Gesetz

Plenarprotokoll 14/59 v. 15.02.2001 Bayerischer Landtag · 14.Wahlperiode 4199

Wie eine Betriebsbesichtigung am 12.02.2001 ergab, ist der Ansatz, das Rückenmark abzusaugen, grundsätzlich geeignet, jedoch hinsichtlich der Technik, des Handlings und der Hygiene noch verbesserungsbedürftig.

Derzeit muss das Verfahren als nicht zufriedenstellend bezeichnet werden.

3. Besondere Maßnahmen beim Zerlegen des Schlachttierkörpers nach Spaltung der Wirbelsäule

Bei der Zerlegung sollte das Fleisch, das sich zwischen Dorn- und Querfortsätzen der Wirbel befindet, nicht entfernt werden, da hier eine Kontaminationsgefahr durch beim Spalten herumspritzendes Risikomaterial gegeben ist. Unter strenger Wahrung der hygienischen Grundsätze kann dann das übrigen Fleisch mit Schnittführungen parallel zu den Dorn- und Querfortsätzen abgenommen werden.

4. Denkansätze zur Risikominimierung durch die Wirbelsäulenspaltung

Es ist zu überdenken, bis zum Vorliegen des negativen BSE-Tests bei testpflichtigen Tieren und der dann anschließenden Kennzeichnung das Fleisch im Kühlraum hängen zu lassen. Erst dann sind die Wirbelsäulen zu spalten. Dem stehen derzeit aber Gesichtspunkte der

4. Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zur Klassifizierung entgegen. Zudem kann die Entfernung der Stichstelle aus hygienischen Gründen nur am gespaltenen Tier durchgeführt werden.

Bei diesem Verfahren besteht der berechtigte Grund zur Annahme, dass durch beginnende Zersetzung des Rückenmarks ein unangenehmer Geruch vom Schlachttierkörper ausgeht. Im Übrigen stößt das Spalten der Wirbelsäule zu diesem Zeitpunkt insofern auf Bedenken, weil bei einer kontinuierlichen Schlachtung in den Betrieben die räumlichen, strukturellen und hygienischen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Frau Schopper (BÜNDNIS/DIE GRÜNEN): Mit welchen Maßnahmen stellt die bayerische Staatsregierung sicher, dass Rindfleisch mit keinerlei BSE-Risikomaterial behaftet ist, wie werden die Qualitätskontrollen verbessert und welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung gegen die Betriebe, die bei der Entfernung von Risikomaterial gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen? Antwort der Staatsregierung: Die Risikomaterialien (SRM) müssen bei der Schlachtung vollständig und lückenlos entfernt, eingefärbt und sachgerecht entsorgt werden. Die Verantwortung hierfür trägt der amtliche Tierarzt.

Die zuständigen Veterinärbehörden überzeugen sich im Rahmen ihrer Fachaufsicht stichprobenweise von der korrekten Vorgehensweise der amtlichen Tierärzte.

Bereits vor Inkrafttreten der SRM-Entscheidung hat das Gesundheitsministerium die betroffenen Wirtschaftskreise und die nachgeordneten Behörden eingehend über die Rechtslage und die erforderlichen Maßnahmen informiert.

Aufgrund der von anderen Mitgliedstaaten erhobenen Beanstandungen habe ich sofort eine Verschärfung der behördlichen Kontrollen veranlasst. Darüber hinaus hat künftig jeder zugelassene und registrierte Schlachtbetrieb eine verantwortliche Person (BSE-Inspektor) zu benennen, die vor dem Anbringen des Genusstauglichkeitskennzeichens die Schlachttierkörperhälften auf ordnungsgemäße Entfernung der Risikomaterialien überprüft.

Bei den selbstschlachtenden Metzgern und bei den Hausschlachtungen von über 12 Monate alten Rindern ist ebenfalls das amtliche Untersuchungspersonal dafür verantwortlich, dass die Risikomaterialien vollständig entnommen, eingefärbt und sachgerecht beseitigt werden.

Sollte bei Fleisch aus einem Schlachtbetrieb gleichwohl Risikomaterial (z.B. Rückenmark) festgestellt werden, wird von den Kreisverwaltungsbehörden sichergestellt, dass solches Fleisch bis zur vollständigen Entfernung nicht in den Verkehr gelangt. Bei zugelassenen Betrieben kann das Ruhen der EG-Zulassung angeordnet werden.

Frau Hirschmann (SPD): Zur Thematik Kupfergehalt in Babynahrung des Herstellers Hipp frage ich die Staatsregierung, welche Mengen der kupferhaltigen Chargen H A 1 LOT 10191, 10192 und 10197 produziert wurden, wie hoch der Kupfergehalt jeweils bezogen auf die einzelne Charge war und welche Mengen der zurückgerufenen Chargen auch wirklich zurückgekommen sind.

Antwort der Staatsregierung: Die Produktionsmenge der genannten Chargen betrug zusammen 20010

Packungen.

Die Charge 10192 wurde im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung überprüft. Hierbei wurde ein Kupfergehalt von 91,5 µg/100 festgestellt. Nach § 14c Abs. 2 Diät-Verordnung darf Säuglingsnahrung nur hergestellt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 10 festgelegten Mindest- und Höchstmengen bezogen auf das verzehrsfertige Erzeugnis, entspricht. In Anlage 10 Nr. 5.1 ist ein Höchstgehalt an Kupfer von 19 µg/100 festgelegt.

Von den Chargen 10191 und 10197 liegen uns keine amtlichen Untersuchungsergebnisse vor.

Die Fa. HIPP hat sofort nach Bekanntwerden des Untersuchungsergebnisses eine öffentliche Warnung und eine freiwillige Rückrufaktion eingeleitet.

