Die Schulen müssen die Chance haben sich zu entwickeln

Man kann Schulen nicht vorschreiben, dass sie künftig anders sein müssen, als sie in der Vergangenheit waren.

Die Schulen müssen die Chance haben, sich zu entwickeln. Dies ist ein schrittweiser Prozess. Jede Schule wird ihn an einem anderen Punkt beginnen. Dies muss auch möglich sein. Im Gegensatz zu Ihnen wollen wir keine zentralen Vorgaben machen, wo die Schulen anzufangen haben und wohin sie sich entwickeln müssen. Allerdings muss jede Schule mit diesem Prozess beginnen. Ich halte das für notwendig und wichtig. In Augsburg haben wir gesehen, dass es eine Initialzündung gibt. Wir werden sieben weitere Bezirkskongresse durchführen.

Die innere Schulentwicklung erfordert jedoch auch sinnvolle Zentralvorgaben, die wir benötigen, um bestimmte inhaltliche Qualifikationsstandards zu halten. Das Zentralabitur und die zentrale Prüfung zur Mittleren Reife und zum Quali sind für die Qualität des bayerischen Schulwesens außerordentlich wichtige Aspekte.

(Beifall bei der CSU)

Damit komme ich zum Ende. Ich glaube nicht, dass die bayerischen Schulen vom Kopf auf den Fuß gestellt werden müssen. Sie stehen auf beiden Beinen und werden sich gut weiterentwickeln.

(Beifall bei der CSU) Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Die Aussprache ist damit geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Dazu werden die Tagesordnungspunkte wieder getrennt.

Bevor ich über den Regierungsentwurf abstimmen lasse, stelle ich den Gesetzentwurf der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN, das ist der Tagesordnungspunkt 3, zur Abstimmung. Der Abstimmung liegt der Initiativgesetzentwurf auf Drucksache 14/1386 zugrunde.

Der federführende Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport empfiehlt auf Drucksache 14/3355 die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Wer dagegen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Fraktionen des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der SPD. Gegenstimmen? ­ Das sind die Fraktion der CSU und der Abgeordnete Hartenstein (fraktionslos). Stimmenthaltungen? ­ Keine. Der Gesetzentwurf ist damit abgelehnt.

Ich lasse über den Tagesordnungspunkt 2 abstimmen.

Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/1361 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport auf der Drucksache 14/3357 zugrunde.

(Glocke der Präsidentin)

­ Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist sehr unruhig.

Ich bitte Sie, sich während der Abstimmung auf den Inhalt des Gesetzentwurfs zu konzentrieren.

Der federführende Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport empfiehlt Zustimmung mit der Maßgabe verschiedener Änderungen. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen stimmt bei seiner Endberatung dieser Beschlussempfehlung zu, allerdings mit der Maßgabe weiterer Änderungen. Ich verweise insoweit auf die Drucksache 14/3357. Die Staatsregierung hat gebeten, bei der Abstimmung noch folgende Änderung in § 2 Nummer 3 Buchstabe b) zu berücksichtigen.

Danach soll im neu angefügten Halbsatz des Artikels 10 Absatz 4 Satz 1 des Schulfinanzierungsgesetzes das Wort Kostensatzes durch das Wort Kostenersatzes ersetzt werden.

(Allgemeine Unruhe)

Ich bitte Herrn Kollegen Sprinkart, sein Gespräch vor dem Parlamentssaal zu führen.

(Zuruf)

­ Dann muss er das Gespräch einstellen.

(Dr. Kaiser (SPD): Wie ist das mit der Regierungsbank? ­ Weitere Zurufe von der SPD und vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich bitte die Kollegen und Kolleginnen, die Plätze einzunehmen.

(Die Abgeordneten nehmen ihre Plätze ein)

Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen unter Berücksichtigung dieser Änderungen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. ­

Das sind die Fraktion der CSU und der Abgeordnete Hartenstein (fraktionslos). Gegenstimmen? ­ Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Enthaltungen? ­ Keine. So beschlossen.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, treten wir gemäß § 60 der Geschäftsordnung unmittelbar in die Schlussabstimmung ein. Diese soll, wie in unserer Geschäftsordnung vorgesehen, in namentlicher Form stattfinden.

(Frau Christine Stahl (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) in Richtung Regierungsbank: Auf den Plätzen bleiben! ­ Weitere Zurufe von der SPD und vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ­ Heiterkeit)

Zur Abstimmung steht der Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen unter Berücksichtigung der von mir vorgetragenen Änderungen. Für die Stimmabgabe sind die entsprechend gekennzeichneten Urnen bereitgestellt. Die Ja-Urne steht auf der Seite der CSUFraktion, die Nein-Urne auf der Seite der Opposition im Bereich der Eingangstüre. Die Enthaltung-Urne steht auf dem Stenografentisch. Nun, meine Kollegen, kann mit der Abstimmung begonnen werden.

