Freiwilliger Polizeidienst in Hessen

Vorbemerkung der Fragesteller:

In Hessen wurde mit Gesetz vom 13. Juni 2000 ein Freiwilliger Polizeidienst zunächst als Pilotprojekt eingerichtet und nach erfolgreichem Abschluss der Pilotphase die Möglichkeit seiner Einrichtung auf ganz Hessen ausgedehnt.

Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport:

Der Freiwillige Polizeidienst, der mittlerweile in 96 Städten und Gemeinden eingerichtet ist, ist ein Erfolgsmodell. Er trägt deutlich zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls der Bürgerinnen und Bürger bei. Die Kommunen, die sich diesem Modell angeschlossen haben, berichten durchweg über positive Erfahrungen. Diese Entwicklung ist ein positives Beispiel für kommunale Präventionsarbeit, das auch in anderen hessischen Städten und Gemeinden großes Interesse findet.

Rund 700 ehrenamtliche Polizeihelferinnen und -helfer gehen neben den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sichtbar auf Streife und tragen so dazu bei, Straftaten und Übergriffe zu verhindern.

Als Nachbarn in Uniform sind sie zusätzliche kompetente Ansprechpartner in Sicherheitsfragen. Im Vordergrund der Arbeit des Freiwilligen Polizeidienstes steht - wie dies vor allem die Bürgerinnen und Bürger erwarten die Präsenzerhöhung in öffentlichen Bereichen, in denen es zu Ordnungswidrigkeiten und sonstigen Störungen kommt (z.B. ÖPNV, Fußgängerzonen, Volksfeste, öffentliche Plätze). Freiwillige Helferinnen und Helfer können Eindrücke von Bürgernöten und des von der Polizei geforderten Handelns gewinnen und so zum Verständnis zwischen Bürger und Polizei beitragen. Durch Beraten, Melden und Vermitteln ist in vielen Fällen Abhilfe möglich. Der Freiwillige Polizeidienst ist bürgernah, sie sind keine "Rambos in Uniform", sondern "Nachbarn in Uniform", denen am Wohl und der Sicherheit ihrer Kommune gelegen ist.

Und als Bindeglied zur Polizei erhöhen sie das Verständnis für Polizeiarbeit bei den Bürgerinnen und Bür gern.

Darüber hinaus bietet der Freiwillige Polizeidienst ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, denen der Zugang zur Polizei aufgrund fehlender Voraussetzungen verschlossen bleibt, eine einmalige Chance, sich für die Sicherheit anderer Menschen zu engagieren. Durch ihre Sprach- und Kulturkompetenz können sie Brücken bauen und Missverständnisse vermeiden helfen.

Somit leistet der Freiwillige Polizeidienst, der sich aus allen Bevölkerungsschichten zusammensetzt, einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung sowohl der aktiven Bürgerbeteiligung als auch der Sicherheit in Hessen.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantwortet der Minister des Innern und für Sport die Große Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

A. Die Kommunen

Frage 1. Wie viele Koordinationsverträge zur Einführung des Freiwilligen Polizeidienstes wurden seit dem 13. Juni 2000 bis zum Tag der Beantwortung der Großen Anfrage zwischen dem Land Hessen und hessischen Kommunen abgeschlossen?

Aktuell beteiligen sich 96 Städte und Gemeinden am Freiwilligen Polizeidienst. Eine Besonderheit stellt der Hochtaunuskreis (Vertragabschluss mit Landrat) dar, der den Einsatz des Freiwilligen Polizeidienstes für seine Städte und Gemeinden koordiniert, sodass sich die Anzahl der Vertragsabschlüsse auf 87 beläuft.

Frage 2. Um welche hessischen Kommunen handelt es sich hierbei?

Siehe Anlage.

Frage 3. Wann wurden diese Verträge jeweils geschlossen?

Siehe Anlage.

Frage 4. Mit wie vielen Kommunen befindet sich das Land Hessen in Gesprächen über die Einführung des Freiwilligen Polizeidienstes?

Anfang 2007 wurden mit rund 100 Städten und Gemeinden Gespräche zur Einführung des Freiwilligen Polizeidienstes durch die örtliche Polizei geführt. Ergebnis der Gespräche war, dass sich bereits 5 Kommunen für die Einführung des Freiwilligen Polizeidienstes ausgesprochen haben und ca. 40 weitere Städte und Gemeinden eine Einführung prüfen. Hier werden noch weitere Gespräche geführt.

Frage 5. Um welche Kommunen handelt es sich hierbei?