Der Rückruf bezog nicht nur die beanstandete Charge, sondern alle zu diesem Zeitpunkt ausgelieferten Chargen ein, um Auswahlfehler vor Ort zu vermeiden.

Es handelt sich um ein Spezialprodukt für einen begrenzten Kundenkreis, das im Handel mit einer eige nen Regalform in so geringer Menge vorgehalten wird, dass Vorratskäufe für mehrere Wochen nicht möglich sind.

Durchschnittlich verkauft HIPP 32000 Packungen pro Monat, d.h. die ausgelieferten 20010 Einheiten waren spätestens in drei Wochen abverkauft, so dass bis Mitte September die Ware in einem durchschnittlich umschlagenden Geschäft verkauft war.

Aus Sicherheitsgründen wurde aus kleineren Filialen die Ware abgeholt und ausgetauscht. Allein aus 8000 Schlecker-Drogeriemärkten wurde die Ware nach Pfaffenhofen zurückgeholt. Nach Auskunft der Fa. HIPP ist die zahlenmäßige Erfassung der zurückgeholten Ware noch nicht abgeschlossen.

Frau Münzel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist es in der Baywa-Anlage Birkenfeld, Landkreis Main-Spessart, technisch möglich, dass Tiermehl und Getreide über vollständig getrennte Anlagen eingelagert werden und welche Maßnahmen hat die Staatsregierung ergriffen, um die Vorwürfe gegen die Birkenfeld (Tiermehl und Getreide werden über die gleiche Anlage eingelagert) zu überprüfen und die Missstände gegebenenfalls abzustellen?

Antwort der Staatsregierung: Bei dem in der Anfrage genannten Lager handelt es sich um ein Außenlager der AG Marktheidenfeld. Dort wird derzeit Tiermehl für einen Mischfutterhersteller zwischengelagert, das aufgrund der seit dem 02.12.2000 gesetzlich geänderten Rechtslage nicht mehr als Futtermittel verwendet werden darf. Der Mischfutterhersteller wollte das Tiermehl vollkommen von seinem Produktionsbereich abtrennen. Das Tiermehl ist zur Entsorgung durch Verbrennen bestimmt.

Laut Stellungnahme der AG Marktheidenfeld, die von der Landesanstalt für Ernährung am 11.01. eingefordert wurde, erfolgte die Einlagerung über eine Annahmegosse mit einem separaten Elevator, .

Die Darstellung der AG wurde vor Ort am 05.02.2001 mit folgendem Ergebnis überprüft:

Das Tiermehl lagert nicht in einem Getreidesilo, sondern in einem ebenerdigen Flachlager. Das Tiermehl wurde über eine Gosse und einen gesonderten Elevator in das Flachlager verbracht. Es wurde glaubhaft dargestellt, dass nach Abschluss der Einlagerung die Gosse, der Elevator und der Elevatorfuss gründlich gereinigt wurden.

Nach der Einlagerung des Tiermehls wurden mit einem anderen Elevator drei spezielle Getreidesilos, die keine Verbindung zur Lagerstätte des Tiermehls haben, mit Weizen befüllt. Diese Getreidepartien wurden beprobt und zur Untersuchung auf Tiermehl weitergeleitet. Das Ergebnis liegt noch nicht vor. Entsprechend dem Ergebnis werden weitere Schritte eingeleitet.

Die restlichen Silos waren bereits lange vor der Einlagerung des Tiermehls in der Zeit vom 10.08. bis 16.08.

2000 befüllt worden, wie die Überprüfung der Lagereingangsscheine ergab.

Frau Paulig (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Angesichts des von der Firma Medigenomix angebotenen Genomtest zur Diagnose genetischer Disposition für die neue Variante Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (nv-CJD) frage ich die Staatsregierung, auf welcher wissenschaftlicher Grundlage bzw. auf welchem genetischen Code des Prion-Protein-Genabschnitts dieser Test fußt und ob dieser Text künftig für alle CJD-Erkrankungs- und Verdachtsfälle empfohlen werden soll, um eine Klärung der meldpflichtigen CJD-Fälle und möglicher nv-CJD-Fälle in Bayern zu erreichen.

Antwort der Staatsregierung: Der Test beruht auf der Tatsache, dass bisher bei Patienten mit der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit in aller Regel an einer bestimmten Stelle des Prion-Proteins ebenso wie beim BSE-Erreger die Aminosäure Methionin nachgewiesen wurde. Eine derartige Konstallation weisen etwa 40% der europäischen Bevölkerung auf.

Das hat Anlass zur Vermutung gegeben, dass nur dieser Teil der Bevölkerung anfällig für ist, die übrigen 60% mit einer anderen Aminosäure wie z. B. Valin möglicherweise einen gewissen Schutz vor der Erkrankung haben.

Mit Hilfe dieses DNA-Tests kann festgestellt werden, welche Aminosäure im genetischen Bauplan für das Prion-Protein des Menschen am Codon 129 der DNA vorgesehen ist.

Eine sichere Beurteilung des Testes ist noch nicht möglich. Zum einen erkranken an anderen Formen der CJK nicht nur Menschen mit Methionin, sondern auch mit anderen Aminosäuren im Prion-Protein, allerdings nach einer längeren Inkubationszeit. Der Schutz könnte also auch nur in einer längeren Inkubationszeit bestehen.

Der Test ist nicht geeignet, zwischen klassischer und zu unterscheiden. Er wird jedoch seit 1993 bei unklaren Krankheitsfällen mit abweichender Symptomatik als zusätzliches Diagnostikum für das Vorliegen eines wahrscheinlichen Erkrankungsfalls angewendet.