Das Ausbildungsvolumen beträgt mindestens 50 Stunden und wird ausschließlich in der Freizeit der Helferinnen und Helfer

Frage 7. Zur Ausbildung:

a) Wie ist die Ausbildung strukturiert?

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung der Freiwilligen Polizeihelferinnen und Polizeihelfer zur selbstständigen Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben. Die Ausbildung wird dezentral bei den jeweiligen Polizeidienststellen vor Ort durchgeführt. Sie umfasst:

- Grundlagen des HFPG/Rechtsstellung,

- BGB/Notwehr/Notstand,

- Verhaltensregeln/Konflikte,

- Beamtenrecht,

- HSOG/Grundbegriffe,

- HSOG/Einzelmaßnahmen,

- Ordnungswidrigkeiten-, Straf- und Strafverfahrensrecht,

- Eigensicherung/Pfefferspray.

b) Wie lange dauert sie?

Das Ausbildungsvolumen beträgt mindestens 50 Stunden und wird ausschließlich in der Freizeit der Helferinnen und Helfer durchgeführt.

c) Gibt es Unterschiede in den einzelnen Kommunen?

Die Ausbildung erfolgt landesweit einheitlich nach einem von der Hessischen Polizeischule konzipierten Lehrplan. Einen Schwerpunkt der Ausbildung bilden die Themen Eigensicherung, Kommunikation und Umgang mit Stress zur Konfliktbewältigung, denen insbesondere in Fortbildungsveranstaltungen wesentliche Bedeutung zukommt. Die Polizeihelfer zeigen stets großes Interesse und bewerten die Ausbildung und insbesondere die Inhalte der Eigensicherung durchweg positiv.

Frage 8. Gibt es über die Ausbildung hinaus Fortbildungsangebote?

Gemäß Erlass vom 15. August 2000 sind die freiwilligen Polizeihelferinnen und Polizeihelfer regelmäßig fortzubilden. Die Fortbildungsveranstaltungen dienen dazu, das Gelernte zu wiederholen und zu intensivieren, um die Kompetenzen und Handlungsfähigkeiten der Helferinnen und Helfer weiter zu verbessern. Ein weiterer Schwerpunkt der Fortbildung liegt im Bereich des praktischen Einsatztrainings, der Körpersprache, des taktischen Verhaltens, der Kommunikation und des Umgangs mit Stress zur Konfliktbewältigung. Darüber hinaus sollen die Fortbildungsveranstaltungen auch dem Erfahrungsaustausch der Ehrenamtlichen untereinander dienen.

Derzeit wird eine Verwaltungsvorschrift für den Freiwilligen Polizeidienst erarbeitet, in der u.a. die Aus- und Fortbildung abschließend geregelt werden.

Vor diesem Hintergrund wird derzeit überprüft, wie die Fortbildung der Helferinnen und Helfer in der Praxis umgesetzt wird und wie zukünftig im Sinne einer Optimierung das Fortbildungsangebot gestaltet werden kann.

Frage 9. Wie viele Freiwilligen Polizeihelferinnen und -helfer sind zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage aktiv bzw. befinden sich in der Ausbildung?

Nach Abschluss der Koordinationsverträge beläuft sich die Anzahl der Helferinnen und Helfer auf insgesamt 680. 511 Helferinnen und Helfer waren am Stichtag 15. April 2007 nach Abschluss der Ausbildung aktiv im Dienst, 72 Helferinnen und Helfer befinden sich derzeit noch in der Ausbildung, bei den übrigen läuft derzeit das Besetzungsverfahren (dabei handelt es sich beispielsweise um Nachbesetzungen aufgrund von Fluktuation oder Neubesetzungen bei gerade erfolgter Einführung).

Frage 10. Wie viele haben ihren Dienst bereits wieder aufgegeben?

Aus welchen Gründen?

Die Anzahl von freiwilligen Helferinnen und Helfern, die ihren Dienst wieder aufgegeben haben, ist bei den Polizeipräsidien nicht vollständig erfasst.

Die Gründe für die Beendigung des Dienstes waren hauptsächlich Veränderungen in persönlichen, familiären und beruflichen Bereichen der Helferinnen und Helfer.