(Namentliche Abstimmung von 12.14 Uhr bis 12. Uhr) Plenarprotokoll 14/38 v. 13.04.2000 Bayerischer Landtag · 14.Wahlperiode 2561

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Stimmabgabe ist abgeschlossen. Das Abstimmungsergebnis wird außerhalb des Plenarsaals ermittelt.

(Abstimmungsliste siehe Anlage 1)

Ich bitte die Kollegen und Kolleginnen, Platz zu nehmen.

Ich rufe auf: Tagesordnungspunkt 4

Gesetzentwurf der Staatsregierung eines Bayerischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz ­ (Drucksache 14/2265)

­ Zweite Lesung ­

Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Die Redezeit beträgt 30 Minuten pro Fraktion. Um das Wort hat Herr Kollege Jetz gebeten. Bitte schön.

Jetz (CSU): Frau Präsidentin, hohes Haus! Der heute zur Verabschiedung vorliegende Entwurf eines Schlichtungsgesetzes nützt den seit Januar dieses Jahres möglichen Spielraum einer obligatorischen Schlichtung aus.

Das heißt, der Bund hat durch die Schaffung des neuen § 15 a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung erstmals den Ländern die Möglichkeit gegeben, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor Amtsgerichten bis zu einem Streitwert von 1500 DM, bei Nachbarstreitigkeiten, bei Streitigkeiten wegen der Verletzung der persönlichen Ehre vor Klageerhebung zwingend einen Schlichtungsversuch vorzuschreiben.

Bayern ist das erste Bundesland, das von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. Künftig ist jeder Notar Träger eines öffentlichen Amtes Gütestelle. Rechtsanwälte können sich als Gütestellen zulassen, bereits bestehende Schlichtungsstellen ­ ich möchte hier die Schlichtungsstellen der Kammern nennen ­ können nach dem neuen Gesetz mit eingebunden werden. Artikel 5 Absatz 3 des Schlichtungsgesetzes sieht ausdrücklich vor, dass weitere Schlichtungsstellen eingerichtet und anerkannt werden können.

Leider wissen wir heute nicht, wie viele der 18000 Verfahren in Bayern mit einem Streitwert unter 1500 DM wirklich dem Schlichtungsgesetz unterliegen, da nach der neuen gesetzlichen Regelung nur jene Verfahren der Schlichtung unterzogen werden müssen, in denen beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen bzw. ihren Sitz haben.

Wir betreten also Neuland, auch wenn die Erfahrungen der vier versuchsweise eingeführten bayerischen Schlichtungsstellen zeigen, dass ein beachtlicher Anteil der Fälle im Schlichtungsverfahren erledigt werden konnte. Sicher wird dieses Gesetz nicht die große Entlastung für die Zivilgerichte bringen, hier dürfen keine falschen Hoffnungen geweckt werden. Das Gesetz hat zwei Ziele: Zum einen soll die obligatorische Streitschlichtung den Gedanken der außergerichtlichen Streitschlichtung neben der Konfliktlösung durch die Gerichte stärken; zum anderen soll sie bei Klagen in Bagatellfällen zu einer Entlastung der Gerichte führen.

Erst nach einer ­ ich möchte sagen ­ Probezeit wird sich zeigen, ob der gewünschte Erfolg eintritt. Nicht umsonst ist dieses Gesetz ein so genanntes Zeitgesetz.

Zeitigt das Gesetz die erhofften Früchte, so wird es der Gesetzgeber sicher im Jahre 2005 unter Einbeziehung der eigenen Erfahrungen und der Erkenntnisse anderer Bundesländer verlängern.

Anlässlich der Endberatung hat der Verfassungsausschuss einstimmig empfohlen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen, wobei insgesamt 14 von der CSU und der SPD eingebrachte ­ vorwiegend redaktionelle ­ Änderungen beschlossen wurden. Zum Beispiel hat der endberatende Verfassungsausschuss eine Änderung dahin gehend herbeigeführt, dass jeder Rechtsanwalt gegenüber der Anwaltskammer einen Anspruch darauf hat, als Gütestelle zugelassen zu werden. Auch hat die Antrag stellende Partei nicht mehr die im ursprünglichen Gesetzentwurf der Staatsregierung vorgesehene Möglichkeit der Auswahl unter mehreren Gütestellen im Landgerichtsbezirk. Vielmehr wurde beschlossen, dass die Antrag stellende Partei nur unter den Gütestellen im Amtsgerichtsbezirk, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat, auswählen kann. Ich bitte das Hohe Haus, dem Gesetzentwurf in der Fassung des federführenden Ausschusses zuzustimmen.

