr gerne biblische Gleichnisse und bringt es meines Erachtens auf den Punkt, wenn er sagt: Die Pilatusklausel am Ende des Beratungsscheins kann die Rechtslage nicht ändern. Er hält dies zwar für kritikwürdig, aber nicht primär gegenüber den katholischen Bischöfen, sondern gegenüber der CSU, die dies noch überhöht und in Schutz nimmt gegenüber der Intervention aus Rom. Das ist der eigentliche Skandal.

Jetzt noch eine Bemerkung zu unseren Gesetzesanträgen. Wir meinen, es sei an der Zeit, die im Gesetz enthaltene Offenbarungspflicht der Frauen in der Beratungsstelle aufzugeben. Ich zitiere dazu aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1998. Dort heißt es auf Seite 83 eindeutig: Aus der Sicht der Frau ist aber der Zwang zur Offenbarung in der Beratungsstelle und beim Arzt in gleicher Weise belastend. Obwohl dies nicht Gegenstand des Verfahrens war ­ darin sind wir uns einig ­, wird das in die tragenden Erwägungen des Gerichts einbezogen.

Wir wissen, welche Wirkung die Entscheidungsgründe von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts haben. Sie müssen aber manchmal erst hingeprügelt werden. Deswegen bitte ich Sie, unseren beiden Gesetzentwürfen zuzustimmen.

(Beifall bei der SPD und beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Erster Vizepräsident Dr. Ritzer: Ich weise darauf hin, daß die CSU-Fraktion zu ihrem Dringlichkeitsantrag auf

Drucksache 14/1270 namentliche Abstimmung beantragt hat. Nachdem nur noch ein Redner auf der Liste steht, kann das jetzt sehr schnell gehen. Darauf weise ich sehr nachdrücklich hin.

Der SPD verbleibt eine Redezeit von neun Minuten. Das Wort hat jetzt Herr Kollege Dr. Zimmermann.

Dr. Zimmermann (CSU): Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen! Der im Rahmen dieses Tagsordnungspunktes ebenfalls zu behandelnde SPD-Gesetzentwurf zur Auflassung des Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes ist in einem wesentlichen Punkt fehlerhaft. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich keineswegs die wichtigsten Bestimmungen dieses Gesetzes über die ergänzenden Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen für verfassungswidrig erklärt. Der einzige für ungültig erklärte Passus ist vielmehr nur jener, wonach die Einnahmen aus den pro Kalenderjahr vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüchen einer Einrichtung ein Viertel der aus der gesamten Tätigkeit dieser Einrichtung erzielten Einnahmen nicht übersteigen dürfen.

Bereits im Sommer 1996 haben wir zu diesem Thema ausgeführt, dass es sich nicht mit dem Schutz des ungeborenen Lebens vertrage, wenn Praxen oder Kliniken ausschließlich Abtreibungen vornehmen und deshalb an Abtreibungen ein wesentliches kommerzielles Interesse haben müßten. Wer sein Geld nämlich maßgeblich mit Abtreibungen ungeborener Kinder verdient, ist wohl kaum ein geeigneter Fürsprecher des grundgesetzlich geforderten Lebensschutzes und auch nicht der betroffenen Frauen.

(Beifall bei der CSU) Vielmehr ist dieser Passus wegen angeblich fehlender Gesetzgebungskompetenz des Freistaates Bayern durch eine Empfehlung des Zweiten Senats aus dem Jahr 1993 in Frage gestellt worden, mit der Folge, daß die Quotierung von 25%, um reine Abtreibungskliniken zu verhindern, was nach unserer Meinung richtig gewesen wäre, nicht verwirklicht werden konnte. Das Verfassungsgericht erklärte das rechtswidrige Töten ungeborener Kinder zum Bestandteil der Berufsfreiheit von Ärzten. Die wirtschaftlichen Interessen von Fließbandabtreibern wurden höher bewertet als das Leben des Ungeborenen.

Wir haben mit unserem Schwangerenhilfeergänzungsgesetz darauf hingewiesen, was vom Verfassungsgericht ausdrücklich bestätigt wurde, dass Schwangerschaftsabbrüche nur von Ärzten vorgenommen werden können, die über eine besondere rechtliche und staatliche Erlaubnis für die Vornahme derartiger Eingriffe verfügen. Des weiteren wird durch unser Schwangerenhilfeergänzungsgesetz gewährleistet, dass Ärzte Schwangerschaftsabbrüche nur dann vornehmen dürfen, wenn sie nachweisen können.