Frage 11. Mussten Freiwillige Polizeihelferinnen und -helfer aus dem Dienstentfernt werden?

Wie viele?

Aus welchen Gründen?

Wie bereits dargestellt, erfolgt die Auswahl der Freiwilligen Polizeihelferinnen und -helfer mit äußerster Sorgfalt. Gleichwohl lässt sich hier - wie im Übrigen bei der Auswahl von Freiwilligen und Bediensteten generell - leider nicht in jedem Fall mit hundertprozentiger Sicherheit vorhersehen, dass sich ein Helfer auch künftig rechtstreu verhalten wird.

Im Hinblick auf die Gesamtzahl der Helferinnen und Helfer, die dem Freiwilligen Polizeidienstes seit seiner Einführung im Jahre 2000 angehören bzw. angehört haben, handelt es sich hierbei um eine verschwindend geringe Zahl: So waren seit 2000 lediglich 12 Entfernungen aus dem Dienst erforderlich, wobei in fünf 5 Fällen die Entfernung aufgrund ständiger Abwesenheit erfolgte. In einem Fall stand das Verhalten außerhalb der dienstlichen Verwendung nicht im Einklang mit den Vorgaben der Behörde hinsichtlich des Tragens der Uniform auf dem Weg zum Dienst und auf dem Weg nach Hause.

In zwei Fällen wurde eine Kündigung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgesprochen (Strafvereitelung in Tateinheit mit Geheimnisverrat sowie falsche uneidliche Aussage. Beide Verurteilungen standen nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit beim Freiwilligen Polizeidienst, sondern erstreckten sich auf den privaten bzw. beruflichen Bereich. Einem Helfer wurde nach Diebstahl am Arbeitsplatz gekündigt.

In einem weiteren Fall führte übermotiviertes Einschreiten zu strafrechtlichen Konsequenzen, was in einer Gesamtbetrachtung den freiwilligen Helfer als ungeeignet erschienen ließ und zur Entlassung führte.

Zwei Helfer wurden in der Pilotprojektphase entlassen, nachdem sie an einer Veranstaltung von Franz Schönhuber (Die Republikaner) bei der Burschenschaft Rheinfranken in Marburg teilgenommen hatten. Einer dieser Helfer wurde zudem am gleichen Tag einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt überführt.

Bei Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens wird entschlossen gehandelt und die betreffende Person aus dem Dienst entfernt. Aufgrund der Vorbildfunktion der Helferinnen und Helfer des Freiwilligen Polizeidienstes kann hier keine Nachsicht geübt werden.

Insgesamt bleibt jedoch festzustellen, dass der weitüberwiegende Teil der freiwilligen Helferinnen und Helfer gewissenhaft seinen Dienst versieht und deren Verhalten, sowohl dienstlich als auch außerdienstlich, auch unter den strengen Maßstäben, die in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, keinerlei Anlass zu Beanstandungen gibt.

Frage 12. Wie wird überprüft, ob eine Freiwillige Polizeihelferin/ein Freiwilliger Polizeihelfer noch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer/seiner Aufgabe aufweist?

Gesundheitsüberprüfungen finden nicht statt. Eine Feststellung der gesundheitlichen Eignung erfolgt durch den ständigen Kontakt im Dienst (Beobachtungen und Gespräche mit den Betroffenen). Darüber hinaus erfolgt die selbstständige Meldung durch den Polizeihelferin/Polizeihelfer bei längerer Erkrankung. Hierbei wird beurteilt, ob und wann wieder mit einer Dienstaufnahme zu rechnen ist.

Frage 13. Welche Absicherung besteht für die Freiwilligen Polizeihelferinnen und -helfer im Schadensfall?

Hierzu kann auf die Regelungen des HFPG verwiesen werden. Nach § 7

HFPG finden auf die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes unter anderem die §§ 94 und 186 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) Anwendung. Nach § 186 Abs. 2 HBG richtet sich die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Die freiwilligen Polizeihelferinnen und -helfer sind infolgedessen hinsichtlich der Unfallfürsorge den hessischen Ehrenbeamten gleichgestellt.