(Beifall bei der CSU) Zweite Vizepräsidentin Riess: Nächste Wortmeldung: Herr Kollege Dr. Hahnzog.

Dr. Hahnzog (SPD): Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Schlichtungsgesetz ist eigentlich das wichtigste Justizgesetz, das in den letzten 10 Jahren ­ solange bin ich hier im Hause ­ vom Bayerischen Landtag verabschiedet wurde. Es ist nicht nur inhaltlich wichtig, sondern es wird auch eine ungeheure Streubreite haben, weil in Zukunft Tausende von Klagen, wenn sie sich nicht vorher an eine Güte- oder Schlichtungsstelle richten, unzulässig sind. Das ist eine große Umstellung in Bezug auf Streitfälle, die die Bürgerinnen und Bürger meinen, nur vor den Gerichten austragen zu können.

Die Einführung der außergerichtlichen Streitschlichtung ist eine alte sozialdemokratische Forderung. Wir dringen seit vielen Jahren darauf ­ Herr Kollege Jetz, Sie wissen es ­, dass auf Bundesebene endlich die Öffnungsklausel für die Länder geschaffen wird und dass davon in Bayern alsbald Gebrauch gemacht wird. Ich bin froh, dass Bayern in diesem Fall von der Öffnungsklausel mit einem wohl einvernehmlich zu verabschiedenden Gesetz Gebrauch macht.

Die Schlichtung hat dabei nicht nur den Sinn, die Gerichte zu entlasten, sondern sie hat auch den Sinn, eine andere Qualität in die Auseinandersetzung zwischen Bürgerinnen und Bürgern zu bringen, eine Quali tät, die mehr auf Friedensstiftung angelegt ist als das, was vor dem Gericht in einem oft ritualisierten Verfahren gelingen kann. Bei Nachbarstreitigkeiten zum Beispiel ist klar, dass hinter dem Anliegen oft andere Dinge stehen als gerade das Laub, das von einem Grundstück auf das andere fällt, die Wurzeln, die hinüberwachsen, oder der Frosch, der im Nachbarteich quakt. Oft liegen dem Streit Generationskonflikte zugrunde. Deshalb sind solche Verfahren besonders für die Schlichtung geeignet. Aus Erfahrung weiß man aber auch, dass gerade bei Streitwerten unter 1 500 DM oft verdeckte Konflikte personeller Art mit ausgetragen werden. Es geht nicht mehr um die 1 200 DM, sondern darum, Recht zu bekommen und es dem anderen zu zeigen.

In der praktischen Rechtsanwendung gibt es die Entwicklung, die so genannte Mediation durchzuführen.

Gerade die kleinen Fälle sind der Bereich, in dem Mediation nötig ist und in dem sie am ehesten gelingen kann.

Bei unserem Hearing hat sich gezeigt, wenn es gelingt, die beiden Kontrahenten vor einem Dritten zusammenzubringen, dann ist die Chance, dass die Sache nicht streitig ausgetragen wird, sondern dass sie in der einen oder anderen Form einvernehmlich gelöst wird, sehr groß. Uns wurden Erfolgsquoten von 60% bis 97,5% genannt, je nachdem, um welche Stelle es ging. Diese Chance sollte ergriffen werden.

Für die Bedenken der Anwaltschaft habe ich wenig Verständnis. Es wurden sehr verschiedene Argumente vorgetragen, die zum Teil widersprüchlich waren. Es muss auch im Interesse der Anwaltschaft liegen, dass bei den Prozessen, die bei den Gerichten verbleiben, mehr Raum für eine vernünftige Rede und Gegenrede unter Einbeziehung des Gerichts geschaffen wird, um versuchen zu können, auf den eigentlich hinter der Sache stehenden Konflikt zu kommen. Das ist das eine.

Das zweite Gegenargument ist, dass große Verzögerungen entstünden in Fällen, denen solche Konflikte nicht zugrunde liegen. Dafür gibt es aber nach wie vor das Mahnverfahren. Die Anwälte werden doch wissen, wann sie ein Mahnverfahren einleiten und wann sie eine Güteoder Schlichtungsstelle bemühen.