Frage 6. Ist der Freiwillige Polizeidienst eine Einrichtung, die für jede Kommune geeignet ist?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

Ja, der Einsatz eines Freiwilligen Polizeidienstes ist für jede Kommune geeignet, weil die Helferinnen und Helfer neben der Polizei zusätzlich die Präsenz von uniformierten Kräften in der Öffentlichkeit erhöhen und so zum einen zur Steigerung und Verbesserung des Sicherheitsgefühls innerhalb der Bevölkerung beitragen und zum anderen auf diese Weise dem Wunsch der

Bevölkerung nach mehr polizeilicher Präsenz Rechnung getragen werden kann. Bei der Arbeit des Freiwilligen Polizeidienstes steht die Kommunikation mit dem Bürger im Vordergrund, sodass es bei der Einrichtung eines Freiwilligen Polizeidienstes bei einer Kommune weder auf die Größe der Stadt/Gemeinde noch auf die Kriminalitätsbelastung ankommt.

Darüber hinaus wird durch den Einsatz von freiwilligen Polizeihelferinnen und -helfern ein noch engeres Zusammenwirken zwischen Kommune, Polizei und Bürger möglich.

B. Die Freiwilligen Polizeihelferinnen und -helfer

Frage 1. Wie erfolgt die Auswahl der Polizeihelferinnen und ­helfer?

Die Auswahl der Polizeihelferinnen und -helfer erfolgt durch die örtlich zuständige Polizeibehörde unter Beteiligung der jeweiligen Kommune.

Anhand der eingehenden Bewerbungsunterlagen wird eine Vorauswahl getroffen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden dann zu einem Bewerbungsgespräch vor eine Auswahlkommission geladen. Die Kommission setzt sich aus Vertretern der Polizei und der Kommune zusammen. Im Anschluss der Gespräche werden die zu bestellenden Helferinnen und Helfer ausgesucht.

Frage 2. Wie viele Bewerbungen liegen durchschnittlich für eine Stelle vor?

Gibt es hierbei regionale Unterschiede?

Durchschnittlich liegen 2 bis 3 Bewerbungen für eine zu besetzende Stelle vor.

Zum Teil sind (auch innerhalb der Landkreise) lokale Unterschiede/Schwankungen festzustellen.

Frage 3. Wie viele Bewerberinnen und Bewerber sind davon objektiv geeignet und erfüllen die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 HFPG?

Von den Bewerberinnen und Bewerbern sind ca. 50 bis 65 v.H. objektiv geeignet, das heißt, dass die Bewerberinnen und Bewerber gesundheitlich in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, einen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und nach ihrer Gesamtpersönlichkeit geeignet erscheinen, die Tätigkeiten des Freiwilligen Polizeidienstes zu erfüllen. Darüber hinaus erfüllen diese Bewerberinnen und Bewerber die altersmäßigen Voraussetzungen (18 bis 65 Jahre).

Frage 4. Wie viele Bewerberinnen und Bewerber mussten abgelehnt werden?

Wie oft mussten sie aus Gründen nach § 3 Abs. 2 HFPG abgelehnt werden?

Welche Gründe waren im Übrigen gegeben?

Zur Frage, wie viel Bewerberinnen und Bewerber - auch aus Gründen nach § 3 Abs. 2 HFPG - abgelehnt werden mussten, liegen seitens der Polizeipräsidien teilweise keine konkreten Angaben vor.

Als sonstige Gründe für eine Ablehnung sind insbesondere Defizite in der kommunikativen und sozialen Kompetenz zu nennen.

Frage 5. Werden die Bewerberinnen und Bewerber nach ihrer Motivation gefragt?

Wenn ja, welche Angaben werden hierzu gemacht?

Ja, die Frage nach der Motivation ist regelmäßiger Bestandteil des Auswahlgesprächs. Als Motivationsgründe werden dabei beispielsweise angegeben:

- Interessante Aufgabe, Interesse an Polizeiarbeit,

- Absicht, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung positiv zu beeinflussen,

- Bedürfnis zu helfen,

- Dienst an der Allgemeinheit,

- Kontakt mit Menschen,

- Unterstützung der Polizei,

- teilweise Realisierung des verpassten Berufswunsches des Polizeibeamten.

Frage 6. Wird von der Möglichkeit der Befristung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 1 Satz 3 HFPG regelmäßig Gebrauch gemacht?

Wovon wird dies abhängig gemacht?

Nein. Es ist kein Fall bekannt, in dem von einem befristeten Dienstverhältnis Gebrauch gemacht wurde.