Erleidet ein Ehrenbeamter einen Dienstunfall (§ 31 BeamtVG), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33 BeamtVG). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32 BeamtVG) und ggf. Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

Der Ersatz von Sachschäden ist ebenfalls in § 7 HFPG in Verbindung mit

§ 94 Hessisches Beamtengesetz (HBG) geregelt. Trotz der Streichung des

§ 94 HBG durch das Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I, S. 674) findet die Vorschrift im HFPG weiterhin Anwendung, da es sich um eine sogenannte statische Verweisung handelt.

Demnach gilt: Sind bei einem auf äußere Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so soll dafür in angemessenem Umfang Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

Frage 14. Wie stellt sich die Altersstruktur der Freiwilligen Polizeihelferinnen und -helfer dar?

Gibt es regionale Unterschiede?

Im Freiwilligen Polizeidienst befinden sich Personen zwischen dem 18. und 65. Lebensjahr. Das Durchschnittsalter beträgt 43 Jahre. Regionale Unterschiede sind nicht zu erkennen.

Frage 15. Wie viele Freiwillige Polizeihelferinnen gibt es?

Zurzeit sind 148 Polizeihelferinnen im Freiwilligen Polizeidienst tätig, dies entspricht einem Prozentanteil von 29 v.H.

Frage 16. Welchen beruflichen Hintergrund haben die aktuell aktiven Freiwilligen Polizeihelferinnen und -helfer?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Freiwilligen Polizeidienstes kommen aus vielen Berufen. So sind z. B. Verwaltungsangestellte, Krankenschwestern, ein Werbekaufmann, Bankangestellte, ein Ingenieur, Werkzeugmacher, Akademiker, Schulleiter, Arbeiter, Selbstständige, Hausfrauen, Schüler und Stundenten unter ihnen.

C. Die Tätigkeitsfelder der Freiwilligen Polizeihelferinnen und -helfer

Frage 1. Gibt es Erkenntnisse, wie oft Freiwillige Polizeihelferinnen und -helfer von ihren jeweiligen Befugnissen Gebrauch gemacht haben?

Wenn ja, welche?

Die Tätigkeiten der freiwilligen Polizeihelferinnen und Polizeihelfer werden in Tätigkeits-/Streifenberichten zusammengefasst, die bei den Polizeipräsidien in Quartals- und Jahresstatistiken erhoben werden. In 2006 wurden z. B. - 35 Sicherstellungen,

- 760 Personalienfeststellungen,

- 290 Platzverweise,

- 600 sonstige Maßnahmen nach § 11 HSOG (polizeiliche Generalklausel) und

- 3 Festnahmen nach § 127 Abs. 1 StPO ("Jedermannsrecht") durchgeführt.

Frage 2. Gibt es Erkenntnisse, dass eine Ausweitung der Befugnisse erforderlich wäre?

Nein, die bestehenden Befugnisse sind im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Freiwilligen Polizeidienstes ausreichend und haben sich im Rahmen des Leitgedankens "Präsenz zeigen - beobachten - melden" bewährt.

Frage 3. Zur Organisation:

a) Wer entscheidet über Organisation, Planung und Durchführung des Einsatzes?

Organisation, Planung und Durchführung des Einsatzes des Freiwilligen Polizeidienstes werden durch die Polizeireviere und -stationen in Abstimmung mit dem Kommunen vorgenommen, denen die freiwilligen Polizeihelferinnen und Polizeihelfer räumlich zugeordnet sind. In einigen Fällen - insbesondere im südhessischen Raum - übernimmt der "Schutzmann vor Ort" (sofern eingerichtet) die Koordination des Einsatzes.

b) Wie wird diesbezüglich in der Praxis vorgegangen?

Für Einsätze werden (monatlich) Dienstpläne unter Beteiligung der freiwilligen Helferinnen und Helfer, eines Vertreters der Kommune sowie der Polizeistation bzw. des Polizeireviers vorgeplant. Ein Abweichen vom Dienstplan ist aufgrund aktueller Lagen möglich.