Das dritte Argument ist äußerst seltsam. Die Anwälte sagen, die Gebühr von 200 DM sei zu wenig. Da lobe ich mir die Notare, die gesagt haben, es gibt Streitigkeiten, bei denen die Gebühren den Arbeitsaufwand nicht decken, es gibt aber auch Streitigkeiten mit höheren Streitwerten, die das ausgleichen. Andererseits beklagen die Anwälte die Kostenbelastung der Parteien.

Auch bei Anwälten sollte eine solche Gesamtbetrachtung angebracht sein. Deshalb ist diese Änderung auch für die Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege positiv zu bewerten.

Wir wollen, da waren wir im Ausschuss auch mit dem Herrn Staatsminister daccord, dass dieses Gesetz akzeptiert wird. Deshalb sind wir zu dieser Fassung gekommen, wenn sie der CSU auch nicht leicht fiel, denn sie wollte zunächst unbedingt den Gesetzentwurf der Staatsregierung durchsetzen. Jetzt ist es gelungen, ein Gesetz zu schaffen, das von allen getragen wird. Das hat für mich auch allgemein parlamentarischen Stellenwert. Es zeigt, dass es sinnvoll sein kann, wenn man offen ist, dass es etwas bringt, ein Hearing zu veranstalten und anzunehmen, was dort gesagt wird. Manchmal kann es für ein positives Ergebnis auch sinnvoll sein, wenn die Mehrheit in diesem Hause dafür offen ist, was die Opposition an positiven Vorstellungen einbringt.

(Hoderlein (SPD): Sehr gut!)

Ich will darauf im Einzelnen nicht eingehen. Wir haben selten erlebt, dass ein Gesetzentwurf der Staatsregierung in 14 Punkten vom Parlament einvernehmlich abgeändert wird. Das waren zum Teil, allerdings nur ganz wenige, redaktionelle Änderungen. Es gab ganz wichtige inhaltliche Punkte. So zum Beispiel der berühmte Fall, dass ein Bürger aus Mittenwald, bei einem normalen Prozess mit einem Streitwert von unter 1500 DM jemanden, der in Dachau wohnt, im Regelfall nur in Dachau verklagen kann, weil dort Gerichtsstand ist. Dieser Fall sollte im ursprünglichen Entwurf der Staatsregierung erst einmal umgekehrt werden. Der potenzielle Kläger in Mittenwald hätte dann im Schlichtungsverfahren auch zum Notar in Garmisch gehen können. Dann hätte sich der Dachauer aber zehn Mal überlegt, ob er wegen 800 oder 1200 DM extra nach Garmisch fährt oder einen Anwalt bestellt. Wir haben das jetzt so geregelt, dass es dem entspricht, wie wenn es zu einer Klage kommt.

Ein zweiter Punkt war ­ ich werde nicht alle 14 Punkte durchgehen ­ Nummer 11: Wir haben klargestellt, dass die Kosten in Höhe von 200 DM und die Gebühren in Höhe von 40 DM nur für die zugelassenen Notare und Rechtsanwälte anfallen. Innungen oder Mietervereine, die das als Service für ihre Mitglieder kostenlos machen, die können die finanzielle Seite so regeln, wie sie das wollen.

Neben diesen 14 Punkten haben wir noch verschiedene ganz wesentliche Einigungen erzielt. Dabei geht es um authentische Interpretationen des Gesetzes und deshalb ist es wichtig, dies heute noch einmal zum Ausdruck zu bringen, damit es dann im Protokoll nachzulesen ist.

Erstens. Es ging darum, die Anregung, die uns der inzwischen leider verstorbene frühere Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Dr. Leo Parsch, gegeben hat, umzusetzen. Er riet uns, zu versuchen, in der Schlichtung möglichst viele freiwillige Elemente zu erhalten und wenn möglich sogar auszubauen. Wir haben das in drei Punkten erreicht.

Zunächst gab es Widerstände von Seiten des Innenministeriums, das bezweifelte, dass man auch die Gemeinden als Schlichtungsstellen einbeziehen könnte. Ich habe diese Ablehnung des Innenministeriums nicht verstanden, denn wenn es um Privatklagen geht, so gibt es die Gemeinden als Sühnestellen. Die Gemeinden haben damit teilweise sehr gute Erfahrungen gemacht. Die Münchner Sühnestelle beispielsweise hat über 300 Verfahren im Jahr. Die Erfolgsquote liegt zwischen 67 und 71%. Das sind genau solche Fälle, wenn sich die Nachbarn beleidigt haben, beispielsweise als Folge davon, dass das Laub des Nachbarn in ihren Garten gefallen ist.